Bei einer reinen Beitragszusagen schuldet der Arbeitgeber lediglich die Zahlung eines vorgegebenen Versorgungsbeitrags. Weder er noch die Versorgungseinrichtung haften für die Erfüllung bestimmter Leistungen. Die für Leistungszusagen, beitragsorientierte Leistungszusagen und Beitragszusagen mit Mindestleistung geltende Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG findet bei reinen Beitragszusagen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 a BetrAVG ausdrücklich keine Anwendung. Der Arbeitnehmer trägt bei reinen Beitragszusagen folglich sämtliche Anlagerisiken. Auch nach Eintritt des Versorgungsfalls können Betriebsrenten noch sinken. Der Arbeitnehmer bzw. Betriebsrentner hat also keine hohe Planungssicherheit. Allerdings ist andererseits zu beachten, dass bei Versorgungen mit Leistungsgarantien die Kapitalanlage sehr vorsichtig gestaltet werden muss, um die garantierten Leistungen auch dauerhaft erfüllen zu können. Die Chance auf eine hohe Rendite geht dadurch verloren.
Die reine Beitragszusage muss in einem Tarifvertrag geregelt sein. Gemäß § 24 BetrAVG können jedoch auch nichttarifgebundene Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Öffnungsklausel im Tarifvertrag. Darüber hinaus kann die reine Beitragszusage nur über einen versicherungsförmigen Durchführungsweg, also über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt werden. Es dürfen zudem nur laufende Leistungen zugesagt werden, kein einmaliges Versorgungskapital. Außerdem haben Versorgungseinrichtungen, die reine Beitragszusagen durchführen, besondere aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu beachten.