Gegenüberstellung Arbeitnehmer ↔ GmbH-Geschäftsführer
Der Geschäftsführer einer GmbH hat eine Doppelstellung: Einerseits vertritt er die Gesellschaft als Organ nach außen und andererseits ist er Angestellter bzw. Dienstnehmer der Gesellschaft und für die Führung im Inneren der Gesellschaft zuständig. Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, oder ggf. durch den Aufsichtsrat. Entsprechend verhält es sich in Bezug auf die Zuständigkeit für Abschluss und Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages (Annexkompetenz).
Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer
Zu unterscheiden ist zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern und Fremdgeschäftsführern. Ein Fremdgeschäftsführer hält – im Gegensatz zum Gesellschafter-Geschäftsführer – keine Gesellschaftsanteile. Bei den Gesellschafter-Geschäftsführern ist in manchen Fällen noch zu differenzieren zwischen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern und Nicht-beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.
Arbeitnehmereigenschaft
Geschäftsführer gelten grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 11.11.2010 (Az. C-232/09, Rechtssache Danosa) entschieden, dass Geschäftsführer wie Arbeitnehmer zu behandeln sind, wenn sie von der Gesellschaft persönlich abhängig sind, in die Betriebsabläufe eingegliedert sind und insbesondere in Bezug auf Ort und Zeit ihrer Arbeit weisungsgebunden sind.
Arbeitnehmer | Geschäftsführer einer GmbH | |
Rechtsstellung | Dienstnehmer | Doppelstellung: Organ und Angestellter/Dienstnehmer (siehe oben) |
Änderung des Anstellungsvertrages | Jederzeit formlos möglich | Erforderlich ist grds. ein Beschluss der Gesellschafterver-sammlung |
Arbeitnehmer i.S.d. Arbeitsgerichtsgesetzes | Ja. Daher ist im Falle eines Rechtsstreits das Arbeitsgericht zuständig. | Nein, § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Im Falle eines Rechtsstreits sind grds. die ordentlichen Gerichte zuständig. Wurde der Geschäftsführer jedoch abberufen, bevor die Klage eingereicht wurde, ist das Arbeitsgericht zuständig (BAG, Beschluss v. 15. November 2013 - Az. 10 AZB 28/13). |
Anwendung von § 613a BGB (Betriebsübergang) | Ja | Nein |
Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes | Ja | Nein, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG |
Sonderkündigungsschutz gemäß Mutterschutzgesetz | Ja | Nein |
Sonderkündigungsschutz gemäß SGB IX (bei Schwerbehinderung) | Ja | Nein |
Erforderlichkeit einer Abmahnung bei außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses | Grundsätzlich ja | Nein |
Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung | Grundsätzlich ja | Grundsätzlich nein |
Arbeitnehmer i.S.d. Betriebsverfassungsgesetzes | Ja | Nein, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG |
Arbeitnehmer i.S.d. Betriebsrentengesetzes | Ja | Ja, es sei denn, es handelt sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer |
Anwendung des Arbeitszeitgesetzes | Ja | Nein |
Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub | Ja | Nein, aber gemäß § 7 IV BUrlG analog Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Vertragsende |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz | Ja | Nein, aber Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 616 BGB, der allerdings vertraglich abdingbar ist |
Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes | Ja | Nein |
Anspruch auf Elternzeit | Möglich | Nein |
Ansprüche aus betrieblicher Übung | Möglich | Nur dann, wenn Geschäftsführer keine bzw. geringe Gesellschaftsanteile hält und die entsprechende Entscheidung von den Gesellschaftern getroffen wurde |
Anspruch auf qualifiziertes Zeugnis bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses | Ja, § 630 BGB | Ja, § 630 BGB (BGH, Urteil vom 9.11.1967 - II ZR 64/67) |
Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) | Ja | Bei Gesellschafter-Geschäftsführern beschränkt gemäß § 6 Abs. 3 AGG, uneingeschränkt bei Fremdgeschäftsführern |
Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne | Ja | Nur dann nicht, wenn Geschäftsführer Gesellschaftsanteile von mindestens 50% hält oder eine Sperrminorität vorliegt. |
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