Das Widerspruchsverfahren gegen eine Gemeinschaftsmarke
(Anmerkung: Dieser Artikel betrifft das Widerspruchsverfahren gegen Gemeinschaftsmarken (EU-Marke). Hier lesen Sie zum Widerspruch gegen eine deutsche Marke.)
Voraussetzungen
Das Markenrecht stellt ein Exklusivitätsrecht dar. Das bedeutet, der Markeninhaber kann aufgrund seiner Marke anderen die Nutzung einer verwechslungsfähigen Marke untersagen. Darüber hinaus kann er auch gegen die Eintragung von verwechslungsfähigen Gemeinschaftsmarken im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM, Sitz in Alicante, Spanien) vorgehen. In vielen Fällen ist es für den Markeninhaber sehr sinnvoll gegen neu angemeldete Gemeinschaftsmarken vorzugehen, wenn sie mit seiner Marke verwechslungsfähig sind. Andernfalls droht sich der Schutzbereich seiner eigenen Marke in empfindlichem Maße zu verringern.
Es sollte beachtet werden, dass das für die Gemeinschaftsmarken zuständige Harmonisierungsamt bei der Prüfung einer neu angemeldeten Marke nicht überprüft, ob eventuell ältere Markenrechte der neuen Anmeldung entgegenstehen. Ältere Zeichenrechte (relative Eintragungshindernisse) müssen daher von dem Inhaber selbst geltend gemacht werden. Dies geschieht in einem Widerspruchsverfahren.
Damit der Markeninhaber überhaupt Kenntnis von neuen Gemeinschaftsmarkenanmeldungen erhält, empfehlen wir unseren Mandanten die Einrichtung einer sogenannten Markenkollisionsüberwachung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unseren Webseiten. Bitte klicken Sie dazu hier.
Das Verfahren
Neu angemeldete Gemeinschaftsmarken werden im Gemeinschaftsmarkenblatt veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt ist die Gemeinschaftsmarke noch nicht eingetragen. Damit die Eintragung erfolgt, muss zunächst eine dreimonatige Frist verstreichen, innerhalb welcher Inhaber von älteren Rechten Widerspruch gegen die Markenanmeldung einreichen können. Erst wenn diese Frist verstreicht, ohne dass ein Widerspruch erfolgt, wird die Marke eingetragen. Sollte ein Widerspruch (oder mehrere) eingelegt werden, so wird die Marke erst zur Eintragung zugelassen, wenn alle eingelegten Widersprüche beseitigt oder abgeschlossen sind.
Auf der Webseite des Harmonisierungsamtes kann ein Vordruck für einen Widerspruch heruntergeladen werden. Den Link finden Sie hier. Darüber hinaus können Sie auf der Webseite des Harmonisierungsamtes den Widerspruch auch online einlegen.
Im Rahmen des Widerspruchsantrages muss unter anderem ausgewählt werden, in welcher Amtssprache der Widerspruch erhoben wird. Dies richtet sich danach, in welcher Sprache die angegriffene Marke angemeldet bzw. welche zweite Sprache für diese Marke angegeben wurde.
Wie auch bei einem Widerspruch gegen eine deutsche Marke muss bei einem Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarke exakt angegeben werden, welchen Umfang der Widerspruch haben soll. Soll sich er sich gegen alle Waren / Dienstleistungen der angemeldeten Marke richten oder nur gegen einen Teil davon? Die richtige Angabe an dieser Stelle kann relevant sein für die Frage, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat.
Der Widerspruch kann aus einer Reihe verschiedener Rechte erhoben werden. Dazu gehören
• Gemeinschaftsmarken,
• nationale Zeichen sowie
• nicht eingetragene Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden und mit denen nach nationalem Recht die Nutzung einer jüngeren Marke untersagt werden kann.
Entscheidend für die formale Zulässigkeit des Widerspruchs ist es, dass die Widerspruchsgebühr gezahlt wird. Diese muss innerhalb der Widerspruchsfrist auf dem Konto des Harmonisierungsamtes eingehen.
Sinnvoll ist es auch, den Widerspruch zu begründen. Je nach den Umständen sollte dies ausführlich geschehen und die Gründe durch die Vorlage der notwendigen Nachweise untermauert werden.
Für das weitere Verfahren setzt das HABM Fristen, die von beiden Parteien einzuhalten sind, wenn ihr Vorbringen berücksichtigt werden soll. Hierbei ist auch zu beachten, dass ein Vorbringen (z. B der Nichtbenutzungseinwand) nur in bestimmten Verfahrensstadien erfolgen darf.
Zu Beginn des Verfahrens haben die Parteien während der sogenannten Cooling-Off-Frist die Möglichkeit, sich außeramtlich zu einigen. Die Nutzung dieser Möglichkeit macht im Einzelfall Sinn. So zum Beispiel, wenn deutlich erkennbar ist, dass die mit den beiden Zeichen gekennzeichneten Produkte sich im Markt nicht begegnen werden.
Die Prüfung des Widerspruchs
Bei einem Widerspruch prüft das HABM , ob das ältere Zeichen der Eintragung der Markenanmeldung entgegensteht. Dies ist immer dann gegeben, wenn ein Fall der Doppelidentität vorliegt, wenn also sowohl die sich gegenüberstehenden Zeichen, als auch die sich gegenüber stehenden Waren bzw. Dienstleistungen identisch sind. In allen anderen Fällen muss eine Verwechslungsgefahr vorliegen. Diese ergibt sich aus einer Ähnlichkeit der Zeichen und / oder der Waren und Dienstleistungen.
Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt oder nicht, muss bei jedem Widerspruch im Einzelnen geprüft werden. Hierbei sind eine Vielzahl von Faktoren heranzuziehen, wie z. B. die Bekanntheit der Marke, aus der Widerspruch eingelegt wurde, oder deren Aussprache in einzelnen Ländern der Europäischen Gemeinschaft. Für beide Parteien – für den Widersprechenden und auch den Markenanmelder – ist es sinnvoll, eine Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens einzureichen.
Nach der Prüfung entscheidet das Amt über den Widerspruch. Die Entscheidung kann eine vollständige oder teilweise Zurückweisung der Markenanmeldung beinhalten oder aber auch eine Zurückweisung des Widerspruchs, welcher die Eintragung der Marke zur Folge hat.
Die Entscheidung kann von der jeweils unterlegenen Partei angegriffen werden. Es steht dazu das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung.
Unser Angebot
Die Rechtsanwaltskanzlei heldt zülch & partner berät Sie zu Einzelfragen bei einem Widerspruch oder übernimmt für Sie die Führung des gesamten Widerspruchsverfahrens. Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M. ist Fachanwalt im Gewerblichen Rechtsschutz, zu welchem auch das Markenrecht gehört. Sie erreichen ihn
telefonisch in Hamburg: 040 – 37 15 77
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