Hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form einer unmittelbaren Versorgungszusage erteilt, ist er gesetzlich verpflichtet, in seiner Bilanz entsprechende Pensionsrückstellungen zu bilden. Diese Pensionsrückstellungen werden von vielen Unternehmen als „störend“ empfunden – gerade im Hinblick auf die steigende Bedeutung der Unternehmensbewertungen durch Rating-Agenturen. Ein Mittel zur Bereinigung des Bilanzbildes ist die Auslagerung von Pensionsverbindlichkeiten auf eine sog. Rentnergesellschaft.
1. Zulässigkeit der Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen auf eine Rentnergesellschaft
Eine Rentnergesellschaft entsteht, wenn die gegenüber Betriebsrentnern und mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Mitarbeitern bestehenden Pensionsverbindlichkeiten auf eine andere, nicht operativ tätige Gesellschaft gemäß § 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz (UmwG) ausgegliedert werden. Die Anteile der Rentnergesellschaft werden dabei von der übertragenden Gesellschaft, also der bisherigen Versorgungsschuldnerin gehalten. Die Zulässigkeit einer solchen Ausgliederung wurde bereits vom Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt (vgl. Urteil des BAG vom 11.03.2008 – 3 AZR 358/06).
Die Zustimmung der Versorgungsberechtigten oder des Pensionssicherungsvereins a.G. (PSV) ist bei der Ausgliederung von Versorgungsverpflichtungen auf die Rentnergesellschaft nicht erforderlich. Insbesondere ergibt sich ein Zustimmungserfordernis nicht aus § 4 BetrAVG. § 4 BetrAVG setzt zwar die Zustimmung des Arbeitnehmers bei der Übertragung einer Pensionsverpflichtung auf einen neuen Arbeitgeber voraus. Die Vorschrift betrifft allerdings nur Fälle der Einzelrechtsnachfolge. Die Ausgliederung von Versorgungsverpflichtungen auf eine Rentnergesellschaft nach dem UmwG ist jedoch eine partielle Gesamtrechtsnachfolge. Ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB besteht ebenfalls nicht, weil § 613a BGB nur für aktive Arbeitnehmer gilt, nicht aber für ausgeschiedene Mitarbeiter.
2. Hinreichende Dotierung der Rentnergesellschaft
Zu beachten hat das übertragende Unternehmen allerdings, dass die Rentnergesellschaft hinreichend finanziell ausgestattet ist. Zwar bleibt die im Handelsregister eingetragene Zuordnung der Versorgungsverbindlichkeiten auch bei unzureichender Dotierung wirksam. Den Versorgungsberechtigten können aber Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber zustehen.
a) Ausstattung zur Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten
Zur Bestimmung der hinreichenden Dotierung der Rentnergesellschaft sind die Versorgungsverbindlichkeiten unter Berücksichtigung der (einen Risikozuschlag enthaltenen) Sterbetafeln der Versicherungswirtschaft und eines angemessenen Rechnungszinsfußes bei der vorzunehmenden Abzinsung zu bewerten. Gemäß dem BAG-Urteil vom 11.03.2008 ist bei der Bestimmung des Rechnungszinsfußes von der auf einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung beruhenden Bandbreite der Zinssätze auszugehen. Im Interesse der Rechtssicherheit sei nicht auf die Besonderheiten des einzelnen Unternehmens abzustellen. Darüber hinaus sei wegen der gebotenen Bewertungsvorsicht die Untergrenze der Bandbreite zu Grunde zu legen. Im entschiedenen Fall hielt das BAG einen Zinssatz von drei Prozent für angemessen. Zu beachten ist jedoch, dass im Zeitpunkt des o.g. BAG-Urteils das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) noch nicht in Kraft war. Mit diesem Gesetz haben sich die handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze mit Wirkung ab dem 29. 5. 2009 verändert. Es ist möglich, dass das BAG eine konkretere Bestimmung des zugrunde zu legenden Rechnungszinssatzes unter Berücksichtigung des BilMoG vornehmen wird.
b) Dotierung für die Anpassungen nach § 16 BetrAVG
Bei der Höhe der Dotierung ist auch eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG zu berücksichtigen. Die ausgegliederte Rentnergesellschaft muss nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen können, sondern diese auch alle drei Jahre um jeweils den Prozentsatz erhöhen können, der dem durchschnittlichen Kaufkraftschwund der letzten 20 Kalenderjahre entspricht (BAG-Urteil vom 11. 3. 2008). Danach muss das übertragende Unternehmen für die Ausstattung der Rentnergesellschaft mit einer jährlichen Anpassung in Höhe von etwa 2% kalkulieren.
Sofern mit den Versorgungsberechtigten eine jährliche Anpassung in Höhe von 1% gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vereinbart ist, dürfte bei der Bemessung der Ausstattung der Rentnergesellschaft allerdings lediglich eine 1-prozentige Anpassung pro Jahr zu berücksichtigen sein. Zu beachten ist dabei jedoch, dass eine Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur wirksam sein kann, sofern die jeweilige Versorgungszusage nach dem 31.12.1998 erteilt wurde (§ 30c Abs. 1 BetrAVG).
3. Mögliche Ansprüche der Betriebsrentner
Hat das übertragende Unternehmen die Rentnergesellschaft nicht hinreichend finanziell ausgestattet, kann der Versorgungsberechtigte einen Schadensersatzanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten haben. Grundsätzlich hat der Betriebsrentner seine Ansprüche im Wege der Leistungsklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend zu machen. Soweit eine Leistungsklage nicht beziffert werden kann, ist auch die Erhebung einer Feststellungsklage möglich. Zu deren Vorbereitung stehen dem Versorgungsberechtigten Auskunftsansprüche zu, wenn „Anhaltspunkte für eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft bestehen“ (BAG-Urteil vom 11.03.2008).
4. Praxistipp
Innerhalb der ersten 10 Jahre nach Ausgliederung der Versorgungsverbindlichkeiten ist es für den Betriebsrentner nicht erforderlich, auf den oben beschriebenen Schadensersatzanspruch zurück zu greifen. Es besteht nämlich gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 UmwG eine zehnjährige gesamtschuldnerische Haftung, dh. neben der Rentnergesellschaft ist innerhalb dieses Zeitraumes auch der frühere Arbeitgeber noch zur Erfüllung der erteilten Versorgungszusage verpflichtet.
Haben Sie Fragen zur Schaffung einer Rentnergesellschaft, zu deren finanzieller Ausstattung oder der Haftung des übertragenden Rechtsträger nach Ausgliederung der Pensionsverpflichtungen? Wir stehen Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung. Melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail.
Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg
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