Unter den Begriff Kapitaldeckungsverfahren fallen alle Finanzierungsverfahren, die nach versicherungsmathematischen Kriterien eine Deckung der durch angesparte Beiträge erworbenen Ansprüche durch einen Kapitalstock anstreben. Anders als beim Umlageverfahren fließen beim Kapitaldeckungsverfahren die Beitragszahlungen für den einzelnen Versorgungsberechtigten auf sein eigenes Versorgungskonto und dienen zusammen mit den Zinserträgen daraus der Finanzierung seiner persönlichen Versorgungsleistung. Ein etwaiger Personalabbau beim Arbeitgeber hat bei Finanzierung gemäß dem Kapitaldeckungsverfahren keine Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungsbeiträge. Der Nachteil des Kapitaldeckungsverfahrens ist deren Anfälligkeit gegen Inflation, Aktienkursverfall und sonstige Anlageschwankungen.

In einer Versorgungszusage kann das Wahlrecht des Arbeitnehmers bestimmt werden, die zugesagte Rente in kapitalisierter Form zu erhalten. Wird das Kapitalwahlrecht allerdings erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel im Rahmen eines Aufhebungsvertrags) vereinbart, findet das Abfindungsverbot gemäß § 3 BetrAVG Anwendung. Darüber hinaus darf das Kapitalwahlrecht nicht nach Beginn der Rentenzahlung ausgeübt werden. Bei Zusagen über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ist zudem aus nachstehendem Grund darauf zu achten, dass das Kapitalwahlrecht nicht zu früh ausgeübt wird: Gemäß dem Wortlaut des § 3 Nr. 63 EStG ist für die Steuerfreiheit von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung keine einmalige Kapitalzahlung möglich. Vielmehr ist die Auszahlungsform einer Rente oder eines Auszahlungsplans erforderlich. Die Finanzverwaltung hat jedoch in seinem BMF-Schreiben vom 6.12.2017 (Gz. IV C 5 – S 2333/17/10002) klargestellt, dass ein in der Versorgungszusage bestimmtes Kapitalwahlrecht der Steuerfreiheit nicht entgegensteht. Allerdings kann die Ausübung des Wahlrechts zur Aufrechterhaltung der Steuerfreiheit nur innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erfolgen. Die Gestaltung eines Kapitalwahlrechts hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. Bei einer Leistungszusage ist im Rahmen der Einräumung eines Kapitalwahlrechts zwingend zu regeln, wie hoch der Rechnungszins ist bzw. wie er sich bestimmt. Zum Beispiel kann geregelt werden, dass sich der maßgebliche Rechnungszins nach der Höhe des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Abzinsungszinssatzes gemäß § 253 Abs. 2 HGB / 10-Jahresdurchschnitt bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren richtet. Darüber hinaus sind bei der Gestaltung eines Kapitalwahlrechts die biometrischen Berechnungsgrundlagen festzulegen (z. B. die bei Ausübung des Kapitalwahlrechts aktuellen Heubeck-Richttafeln).

Unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 5 GG ist eine Regelung in einer Versorgungszusage unzulässig, nach welcher für den Erhalt einer Waisenrente oder eines Waisenkapitals differenziert wird, ob das begünstigte Kind ehelich ist oder nicht. Folge der Unzulässigkeit ist, dass auch uneheliche Kinder bei Erfüllung der weiteren Leistungsvoraussetzungen anspruchsberechtigt sind.

Klein-Anwartschaften (auch Kleinst-Anwartschaften oder Bagatellanwartschaften genannt) sind Versorgungsanwartschaften, die die Bagatellgrenze gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht überschreiten. Klein-Anwartschaften können bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber grundsätzlich einseitig, also ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden. Zur Steuerpflicht sowie zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung der Abfindungsbeträge siehe unseren Artikel über die Abfindung einer Klein-Anwartschaft.

Klein-Renten sind laufende Leistungen, die die in § 3 Abs. 2 BetrAVG bestimmte Bagatellgrenze nicht übersteigen. Sie können vom Arbeitgeber abgefunden werden. Die Zustimmung des Betriebsrentners ist hierfür nur erforderlich, wenn die Rente bereits vor dem 1.1.2005 gezahlt wurde.

Die Kölner Pensionskasse VVaG ist eine regulierte Pensionskasse im Sinne von § 233 VAG. In letzter Zeit hat die Kölner Pensionskasse häufig Erwähnung in den Medien gefunden, weil sie angekündigt hat, aufgrund eines Fehlbetrags in der Bilanz Leistungskürzungen vorzunehmen. Darüber hinaus ist ihr von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagt worden, Neukunden aufzunehmen.

Bei der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) handelt es sich nicht um eine Krankenkasse sondern um einen Status von im Ruhestand befindlichen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung. In der Regel ist es günstiger, nicht lediglich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert zu sein, sondern pflichtversichert in der KVdR. Bei Mitgliedern der KVdR ermittelte sich der Beitrag nämlich lediglich aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Renten aus dem Ausland, Versorgungsbezügen und Gewinnen aus selbständiger Tätigkeit. Bei freiwillig Versicherten wird hingegen bei der Beitragsermittlung grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Insbesondere werden Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Renten aus privaten Rentenversicherungen herangezogen. Folgende drei Voraussetzungen müssen für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR vorliegen: die Beantragung der gesetzlichen Rente, das Vorliegen eines Rentenanspruchs und die Erfüllung der Vorversicherungszeit. Der Rentner hat die Vorversicherungszeit erfüllt, wenn er seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 90 % der zweiten Hälfte dieses Zeitraums freiwilliges Mitglied oder Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert war (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SGB V).

Kurzarbeitergeld kann als Lohnersatzleistung vom Arbeitnehmer nicht zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden. Ob während der Kurzarbeit Entgeltumwandlung möglich ist, kommt daher in der Regel darauf an, ob vom Arbeitgeber Kurzarbeit Null eingeführt wird oder ob der Arbeitnehmer mit einer reduzierten Arbeitszeit weiter beschäftigt wird und daher einen Teil seines Entgeltanspruchs behält. Bei Anordnung von Kurzarbeit Null kann eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld leistet. Dieser Zuschuss ist umwandlungsfähig.

siehe Krankenversicherung der Rentner

Limitierungsklauseln, auch Höchstbegrenzungsklauseln genannt, bestimmen, dass die Betriebsrente eine bestimmte Obergrenze nicht übersteigen darf. In Gesamtversorgungszusagen bestimmen Limitierungsklauseln in der Regel, dass die Summe aus Betriebsrente und Sozialversicherungsrente einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts nicht übersteigen darf. Bei der Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG greift die Limitierungsklausel bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente und nicht erst nach der sog. m/n-tel-Kürzung (BAG, Urteil vom 21.03.2006 – 3 AZR 374/05).