Gemäß § 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG wird eine Pensionskasse definiert als rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Bei einer Pensionskasse handelt es sich gemäß § 118a VAG um ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen. Zu differenzieren ist zwischen deregulierten Pensionskassen (dies sind in der Regel von Lebensversicherungsunternehmen gegründete sog. Wettbewerbspensionskassen) und regulierten Pensionskassen (in der Regel Firmenpensionskassen). Bei letzteren umfasst die Versicherungsaufsicht den gesamten Geschäftsbetrieb. Zudem müssen die regulierten Pensionskassen die Höchstzinsvorschriften des § 65 Abs. 1 VAG im Gegensatz zu den deregulierten Pensionskassen nicht beachten.

Die Pensionskasse der Caritas, Schwestergesellschaft der Kölner Pensionskasse, ist eine regulierte Pensionskasse im Sinne von § 233 VAG. Die Pensionskasse der Caritas hat angekündigt, aufgrund eines Fehlbetrags in der Bilanz Leistungskürzungen vorzunehmen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Pensionskasse der Caritas die Erlaubnis zum Betrieb des Geschäfts entzogen, weil die Mindestkapitalanforderungen nicht erfüllt seien und auch kein hinreichender Finanzierungsplan zur Beseitigung der Unterdeckung vorgelegt worden sei.

Der Begriff Policenmodell beschreibt eine Vorgehensweise beim Abschluss eines Versicherungsvertrags, welche bis zu der zum 01.08.2008 in Kraft getretenen VVG-Reform praktiziert wurde. Beim Policenmodell hat der Versicherungsnehmer die Unterlagen zum Versicherungsvertrag (insbesondere die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG a. F.) nicht bereits bei Antragstellung erhalten, sondern erst mit der Übersendung des Versicherungsscheins (Police). Dem Versicherungsnehmer stand allerdings ein Widerspruchsrecht zu. Die Widerspruchsfrist von 14 Tagen bzw. 30 Tagen wurde mit Übersendung aller Unterlagen und einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung in Gang gesetzt. Seit dem Jahr 2008 ist der Abschluss des Versicherungsvertrags im Wege des Policenmodells nicht mehr möglich. Grund hierfür ist die zum 01.01.2008 eingeführte Regelung in § 7 Abs. 1 VVG. Danach hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Antragstellung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen zur Verfügung zu stellen. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2008 hat das sogenannte Antragsmodell das Policenmodell als häufigste Vorgehensweise beim Abschluss eines Versicherungsvertrags abgelöst.

Prämienreserve ist gleichbedeutend mit Deckungskapital

Gemäß dem Prinzip der Maßgeblichkeit sind Bilanz- und Bewertungsansätze, die in der Handelsbilanz angewendet werden, auch in der Steuerbilanz anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn eine abweichende Regelung zur Steuerbilanz besteht (zum Beispiel § 6a EStG).

Gemäß dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG bestimmten Pro-rata-temporis-Grundsatz haben in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung in dem Umfang, der dem Anteil ihrer Arbeitszeitquote entspricht, also dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist in einer Versorgungsordnung beispielsweise bestimmt, dass ein in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer einen Versorgungsbeitrag in Höhe von 150 Euro erhält, hat ein Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeitquote von 50 % Anspruch auf einen Versorgungsbeitrag in Höhe von 75 Euro.

Eine Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft ist steuerlich grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn die personenbezogene Probezeit abgelaufen ist. Durch die personenbezogene Probezeit soll die persönliche Qualifikation des Gesellschafter-Geschäftsführers festgestellt werden. Sie beträgt in der Regel 2-3 Jahre. Die Probezeit ist auch bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern zu beachten (BFH, Urteil vom 28.04.2010, I R 78/08). Bei Neugründung der GmbH muss darüber hinaus für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage eine unternehmensbezogene Probezeit abgelaufen sein. Hierdurch soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft festgestellt werden. Die unternehmensbezogene Probezeit beträgt 5 Jahre. Auf die Einhaltung der unternehmensbezogene Probezeit kann verzichtet werden, wenn die neue GmbH aus einer Personengesellschaft hervorgegangen ist oder durch Umwandlung oder Betriebsaufspaltung entstanden ist.

Sofern keine speziellere Norm anzuwenden ist, ermittelt sich die unverfallbare Versorgungsanwartschaft eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers gemäß dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmten Quotierungsprinzip (auch m/n-tel-Verfahren genannt). Bei dem Quotierungsprinzip wird im ersten Schritt die Leistung bestimmt, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht vorzeitig ausgeschieden wäre. In einem zweiten Schritt wird diese Leistung dann mit dem Quotienten aus tatsächlicher Betriebszugehörigkeit und möglicher Betriebszugehörigkeit multipliziert. In der Versorgungszusage kann (nur) zu Gunsten des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden. Allerdings kann allein bei Fehlen einer Regelung in der Versorgungszusage zur Kürzung der Leistung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nicht davon ausgegangen werden, dass keine Kürzung erfolgen soll.

Der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Weise begründet werden. Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlichen Rechtsbegründungsakten (z. B. Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz), kollektivrechtlichen Rechtsbegründungsakten (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung, Vereinbarung nach dem Sprecherausschussgesetz) und individualrechtlichen Rechtsbegründungsakten (Einzelzusage, Gesamtzusage, arbeitsvertragliche Einheitsregelungen, betriebliche Übung, arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz). Die Art des Rechtsbegründungsakts ist u.a. maßgeblich für die Möglichkeiten des Arbeitgebers, die Versorgungszusage zu ändern.

Als Reduktionsmodell wird die Variante zur Gewährung des Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG bezeichnet, in welcher nicht – wie gesetzlich vorgesehen – die bestehende Versorgung erhöht wird, sondern die Gewährung des Zuschusses dadurch erfolgt, dass der Umwandlungsbetrages unter Berücksichtigung der Höhe des Zuschusses reduziert wird (bei gleichbleibendem Versorgungsbeitrag insgesamt). Das Reduktionsmodell wird durch einvernehmliche Änderung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarung umgesetzt.