Comicartige Gesichter und Comicfiguren werden gerne und immer wieder verwendet, um Produkte zu kennzeichnen, gerade im Lebensmittelbereich. Besonders beliebt ist die Verwendung solcher Gesichter bei Süßwaren für Kinder und Snacks. Für den Hersteller solcher Produkte stellen sich mehrere Fragen, u.a. ob ein solches Gesicht als Marke geschützt werden kann und ob mit einer solchen Marke anderen die Nutzung ähnlicher Comic-Gesichter untersagt werden kann.
Marken für Comic-Gesichter und Comicfiguren?
Ein angemeldetes Zeichen wird von den Markenämtern dann als Marke eingetragen, wenn es sich um ein unterscheidungskräftiges Zeichen für die beantragten Waren und Dienstleistungen handelt. Eine Markenanmeldung wird wegen fehlender Unterscheidungskraft nur dann zurückgewiesen, wenn ihr diese vollständig fehlt. Wenn auch nur eine noch so geringe Unterscheidungskraft vorhanden ist, muss das Amt die Marke eintragen. Unterscheidungskraft fehlt einer angemeldeten Marke dann vollständig,
- wenn ihr kein im Vordergrund stehender, beschreibenden Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder
- es sich nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als solches und eben gerade nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Für Comic-Gesichter und Comicfiguren kommt allenfalls in Betracht, dass sie die zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben. Fehlt es aber an einer solchen offensichtlichen Bedeutung, muss die Marke eingetragen werden. Für Comic-Gesichter und Comicfiguren dürfte daher im Regelfall die notwendige Unterscheidungskraft vorliegen.
Vorgehen gegen ähnliche comicartige Gesichter
Der erfolgreiche Markenanmelder steht dann vor der Frage, ob er anderen Nutzern von Comic-Gesichtern die Verwendung derselben untersagen kann. Hier kommt man nicht umhin, die für Rechtsanwälte geläufige Floskel „es kommt darauf an“ zu verwenden. Denn auch hier stellen sich die gleichen Fragen, die bei jeder möglichen Markenverletzung zu beantworten sind. Besonders hervorzuheben sind aber folgende Fragen: Nutzt der angebliche Verletzer das Zeichen überhaupt als Marke? Besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und dem verwendeten Zeichen?
Ist ein Comic-Gesicht auf einer Verpackung eine markenmäßige Nutzung?
Ein Zeichen wird dann als Marke verwendet, wenn es im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. Ob das der Fall ist, muss durch die Brille des Abnehmers beurteilt werden. Wenn die nicht völlig fernliegende Möglichkeit besteht, dass dieser in dem Comic-Gesicht einen Hinweis auf die Herkunft des Produktes sieht, wird das Comic-Gesicht als Marke verwendet.
Ein Beispiel dazu aus einer Entscheidung des Landgerichts München I (Urteil vom 22.12.2017, Az. 33 O 22319/16) zu der folgenden Gestaltung:
Hier entschied das Landgericht, dass eine markenmäßige Verwendung vorliegt, weil die Comic-Figur prominent auf der Verpackungsvorderseite angebracht ist. Das ist bei Lebensmittelverpackungen eine Position, an der typischerweise Herkunftshinweise angebracht sind. Gerade im Lebensmittelbereich ist der Verbraucher daran gewöhnt, dass auch Bildzeichen zur schnellen Wiedererkennung des Produkts als Marke verwendet werden. Es handelt sich dann um Zweit- oder Drittmarken (hier hinter „Milkana“ und „Tolle Rolle!“).
Wird das Comic Gesicht also entsprechend prominent auf der Verpackung verwendet, so dürfte regelmäßig eine markenmäßige Verwendung gegeben sein.
Verwechslungsgefahr zwischen Comic-Figuren
Damit eine Markenverletzung vorliegt, müssen die eingetragene Marke und die angegriffene Nutzung verwechslungsfähig sein. Ob zwischen den sich gegenüberstehenden Comic-Gesichtern Verwechslungsgefahr besteht, ist ebenfalls anhand des Einzelfalls zu prüfen. Der oben bereits angesprochenen Fall des Landgerichts München I zeigt jedoch, dass Verwechslungsgefahr bei Comic-Figuren nicht immer leicht bejaht werden kann. Der Fall macht deutlich, dass dies noch nicht einmal gilt, wenn die Zeichen für identische Produkte (hier: Käse) verwendet werden.
Denn bei den sich gegenüberstehenden Zeichen
ist auf den Gesamteindruck abzustellen. Die Zeichen dürfen nicht künstlich zergliedert und analysiert werden. Deshalb stehen sich hier ein am oberen Ende ausgefranster Streifen und eine aufgerollte Schnecke gegenüber. Bereits darin liegt ein erheblicher Unterschied zwischen den Zeichen. Dazu kommen weitere Unterschiede wie die Haare, die bei der Schnecke nicht vorhanden sind, oder die Augenbrauen und Arme der angegriffenen Form, die bei der Marke fehlen.
Gesamte Form ist entscheidend, nicht nur das eigentliche Gesicht
Nicht möglich ist es, lediglich die beiden Gesichter der Figuren gegenüberzustellen und die „Rolle“ bei dem angegriffenen Zeichen außen vor zu lassen. Eine solche Aufspaltung ist nicht möglich. Denn das Gesicht des angegriffenen Zeichens prägt dieses nicht, es passt sich der restlichen Form lediglich an. Und es liegen auch keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer man das „Gesicht“ von der „Rolle“ trennen könne. Im Gegenteil: Das Gesicht der angegriffenen Darstellung folgt der Wölbung der übrigen Rolle, so dass beides als einheitliches Ganzes erscheint (Gericht: aufgrund der sogenannten „Speedlines“ läge eine „dynamisierte Gesamtbewegung“ vor).
Für die Verletzungsgefahr keine Rolle spielt der Umstand, dass beide Zeichen im Stil einer Comic-Figuren dargestellt sind. Denn allein die Auswahl dieses Stils (Comic-Stil) für zu keinem Schutz (kein Motivschutz).
Ergebnis
Im Ergebnis wird deutlich, dass es deutlich einfacher ist, einen Markenschutz für ein Comic-Gesicht oder eine Comicfigur zu erlangen als diese Marke dann auch gegen andere Comic-Gesichter durchzusetzen. Es bleibt bei dem häufig erteilten anwaltlichen Hinweis: Es kommt auf den Einzelfall an. Wenn aber die Unterschiede bei den sich gegenstehenden Zeichen überwiegen, wird es schwierig, dem anderen die Nutzung seines Zeichens zu untersagen. Wenn Sie eine solche Einschätzung benötigen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung:
Markenrecht Hamburg: 040 37 15 77
Markenrecht Lüneburg: 04131 2214911
info@heldt-zuelch.de
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