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Die Pflicht zur Nennung des Fotografen

Das Gesetz ist eindeutig: Der Fotograf entscheidet selber, ob er im Zusammenhang mit seinem Foto genannt werden will. Er entscheidet auch darüber, wie er genannt werden will, ob unter seinem bürgerlichen Namen, einem Pseudonym oder seinem Künstlernamen (§ 13 Satz 2 UrhG). Diese Vorgaben hat der Fotonutzer zu beachten. Er muss den Namen des Fotografen im Zusammenhang mit dem Bild immer nennen, es sei denn, er hat etwas anderes mit dem Fotografen vereinbart.

Aktuelle Entscheidung des Amtsgericht München

Dies bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts München aus Juni 2015 (Urteil vom 24.06.2015, Az. 142 C 11428/15, nicht rechtskräftig). Dort hatte ein Hotel einen professionellen Fotografen mit der Anfertigung von Fotos beauftragt. Für seine Tätigkeit erhielt der Fotograf 1.000,00 €. Es war vereinbart, dass das Hotel die exklusiven Nutzungsrechte an den Bildern erhalten sollte.

Hotel nannte Namen des Fotografen nicht

Das Hotel verwendete die Bilder des Fotografen sodann an mehreren Stellen, jedoch immer ohne den Fotografen in diesem Zusammenhang zu nennen. Dagegen wehrte sich der Fotograf. Er argumentierte, dass die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit den Fotos werbewirksam sei und verlangte die Zahlung eines Schadensersatzes, weil sein Name nicht genannt wurde.

Recht aus § 13 Satz 2 UrhG verletzt

Das Gericht stellte fest, dass das Recht des Fotografen aus § 13 Satz 2 UrhG verletzt worden sei. Danach sei das Hotel verpflichtet gewesen, den Fotografen im Zusammenhang mit den genutzten Fotos zu nennen. Zwar könne der Fotograf auf die Verpflichtung zur Namensnennung verzichten. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Vertrag zwischen dem Hotel und dem Fotografen.

Exklusive Nutzungsrechte beinhalten keinen Verzicht auf Namensnennung

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Hotel in dem Vertrag die exklusiven Nutzungsrechte an den Fotos eingeräumt wurden. Damit wollte der Fotograf nicht gleichzeitig auf sein Namensnennungsrecht zu verzichten. Darüber hinaus fehle es an der Darlegung einer allgemeinen Branchenübung, wonach der Fotograf bei der Anfertigung entsprechender Werbefotos immer auf das Recht zur Namensnennung verzichten würde.

Verurteilung zu Schadensersatz

Das Hotel wurde daher vom Gericht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes griff das Gericht auf die in vielen Gerichtsbezirken übliche Rechtsprechung zurück: Wird ein Bild ohne jegliches Nutzungsrecht verwendet, erhält der Fotograf einen Schadensersatzbetrag. Dieser Betrag wird mit einem Aufschlag von 100 % versehen, wenn der Fotograf nicht im Zusammenhang mit dem Bild genannt wird. Auf dieser Grundlage sprach das Gericht dem Fotografen für die Bilder, die das Hotel ohne Urhebernennung verwendete, den entsprechenden Betrag des ursprünglich gezahlten Honorars zu.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Die Entscheidung des Amtsgerichts München ist noch nicht rechtskräftig. Sie verdient jedoch Zustimmung. Das Hotel hätte mit dem Fotografen in dem Vertrag konkret vereinbaren müssen, dass er nicht als Urheber bei der Nutzung der Fotos zu nennen ist. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so gilt die gesetzliche Bestimmung in § 13 Satz 2 UrhG: Der Urheber muss genannt werden.

Eigene Stellungnahme

Allein aus der Tatsache, dass ein exklusives Nutzungsrecht an den Bildern eingeräumt wurde, kann nichts anderes geschlossen werden. Denn die Nutzung von qualitativ hochwertigen Bildern – insbesondere durch einen prestigeträchtigen Kunden – stellt für den Fotografen beste Eigenwerbung dar; jedoch nur, wenn er auch im Zusammenhang mit den Bildern genannt wird. Hierauf verzichtet der Fotograf nicht automatisch, nur weil er dem Kunden exklusive Nutzungsrechte einräumt.

In der Berufungsinstanz wird das Hotel sich auch schwer darauf berufen können, es sei üblich und entspräche der Verkehrssitte, dass der Fotograf nicht bei der Verwendung von Werbebildern genannt wird. Denn auf Hotelwebseiten findet sich häufig ein Hinweis auf die Fotografen der dort verwendeten Bilder. Dies spricht gegen eine Üblichkeit, dass der Fotograf bei der Verwendung solcher Bilder nicht zu nennen ist. Darüber hinaus ist der Bundesgerichtshof bei der Annahme von angeblichen Branchenübungen oder Verkehrssitten im Rahmen der Auslegung von individuellen Nutzungsvereinbarungen generell zurückhaltend (vgl. BGH GRUR 2004, 938, 939 – Comicübersetzungen III).

Fazit und Praxishinweis

Ohne anderslautende Vereinbarung ist der Fotonutzer verpflichtet, den Fotografen im Zusammenhang mit der Bildnutzung zu nennen. Macht er das nicht, so kann der Fotograf Schadensersatz verlangen. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts München entspricht die Schadenshöhe dem Betrag, den der Nutzer zuvor für die Einräumung von Nutzungsrechten gezahlt hat.

Derjenige, der die Fotos verwenden will, sollte zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen den Vertrag mit dem Fotografen so ausgestalten, dass für beide Parteien eindeutig geklärt ist, ob und wie der Fotograf bei den genutzten Fotos genannt werden muss. Der Fotograf kann auf sein Namensnennungsrecht vollständig verzichten. Wird dies nicht vereinbart, so sollte in den Vertrag aufgenommen werden, unter welcher Bezeichnung und an welcher Stelle der Fotograf zu nennen ist.