Wer Fotos verwendet, ohne die dafür notwendige Erlaubnis zu besitzen, verletzt die Rechte des Urhebers. Der Urheber kann dann die folgenden Ansprüche geltend machen:
- Unterlassung der weiteren Nutzung des Fotos.
- Auskunft über den Umfang der bisherigen Nutzung des Fotos.
- Ersatz des Schadens, der durch die Nutzung entstanden ist (Schadensersatz).
- Erstattung der Kosten, die dem Fotografen durch die Einschaltung seines Anwalts entstanden sind.
In seinem Urteil vom 15. Januar 2015 hat sich der Bundesgerichtshof unter anderem mit der Frage beschäftigt, wann der Schadensersatzanspruch des Fotografen verjährt (Az.: I ZR 148/13).
Folgender Sachverhalt lag dem Fall zu Grunde
Der Fotograf hatte seinem Bruder Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten Nutzung von Fotos abgetreten. Die Fotos hatte der Verletzer im Internet auf seine Webseite eingestellt. Die Schadensersatzansprüche hat der Bruder zunächst durch einen Mahnbescheid geltend gemacht. Als gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wurde, führte er das gerichtliche Verfahren durch. Insgesamt forderte er einen Betrag von 188.440,00 € nebst Zinsen.
Das Gericht entschied, dass das Einstellen der Fotos auf die Internetseite unbefugt erfolgt war und das ausschließliche Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien (§ 19 a Urheberrechtsgesetz) verletzte. Der Verletzer hatte außerdem den Fotografen nicht bei den Fotos genannt. Damit verletzte er auch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft an den Fotografien (§ 13 Urheberrechtsgesetz). Deshalb lag grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung vor, die Schadensersatzansprüche auslöst.
Wie kommt der hohe Schadensersatzbetrag zustande?
Der Kläger hatte geltend gemacht, dass der Beklagte insgesamt 106 Lichtbilder in den Jahren 2006 bis 2008 genutzt haben soll, ohne dass er dazu berechtigt war. Er berechnete anhand der MFM-Bildhonorare (herausgegeben von der Mittelstandsgesellschaft für Fotomarketing), dass der Lizenzschaden bei 188.044,00 € liegen würde.
Einen Teil dieses Betrages stützte der Kläger darauf, dass seine Fotos im Jahr 2008 genutzt worden waren. Er hatte jedoch in dem Klageverfahren nicht ausreichend dazu vorgetragen, wann und wo der Beklagte die Fotos im Jahr 2008 benutzt haben soll. Schon aus diesem Grund wies das Gericht den Schadensersatzanspruch für das Jahr 2008 zurück.
Das Gericht zur Frage der Verjährung von Foto-Schadensersatz
Für die Ansprüche aus den Jahren 2006 und 2007 hatte das Berufungsgericht noch entschieden, dass diese Ansprüche verjährt waren. Hierbei war es davon ausgegangen, dass für den Schadensersatzanspruch eine Verjährung von drei Jahren gilt.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass für Schadensersatzansprüche im Urheberrecht grundsätzlich die 3-jährige Verjährungsfrist gilt. Der Verletzer hat durch seine rechtswidrige Nutzung der Fotos jedoch etwas auf Kosten des Rechtsinhabers erlangt, so das Gericht:
„Er hat durch das Einstellen der Fotografien auf seiner Internetseite in den Zuweisungsgehaltes des dem Bruder des Klägers zustehenden Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien und auf Anerkennung seiner Urheberschaft an den Fotografien eingegriffen und sich damit auf dessen Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft.“
In diesem Fall gilt deshalb nicht die grundsätzliche Verjährung, sondern abweichend davon die 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB.
Die Ansprüche für die Jahre 2006 und 2007 waren daher nicht verjährt. Der Bundesgerichtshof konnte jedoch keine abschließende Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzanspruches treffen, da noch weitere Tatsachen festgestellt werden müssen. Diese Tatsachenfeststellung muss durch das Berufungsgericht erfolgen, so dass der Bundesgerichtshof den Fall an das Berufungsgericht zurückverwies.
Fazit:
- Der Berufsfotograf hat ein Recht daran, dass die Nutzung seiner Fotografien vergütet wird. Dies gilt auch dann, wenn seine Lichtbilder unberechtigt verwendet werden. In diesem Fall kann er die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen. Wie hoch die Lizenzgebühr ist, hängt u.a. von der Dauer der Nutzung ab, aber auch davon, wie der Fotograf sich seine Leistung üblicherweise vergüten lässt.
- Zumindest bei Online-Nutzungen verjähren die Schadensersatzansprüche des Fotografen erst nach 10 Jahren. Für den gesamten Zeitraum kann er die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangen.
- Wird der Name des Urhebers nicht im Rahmen der unberechtigten Nutzung genannt, kann auch der dadurch entstandene Schaden ersetzt verlangt werden. Dieser kann in einer fiktiven Lizenzgebühr liegen, die zu einem pauschalen Aufschlag von 100 % auf den Schadensersatzbetrag führt.
- Im gerichtlichen Verfahren muss detailliert und mit entsprechenden Nachweisen zu den unerlaubten Nutzungen vorgetragen werden, wenn für diese ein Schaden geltend gemacht wird.
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