Eine Rentnergesellschaft entsteht, wenn die gegenüber Betriebsrentnern bestehenden Pensionsverpflichtungen auf eine andere, nur zum Zwecke der Abwicklung von Versorgungsverpflichtungen gegründete bzw. bereits bestehende Gesellschaft ausgegliedert werden. Für einen ausführlicheren Überblick zur Rentnergesellschaft siehe den Artikel „Die Rentnergesellschaft – ein kurzer Überblick“.

Im Zusammenhang mit Versorgungsausgleichsverfahren wird mit Rentnerscheidung derjenige Fall bezeichnet, bei dem der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine laufende Altersversorgung bezieht. Um den Versorgungsträger vor einer Doppelbelastung zu schützen, hat der BGH mit Beschluss vom 17.02.2016 (Az. XII ZB 447/13) entschieden, dass bei einer internen Teilung entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG die Anrechte nicht zum Ehezeitende zu bewerten sind, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft abzustellen ist. In seinem Beschluss vom 24.08.2016 (Az. XII ZB 84/13) hat der BGH dann entschieden, dass auch bei einer externen Teilung entsprechend zu verfahren ist.

Bei einer pauschaldotierten Unterstützungskasse kann der Arbeitgeber ab Eintritt des Versorgungsfalls Zuwendungen zum Deckungskapital an die Unterstützungskasse leisten. Darüber hinaus kann er bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls an die Unterstützungskasse Zuwendungen zur Bildung eines Reservepolsters leisten. Sofern die Unterstützungskasse Altersversorgung mit oder ohne Einschluss von Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, können gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1 b) bb) EStG in jedem Wirtschaftsjahr 25% der jährlichen Versorgungsleistungen für das Reservepolster zugewendet werden. Zu beachten ist allerdings, dass gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG das zulässige Kassenvermögen auf das Achtfache des jährlichen Zuwendungsbetrag beschränkt ist. Eine Zuwendung in das Reserveposter kann daher höchstens achtmal vorgenommen werden (bei Gewährung von Altersversorgung). Für den Fall, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls keine Zuwendungen zum Deckungskapital erfolgen, kann mit dem Reserveposter folglich ein Zeitraum von etwa zwei Jahren überbrückt werden. Die Zuwendungen können jedoch nur dann als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern der Arbeitnehmer, für den die Zuwendung erfolgt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1 b) bb) Satz 2 EStG ein bestimmtes Mindestalter haben muss – nämlich

  • bei erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Leistungen das  Lebensjahr,
  • bei erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Leistungen das  Lebensjahrund
  • bei erstmals vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Leistungen das  Lebensjahr.

Sofern die Unterstützungskasse nur eine Invaliditätsversorgung oder nur eine Hinterbliebenenversorgung gewährt, können gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1 b) aa) EStG nicht 25% sondern nur 6% der jährlichen Versorgungsleistungen für das Reservepolster zugewendet werden.

Rückdeckungskassen (auch Ausgleichskassen genannt) dienen der Finanzierung der von ihren Trägerunternehmen bzw. Mitgliedern erteilten Zusagen auf betriebliche Altersversorgung. In der Regel schließt der Arbeitgeber mit der Rückdeckungskasse einen Versicherungsvertrag. In dem Versicherungsvertrag ist der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer versicherte Person. Er hat jedoch keine Ansprüche gegenüber der Rückdeckungskasse. Rückdeckungskassen sind keine Versorgungsträger.

Der Rückkaufswert ist der Betrag, den ein Lebensversicherer bei Kündigung einer Kapitallebensversicherung durch den Versicherungsnehmer oder bei Rücktritt oder Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer zu zahlen hat. Gemäß § 169 Abs. 3 VVG ist der Rückkaufswert das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre ergibt.

Bei gehaltsbezogenen Versorgungszusagen, also bei Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, bei denen die Höhe der Versorgungsleistungen (auch) von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig ist, sind die sogenannten versorgungsfähigen Bezüge oftmals in der Versorgungsordnung nicht hinreichend genau bestimmt. Knüpft eine Betriebsvereinbarung für die Frage der Ruhegeldfähigkeit an das monatliche Bruttoentgelt an und bezieht sie Entgeltbestandteile ein, die ebenfalls monatlich gezahlt bzw. abgerechnet werden, kommt es für die Ruhegeldfähigkeit auf das Arbeitsentgelt an, dass monatlich bzw. monatsbezogen gezahlt und abgerechnet wird. Insbesondere Einmalzahlungen oder jahresbezogenes Entgelt sind dann nicht ruhegeldfähig (BAG, Urteil vom 25.01.2022 – 3 AZR 406/21).

Gemäß dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Drei-Stufen-Modell reichen für die Zulässigkeit eines Eingriffs in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Versorgungsanwartschaften sogenannte sachlich-proportionale Gründe aus. Sachlich-proportionale Gründe sind gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe. Als sachlich-proportionale Gründe in Betracht kommen z. B. die wirtschaftliche Situation des Unternehmens (ausnahmsweise auch des Konzerns), ein Interesse des Arbeitgebers an der Harmonisierung verschiedener innerhalb des Unternehmens bestehender Versorgungssysteme und eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung als Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland. Begründet der Arbeitgeber den Eingriff in noch nicht erdiente Anwartschaftszuwächse mit seiner wirtschaftlichen Situation, müssen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten so beschaffen sein, dass ein vernünftiger Unternehmer mit Eingriffen in noch nicht erdiente Versorgungsanwartschaften reagieren darf und der Eingriff nicht unverhältnismäßig ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von sachlich-proportionalen Gründen liegt beim Arbeitgeber. Bezüglich wirtschaftlicher Schwierigkeiten muss der Arbeitgeber in dem gerichtlichen Verfahren substantiiert darlegen, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten tatsächlich vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche andere Maßnahmen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden, im Einzelnen darzulegen. Zudem ist vom Arbeitgeber vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostische Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotenzial ermittelt wurde. Außerdem ist vom Arbeitgeber darzulegen, in welchem Umfang die neue Regelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren außerdem erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (BAG, Urteil vom 09.12.2014 – 3 AZR 323/13).

Gemäß der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG handelt es sich bei Sanierungsgeldern um Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen. Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 EStG gehören Sanierungsgelder nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Sog. Sanierungsklauseln finden sich in Satzungen regulierter Pensionskassen. Gemäß § 118b Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 VAG kann eine Pensionskasse von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nur dann reguliert werden, wenn ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen. Diese gesetzliche Voraussetzung wird durch Aufnahme einer Sanierungsklausel in der Pensionskassensatzung erfüllt. Durch die Sanierungsklausel wird eine Insolvenz der Pensionskasse verhindert. Sie sieht vor, dass bei bestehenden Fehlbeträgen Leistungen herabgesetzt werden, sofern die Fehlbeträge nicht durch Mittel aus der Verlustrücklage oder aus der freien Rückstellung für Beitragsrückerstattungen gedeckt werden können.

siehe Näherungsverfahren