Die in einer Versorgungszusage bestimmte feste Altersgrenze ist der Zeitpunkt, zu dem im Regelfall unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Gegen die Festlegung einer festen Altersgrenze von 60 Jahren bestehen gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.9.2008 (Az. 3 AZR 865/06) regelmäßig keine Bedenken. Zu beachten ist jedoch, dass eine vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz auf die Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegte Altersgrenze gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 (Az. 3 AZR 11/10) regelmäßig dahingehend auszulegen ist, dass auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen ist (bei nach 1963 geborenen Versorgungsberechtigten folglich auf die Vollendung des 67. Lebensjahres). Wegen der in § 2a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmten Versänderungssperre ist eine dynamische Auslegung allerdings dann nicht vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer bereits vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, also vor dem 01.01.2008, ausgeschieden ist (BAG, Urteil vom 21.11.2023 – 3 AZR 1/23).