Anders als das Vorruhestandsgeld wird das sogenannte Überbrückungsgeld (auch Übergangsgeld genannt) nicht für den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsvertrages und Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente gezahlt, sondern für einen begrenzten Zeitraum unmittelbar nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses (z. B. Zahlung an die Hinterbliebenen bei Tod des Arbeitnehmers). Das Überbrückungsgeld wird in der Regel nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum gezahlt (z.B. drei Monate). Es ist keine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
Die Höhe des Übertragungswert bei einer Deckungskapitalübertragung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ist in § 4 Abs. 5 BetrAVG geregelt. Danach entspricht der Übertragungswert bei einer unmittelbaren Versorgungszusage und einer Zusage über eine Unterstützungskasse dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistungen im Zeitpunkt der Übertragung. Wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem Deckungskapital im Zeitpunkt der Übertragung. Im Durchführungsweg Pensionsfonds ist der Marktwert der Fondsanteile maßgeblich.