siehe Quotierungsprinzip

Als Mindestbarwert wird der bei einer Entgeltumwandlung eines Arbeitnehmers zugunsten einer unmittelbar vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungszusage (Direktzusage) mindestens als Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 EStG anzusetzende Wert bezeichnet. Der Mindestbarwert ist der Barwert der unverfallbaren Versorgungsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres. Dieser Teilwert-/Barwertvergleich nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ist jedoch dann nicht vorzunehmen, wenn es sich bei der Entgeltumwandlung nicht um eine Entgeltumwandlung gemäß dem BetrAVG handelt, z. B. bei der Entgeltumwandlung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH (BFH, Urteil vom 27. Mai 2020, XI R 9/19).

In Versorgungsordnungen wird oftmals bestimmt, dass eine Witwenrente bzw. Witwerrente nur dann geleistet wird, wenn die Ehe eine bestimmte Zeit bestanden hat. Derartige Mindestehedauerklauseln sollen Versorgungsehen vermeiden und wurden früher vom Bundesarbeitsgericht grundsätzlich als zulässig angesehen (z.B. BAG, Urteil vom 11.08.1987, Az.: 3 AZR 6/86). Mit seinem Urteil vom 19.02.2019 (Az.: 3 AZR 150/18) hat das Bundesarbeitsgericht jedoch entschieden, dass Regelungen in Versorgungszusagen, die einer AGB-Kontrolle unterliegen, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, sofern darin bestimmt ist, dass die Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat hingegen eine Regelung für zulässig erachtet, nach welcher eine Stichtagsregelung zu einer Mindestehedauer von ein bis zwei Jahren geführt hat (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.09.2019, Az.: 1 Sa 86/19). Allerdings war die Mindestehedauerklausel in einer Betriebsvereinbarung bestimmt. Betriebsvereinbarungen unterliegen keiner AGB-Kontrolle (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB). Mit Urteil vom 02.12.2021 hat das Bundesarbeitsgericht eine der AGB-Kontrolle unterliegenden Mindestehedauerklausel für wirksam erklärt, nach welcher ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen ist, wenn die Ehe in den letzten zwölf Monaten vor dem Tod geschlossen wurde, es sei denn, der Versorgungsberechtigte ist „an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer Krankheit gestorben, die erst nach der Eheschließung eingetreten ist“ (BAG, Urteil vom 02.12.2021 – 3 AZR 254/21). Ohne eine solche Widerlegungsmöglichkeit dürfte eine einjährige Mindestehedauerklausel in einer als Gesamtzusage gestalteten Versorgungsordnung unwirksam sein.

Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung sind nicht auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch anrechenbar (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-522/12, Tevfik Isbir/DB Services GmbH zur Anrechnung von vermögenswirksamen Leistungen auf den gesetzlichen Mindestlohn). Dies gilt nicht, wenn die Beiträge des Arbeitgebers durch Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG finanziert werden. Eine Reduzierung des Bruttogehalts durch Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung kann folglich nicht zu einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz führen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen mit Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 20 MuSchG können auf den Anspruch auf Zuschuss zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verzichten. Entsprechend können Arbeitnehmerinnen ohne Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, welche einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß § 19 Abs. 2 MuSchG haben, diesen Anspruch in eine Versorgungsanwartschaft umwandeln. Grund hierfür ist, dass die Leistungen gemäß § 19 Abs. 2 MuSchG und § 20 MuSchG eine Vergütungsfunktion haben.

Gemäß dem Nachholverbot dürfen nicht vorgenommene Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz grundsätzlich in einem späteren Wirtschaftsjahr nicht nachgeholt werden. Hierdurch sollen Gewinnverschiebungen unterbunden werden. Das Nachholverbot ergibt sich aus der Höchstbetragsregelung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG. Danach darf eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Teilwert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. In der Fachliteratur wird zum Teil vertreten, dass das Nachholverbot nur für vor Einführung der Passivierungspflicht am 01.01.1987 erteilte Direktzusagen gilt. Nach herrschender Auffassung schränkt die Passivierungspflicht das Nachholverbot jedoch lediglich dahingehend ein, dass es nur bei bestandskräftigen, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehenden Veranlagungen gilt (BFH, Urteil vom 13.02.2008 – I R 44/07). Solange die Veranlagung nicht materiell bestandskräftig ist, also entweder noch kein formell bestandskräfigter Steuerbescheid vorliegt oder der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, müssen jedoch auch nach der herrschenden Auffassung bei nach dem 31.12.1986 erteilten Direktzusagen ungenügende Pensionsrückstellungen aufgrund der Passivierungspflicht zwingend nachgeholt werden.

Scheidet ein Arbeitnehmer, dem eine Gesamtversorgungszusage erteilt wurde, vorzeitig aus dem Unternehmen aus, kann der Arbeitgeber die anzurechnende gesetzliche Rente anhand des sog. Näherungsverfahrens ermitteln, wenn nicht der Arbeitnehmer eine individuelle Berechnung nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Nachweis der im Ausscheidezeitpunkt erreichten Entgeltpunkte verlangt. Wurde die anzurechnende Sozialversicherungsrente gemäß dem Näherungsverfahren festgestellt und ergibt sich im späteren Versorgungsfall, dass sie zu hoch oder zu niedrig berechnet wurde, haben weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber einen Anspruch auf Korrektur (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2021 – 1 Sa 22/21).

Bei Erteilung von Versorgungszusagen zugunsten eines Arbeitnehmers, der dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft nahe steht, zum Beispiel mit ihm verheiratet ist, muss geprüft werden, ob die Erteilung der Versorgungszusage betrieblich oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Im letzteren Fall liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Es ist anhand eines Fremdvergleichs zu prüfen, ob der nahestehenden Person (z. B. dem Ehegatten) die Versorgungszusage aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Unternehmen erteilt wurde oder aufgrund des Umstands, dass sie dem Geschäftsführer nahe steht.

Der normale Pensionierungstag ist der in der Versorgungszusage vorgesehene Anspruchsbeginn für eine betriebliche Altersrente. Früher war der normale Pensionierungstag in der Regel, der Tag der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt oder mit ihr zusammenfällt. Aufgrund des zum 01.01.2008 in Kraft getretenen RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wird inzwischen als NPT meistens ein späterer Zeitpunkt gewählt. Zudem hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15.05.2012 (Az. 3 ARZ 11/10) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die als Beginn des Altersruhegeldes die Vollendung des 65. Lebensjahres bestimmen, dahingehend ausgelegt werden können, dass auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen ist (siehe hierzu den Beitrag zur dynamischen Anpassung der Altersgrenze).

siehe Limitierungsklausel