Bei der Verjährung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung ist zwischen dem Rentenstammrecht und dem Anspruch auf die konkreten Versorgungsleistungen zu differenzieren. Das Rentenstammrecht unterliegt gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Ansprüche auf Versorgungsleistungen unterliegt hingegen der 3-jährigen Verjährungsfrist, § 18a Satz 2 BetrAVG i.V.m. § 195 BGB. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen, z. B. durch eine in der Versorgungsordnung bestimmte Ausschlussfrist, bewirkt eine Abweichung vom Gesetz zum Nachteil des Arbeitnehmers und ist daher gemäß § 19 Abs. 3 BetrAVG grundsätzlich unzulässig. Lediglich die Verjährungsfrist des Rentenstammrechts kann durch Tarifvertrag oder vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verkürzt werden (§ 19 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 18a Satz 1 BetrAVG).

Die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermittelt sich bei Zusagen über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse entweder gemäß dem Quotierungsprinzip oder – wenn die sog. „sozialen Auflagen“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG bzw. § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG erfüllt sind – gemäß der versicherungsförmigen Lösung. Bei der versicherungsförmigen Lösung richtet sich die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach dem mit dem Lebensversicherer oder der Pensionskasse geschlossenen Versicherungsvertrag. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer wird so behandelt, als wäre der Versicherungsvertrag zum Ausscheidezeitpunkt beitragsfrei gestellt und bis zum Eintritt des Versicherungsfalls aufrechterhalten worden. Nicht richtig ist die teilweise vertretende Auffassung, bei Anwendung der versicherungsförmigen Lösung werde der Arbeitnehmer automatisch Versicherungsnehmer. Vielmehr bedarf es für einen Versicherungsnehmerwechsel der Zustimmung aller beteiligten Parteien (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Versorgungsträger).

Für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme einer betrieblichen Altersrente kann in der Versorgungszusage ein sog. versicherungsmathematischer Abschlag bestimmt werden. Als angemessen angesehen wird ein Reduktionsfaktor zwischen 0,3% und 0,5% für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.

Ist in der Versorgungszusage kein versicherungsmathematischer Abschlag für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersleistung bestimmt, kann gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dennoch eine Kürzung zum Ausgleich für den früheren und längeren Bezug der Altersrente vorgenommen werden. Dieser „unechte versicherungsmathematische Abschlag“ wird unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Beschäftigungsdauer bis Bezug der vorzeigen Altersrente und möglicher Beschäftigungsdauer bis zu der in der Versorgungszusage bestimmten Altersgrenze ermittelt. Ein „unechter versicherungsmathematischer Abschlag“ ist jedoch dann nicht vorzunehmen, wenn sich aus der Versorgungszusage ergibt, dass der Bezug von vorzeitigen Altersleistungen ohne Kürzung möglich sein soll.

Ein Versorgungsfall liegt vor, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Entstehung des Ruhegeldanspruchs erfüllt sind. Ist in der Versorgungsordnung beispielsweise bestimmt, dass eine Betriebsrente nur gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer ausgeschieden ist, kann der Versorgungsfall nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintreten (BAG, Urteil vom 05.06.1984 – 3 AZR 376/82).

Betriebsrenten aus einer unmittelbaren Versorgungszusage oder einer Zusage über eine Unterstützungskasse sind gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Sofern die Versorgungsleistungen erstmals vor dem Jahr 2040 bezogen werden bzw. wurden, bleibt ein Teil der Versorgungsleistungen steuerfrei. Dieser Teil wird Versorgungsfreibetrag genannt. Der Versorgungsfreibetrag beträgt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Versorgungsbeginn bis zum Jahr 2005 40 % der Versorgungsbezüge. Er sinkt mit späterem Versorgungsbeginn stufenweise bis Versorgungsbeginn 2039 auf 0,8 % der Versorgungsbezüge. Ab Versorgungsbeginn 2040 entfällt der Versorgungsfreibetrag. Im Jahr 2022 beträgt der Versorgungsfreibetrag 14,4 %. Über den Versorgungsfreibetrag hinaus ist auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um einen absoluten Eurobetrag. Er betrug für Versorgungsleistungen, die erstmals bis zum Jahr 2005 gewährt wurden, 900 Euro im Jahr und wird ebenfalls bis zum Jahr 2040 stufenweise auf null abgeschmolzen. Im Jahr 2022 beträgt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 324 Euro. Bei einer im Jahr 2022 erstmals gewährten Rente aus einer unmittelbaren Versorgungszusage in Höhe von 1.000 Euro p. a.  ist daher ein Betrag in Höhe von 468 Euro steuerfrei (14,4 % von 1.000 € = 144 € + 324 € = 468 €). Darüber hinaus kann gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1b) EStG für Versorgungsbezüge im Sinne von § 19 Abs. 2 EStG ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro im Jahr berücksichtigt werden. Dieser Werbungskosten-Pauschbetrag kann auch dann berücksichtigt werden, wenn der Rentner neben den Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG auch Einnahmen aus nichtselbständige Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG bezieht und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.200 Euro im Jahr gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1a) EStG geltend macht.

In der Versorgungszusage kann bestimmt werden, dass die Versorgungsleistungen in Form eines einmaligen Kapitals gewährt werden. Für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil, dass er keiner Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG unterliegt. Wird das Versorgungskapital in mehreren Raten gezahlt, ist es mit Eintritt des Versorgungsfalls dem Vermögen des Versorgungsberechtigten zuzuordnen. Dies hat zur Folge, dass nach Tod des Versorgungsberechtigten vor Beendigung der Ratenzahlung ausstehende Raten an die Erben zu zahlen sind. Die von der Finanzverwaltung vorgegebene Einschränkung auf „enge Hinterbliebene“ ist nicht anzuwenden. Da es sich bei einem Versorgungskapital um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, ist die sogenannte  Fünftelungsregelung nach § 34 EStG anzuwenden. Sofern der Versorgungsfall nach dem 31.12.2003 eingetreten ist, unterliegen Kapitalleistungen auch der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung. Hierbei wird monatlich 1/120 der Kapitalleistung verbeitragt, längstens jedoch für 120 Monate. Die 1/120-Regel ist auch dann anzuwenden, wenn die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt wird (Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.03.2010 – B 12 KR 5/09 R).

Vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 01.01.2018 war aufgrund des Verweises in § 3 Nr. 55 Satz 1 EStG auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG eine steuerfreie Übertragung von Versorgungsanwartschaften von einem externen Versorgungsträger (Pensionsfonds, Pensionskasse, Lebensversicherungsunternehmen) auf einen anderen externen Versorgungsträger nur bei einem Arbeitgeberwechsel möglich. Gemäß dem ab dem 01.01.2018 geltenden § 3 Nr. 55c Satz 2 Bucht. a) EStG kann nun auch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses eine steuerfreie Übertragung der betrieblichen Altersversorgung zwischen externen Versorgungsträgern erfolgen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass bei der Übertragung der Anwartschaften von einen Versorgungsträger auf einen anderen Versorgungsträger keine unmittelbaren Zahlungen an den Mitarbeiter erfolgen. Darüber hinaus darf die übertragene Anwartschaft grundsätzlich nicht geändert werden. Dies gilt gemäß BMF-schreiben vom 12.08.2021 (GZ. IV C 5 – S 2333/19/10008 :017) nicht, sofern es im Zusammenhang mit der Übertragung aufgrund rechtlicher Vorgaben des aufnehmenden Versorgungsträgers zwingend zu Änderungen der Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung kommt (z. B. Beitragsanpassung, Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung).

Bei der vertraglichen Einheitsregelung erteilt der Arbeitgeber jedem einzelnen versorgungsberechtigten Arbeitnehmer eine separate Versorgungszusage. Die betriebliche Altersversorgung bestimmt sich bei allen Arbeitnehmern allerdings nach den gleichen Regelungen. Mit Urteil vom 11.12.2018 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei einer vertraglichen Einheitsregelung mit kollektivem Bezug, welche allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält, dem Arbeitnehmer lediglich eine Versorgung nach den jeweils geltenden Regelung zugesagt ist (BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 380/17). Dies hat zur Folge, dass bei einer solchen vertraglichen Einheitsregelung grundsätzlich die verschlechternde Ablösung durch Betriebsvereinbarung oder Gesamtzusage möglich ist.

Bei der betrieblichen Altersversorgung können bei einem anderen Arbeitgeber verbrachte Dienstzeiten aufgrund einer gesetzlichen oder einer vertraglichen Regelung berücksichtigt werden. Heißt es in der Versorgungszusage ohne weitere Erläuterungen lediglich, Vordienstzeiten würden angerechnet, ist durch Auslegung zu ermitteln, worauf sich die Anrechnung auswirken soll. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass sich die vertraglich zugesagte Anrechnung von Vordienstzeiten nur auf die Höhe der Anwartschaft, nicht aber auf die Unverfallbarkeitsfristen auswirken soll.