Mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3.4.2009 ist das Recht des Versorgungsausgleichs grundlegend neu geordnet worden. Seit dem 1.9.2009 ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in Kraft. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick zu den Auswirkungen des VersAusglG auf Betriebsrentenansprüche gegeben werden.

Grundprinzipien des Versorgungsausgleichs

Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs ist es, im Falle der Ehescheidung die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte auf beide Ehegatten gleichmäßig zu verteilen und damit eine soziale Absicherung für beide Ehepartner zu gewährleisten. Auch nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht hat der sog. Halbteilungsgrundsatz Gültigkeit. Danach sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte zwischen den Ehegatten grundsätzlich hälftig aufzuteilen. Allerdings sind im Gegensatz zu dem bisherigen Recht die im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichenden Anrechte vorrangig innerhalb des jeweiligen Systems zu teilen.

Interne Teilung

Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG wird der Versorgungsausgleich grundsätzlich im Rahmen der internen Teilung durchgeführt. Dies bedeutet, dass jedes einzelne Versorgungsanrecht innerhalb seines Systems geteilt wird. Der geschiedene Ehegatte wird in das jeweilige Versorgungswerk aufgenommen und erwirbt eigene Anrechte in Höhe des hälftigen ehezeitlichen Ausgleichswertes. Hat z.B. ein Ehegatte eine unverfallbare Anwartschaft aus einer unmittelbaren Versorgungszusage erworben, erhält der ausgleichspflichtige Ehegatte einen eigenständigen Anspruch gegen den Arbeitgeber seines früheren Ehegatten. Er erhält somit praktisch die Stellung eines ausgeschiedenen Mitarbeiters im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).

Externe Teilung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine sog. externe Teilung möglich. Bei der externen Teilung wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu Lasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger begründet als demjenigen, bei dem das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht.

Schuldrechtlicher Ausgleich

Bestehen im Zeitpunkt der Scheidung keine ausgleichsreifen Anrechte, weil z.B. noch keine gesetzliche Unverfallbarkeit gemäß § 1b BetrAVG eingetreten ist, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte später schuldrechtliche Ansprüche gegen seinen früheren Ehepartner haben. Im Rahmen der Reform des Versorgungsausgleichs hat der Gesetzgeber die Terminologie geändert. Der frühere „schuldrechtliche Versorgungsausgleich“ heißt nun „schuldrechtliche Ausgleichszahlung“. Den bisherigen „verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“ nennt der Gesetzgeber nun „Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung“.

Ausnahmen zum Versorgungsausgleich

In einigen bestimmten Fällen wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, z.B. bei

  • kurzer Ehezeit (bis zu 3 Jahre), es sei denn, der Versorgungsausgleich wird von einem der Ehegatten beantragt
  • wirksamer Ausschlussvereinbarung der Ehegatten (notarielle Beurkundung erforderlich)
  • Geringfügigkeit der Differenz von Ausgleichswerten gleichartiger Anrechte
  • grober Unbilligkeit

Empfehlung

Der jeweilige Versorgungsträger (z.B. der Arbeitgeber) hat im neuen Versorgungsausgleichsrecht gewisse Gestaltungsspielräume. So können beispielsweise für das neue Anrecht des geschiedenen Ehegatten die Risiken Invaliditätssicherung und Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen werden, wenn ein wertmäßiger Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen wird. Derartige Regelungen können in einer  sog. Teilungsordnung bestimmt werden. Bei der Erstellung einer zweckmäßigen und rechtssicheren Teilungsordnung unterstützen wird Sie gerne. Melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg

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