Das Internet vereinfacht das Kopieren von Fotos. So finden Fotografen vielfach ihre Fotos auf fremden Webseiten wieder, ohne zuvor gefragt worden zu sein, ob ihre Fotos verwendet werden dürfen. Die simple Möglichkeit des copy´n paste scheint viele Nutzer vergessen zu lassen, dass sie die Leistung des Fotografen unentgeltlich, aber auch unberechtigt, für die eigenen Zwecke verwenden.

Unberechtigte Fotonutzung führt zu Unterlassungsanspruch

Erlangt der Fotograf Kenntnis von der unberechtigten Nutzung, kann er sich dagegen wehren (⇒ Fotoklau im Internet). Über seinen Anwalt kann er verlangen, dass die Nutzung eingestellt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird auch für die Zukunft klargestellt, dass eine unberechtigte Nutzung nicht erfolgen sollte. In dieser Erklärung verpflichtet sich der Verletzer – kurz gesprochen –, dass er das Foto zukünftig nicht verwenden wird und dass er eine Vertragsstrafe an den Fotografen zahlt, falls er das Foto dennoch nutzt. Es handelt sich also um einen Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Verletzer. Der Vertrag soll dem Fotografen eine Sicherheit dafür geben, dass der Verletzer das Bild zukünftig nicht erneut verwendet.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung räumt Unterlassungsanspruch aus

Der Sinn der strafbewehrten Unterlassungserklärung liegt darin, den gesetzlichen Unterlassungsanspruch außergerichtlich auszuräumen. Wenn der Verletzer kein gerichtliches Verfahren riskieren will, kann er durch die Abgabe einer den Verletzungsfall erfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung dafür sorgen, dass der gesetzliche Unterlassungsanspruch erledigt wird. Ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch muss dann nicht mehr geführt werden.

AG Hannover zur Vertragsstrafenhöhe

Wie hoch ist nun die Vertragsstrafe, wenn der Verletzer das Foto nach Abgabe der Unterlassungserklärung (und deren Annahme) erneut verwendet? Hierzu soll der Fall als Beispiel herangezogen werden, der 2015 vor dem Amtsgericht Hannover entschieden wurde (AG Hannover, Urteil vom 26.2.2015, Az.: 522 C 9466/14). Dort hatte der Beklagte ein Lichtbild ohne Nutzungsrecht verwendet und deshalb eine Abmahnung erhalten. Er gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, es zu unterlassen, das Lichtbild öffentlich zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen. Für den Fall, dass er dagegen verstoßen sollte, verpflichtete er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe sollte die Klägerin nach billigem Ermessen bestimmen und sollte im Einzelfall vom zuständigen Gericht überprüft werden.

Nach der Abgabe dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung stellte die Klägerin fest, dass das Bild noch immer im Internet verfügbar war und zwar bei der Eingabe der URL. Diese URL bestand aus einer 18-stelligen Buchstaben- und Zahlenkombination. Die Klägerin forderte deshalb die Zahlung einer Vertragsstrafe und bezifferte diese auf 2500,00 €.

Der Beklagte war der Ansicht, dass die Nutzung des Bildes unter der URL keine öffentliche Zugänglichmachung sei. Kein Internetnutzer würde die URL direkt in den Browser eingeben. Man würde das Bild auf der URL nur über ein spezielles Suchprogramm finden können.

Bild in URL stellt öffentliche Zugänglichmachung dar

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Es urteilte, dass ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a Urhebergesetz bereits dann vorliegen würde, „wenn die abstrakte Möglichkeit des Abrufes besteht oder wenn der Inhalt auf einem Server nach Löschung des Direktlinks nur noch hinterlegt war und durch die Eingabe einer bestimmten URL abgerufen werden“ könne. Zu Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass sämtliche Personen, die die URL auf Ihrem Rechner gespeichert haben, immer noch auf das Lichtbild zugreifen können (obwohl gerade diese Möglichkeit vom Verletzer auszuschließen war).

Vertragsstrafe von 2.500,00 € ist angemessen

Das Gericht beanstandete auch die Höhe der Vertragsstrafe nicht. 2.500,00 € sei ein angemessener Betrag, so dass sich „die Wiederholung der Verletzungshandlung aller Voraussicht nach für den Verletzer nicht mehr“ lohne. Hierbei wies das Gericht auch darauf hin, dass die Praxis bei Verletzungen im geschäftlichen Verkehr einen Betrag in Höhe von 5.001,00 € auch als angemessen ansehen würde.

Sicherlich kann man sich die Frage stellen, ob ein Betrag von 2.500,00 € zu hoch gegriffen ist, wenn ein Lichtbild entgegen der vereinbarten Unterlassungserklärung weiter genutzt wird. Hierbei muss man sich jedoch vor Augen halten, dass der Verletzer die Unterlassungserklärung abgegeben hat, um deutlich zu machen, dass er die weitere Nutzung des Bildes unterlassen wird. Wenn er eine solche Erklärung abgibt, dann muss er auch dafür Sorge tragen, dass er das Lichtbild an keiner weiteren Stelle verwendet. Macht er das nicht, sondern verbreitet er das Bild weiter (z.B. in dem er es über eine URL abrufbar hält), dann muss er mit den Konsequenzen umgehen, die sich aus der von ihm abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung ergeben. Diese Konsequenzen bestehen in der Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe muss jedoch derart hoch sein, dass der Verletzer von vornherein alles unternimmt, um eine weitere Nutzung auszuschließen. Ein Betrag in Höhe von 2.500,00 € ist dafür geeignet (so auch OLG Oldenburg im Beschluss vom 12.08.2009 – Az: 1 W 37/09 – Pkw Laufleistung; Oberlandesgericht Frankfurt/M., Beschluss vom 09.12.2013 – Az: 11 W 27/13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012, Az. 6 U 92/11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11; LG Halle, Urteil vom 17.10.2012, Az. 2 O 2/12; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2013, Az. 11 W 27/13).

Bewusstsein über Höhe der Vertragsstrafe vorhanden?

Bei Privatpersonen und bei kleinen Gewerbetreibenden kann darüber hinaus die Frage aufgeworfen werden, ob ihnen überhaupt bewusst war, wie hoch die von Ihnen in der Unterlassungserklärung versprochen Vertragsstrafe sein würde. Wird die Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe aufgeführt, so stellt sich diese Problematik nicht. Wird jedoch – wie häufig – der sogenannte modifizierte Hamburger Brauch als Vertragsstrafenerklärung in die Unterlassungserklärung aufgenommen (wie in dem Fall vor dem Amtsgericht Hannover) dann ist für den Erklärenden nicht auf den ersten Blick ersichtlich, wie hoch die Vertragsstrafe ist, die im Falle eines Verstoßes auf ihn zukommen könnte. Der Verletzer wird sich in Bezug auf diese Argumentation jedoch vorhalten lassen müssen, dass er selbst über die Formulierung der strafbewehrten Unterlassungserklärung entscheidet. Es ist seine Sache, den gesetzlichen Unterlassungsanspruch auszuräumen und dafür eine – auch in der Höhe – angemessene Vertragsstrafe in die Unterlassungserklärung aufzunehmen. Entscheidet er sich für die Formulierung des modifizierten Hamburger Brauchs, dann wird er sich daran auch festhalten lassen müssen, wenn es zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt. Er muss sich vor Abgabe einer entsprechend formulierten Unterlassungserklärung Klarheit darüber verschaffen, wozu er sich gerade vertraglich verpflichtet.

Fazit

Bei einem Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € angemessen. Auch höhere Beträge sind im Einzelfall nicht unangemessen. Bei einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr kommt eine Vertragsstrafe von 5.001,00 € in Betracht. Um zu entscheiden, welcher Betrag im Einzelfall angemessen ist, muss eine Abwägung getroffen werden. Hierbei sind die Interessen beider Parteien heranzuziehen und ein Wert zu finden, der sicherlich dazu führt, dass der Verletzer das Foto nicht erneut entgegen der strafbewehrten Unterlassungserklärung verwendet. Darüber hinaus darf der Verletzer aber auch nicht mit einer unangemessenen Vertragsstrafenforderungen überzogen werden.

Das Gesetz ist eindeutig: Der Fotograf entscheidet selber, ob er im Zusammenhang mit seinem Foto genannt werden will. Er entscheidet auch darüber, wie er genannt werden will, ob unter seinem bürgerlichen Namen, einem Pseudonym oder seinem Künstlernamen (§ 13 Satz 2 UrhG). Diese Vorgaben hat der Fotonutzer zu beachten. Er muss den Namen des Fotografen im Zusammenhang mit dem Bild immer nennen, es sei denn, er hat etwas anderes mit dem Fotografen vereinbart.

Aktuelle Entscheidung des Amtsgericht München

Dies bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts München aus Juni 2015 (Urteil vom 24.06.2015, Az. 142 C 11428/15, nicht rechtskräftig). Dort hatte ein Hotel einen professionellen Fotografen mit der Anfertigung von Fotos beauftragt. Für seine Tätigkeit erhielt der Fotograf 1.000,00 €. Es war vereinbart, dass das Hotel die exklusiven Nutzungsrechte an den Bildern erhalten sollte.

Hotel nannte Namen des Fotografen nicht

Das Hotel verwendete die Bilder des Fotografen sodann an mehreren Stellen, jedoch immer ohne den Fotografen in diesem Zusammenhang zu nennen. Dagegen wehrte sich der Fotograf. Er argumentierte, dass die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit den Fotos werbewirksam sei und verlangte die Zahlung eines Schadensersatzes, weil sein Name nicht genannt wurde.

Recht aus § 13 Satz 2 UrhG verletzt

Das Gericht stellte fest, dass das Recht des Fotografen aus § 13 Satz 2 UrhG verletzt worden sei. Danach sei das Hotel verpflichtet gewesen, den Fotografen im Zusammenhang mit den genutzten Fotos zu nennen. Zwar könne der Fotograf auf die Verpflichtung zur Namensnennung verzichten. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Vertrag zwischen dem Hotel und dem Fotografen.

Exklusive Nutzungsrechte beinhalten keinen Verzicht auf Namensnennung

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Hotel in dem Vertrag die exklusiven Nutzungsrechte an den Fotos eingeräumt wurden. Damit wollte der Fotograf nicht gleichzeitig auf sein Namensnennungsrecht zu verzichten. Darüber hinaus fehle es an der Darlegung einer allgemeinen Branchenübung, wonach der Fotograf bei der Anfertigung entsprechender Werbefotos immer auf das Recht zur Namensnennung verzichten würde.

Verurteilung zu Schadensersatz

Das Hotel wurde daher vom Gericht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes griff das Gericht auf die in vielen Gerichtsbezirken übliche Rechtsprechung zurück: Wird ein Bild ohne jegliches Nutzungsrecht verwendet, erhält der Fotograf einen Schadensersatzbetrag. Dieser Betrag wird mit einem Aufschlag von 100 % versehen, wenn der Fotograf nicht im Zusammenhang mit dem Bild genannt wird. Auf dieser Grundlage sprach das Gericht dem Fotografen für die Bilder, die das Hotel ohne Urhebernennung verwendete, den entsprechenden Betrag des ursprünglich gezahlten Honorars zu.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Die Entscheidung des Amtsgerichts München ist noch nicht rechtskräftig. Sie verdient jedoch Zustimmung. Das Hotel hätte mit dem Fotografen in dem Vertrag konkret vereinbaren müssen, dass er nicht als Urheber bei der Nutzung der Fotos zu nennen ist. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so gilt die gesetzliche Bestimmung in § 13 Satz 2 UrhG: Der Urheber muss genannt werden.

Eigene Stellungnahme

Allein aus der Tatsache, dass ein exklusives Nutzungsrecht an den Bildern eingeräumt wurde, kann nichts anderes geschlossen werden. Denn die Nutzung von qualitativ hochwertigen Bildern – insbesondere durch einen prestigeträchtigen Kunden – stellt für den Fotografen beste Eigenwerbung dar; jedoch nur, wenn er auch im Zusammenhang mit den Bildern genannt wird. Hierauf verzichtet der Fotograf nicht automatisch, nur weil er dem Kunden exklusive Nutzungsrechte einräumt.

In der Berufungsinstanz wird das Hotel sich auch schwer darauf berufen können, es sei üblich und entspräche der Verkehrssitte, dass der Fotograf nicht bei der Verwendung von Werbebildern genannt wird. Denn auf Hotelwebseiten findet sich häufig ein Hinweis auf die Fotografen der dort verwendeten Bilder. Dies spricht gegen eine Üblichkeit, dass der Fotograf bei der Verwendung solcher Bilder nicht zu nennen ist. Darüber hinaus ist der Bundesgerichtshof bei der Annahme von angeblichen Branchenübungen oder Verkehrssitten im Rahmen der Auslegung von individuellen Nutzungsvereinbarungen generell zurückhaltend (vgl. BGH GRUR 2004, 938, 939 – Comicübersetzungen III).

Fazit und Praxishinweis

Ohne anderslautende Vereinbarung ist der Fotonutzer verpflichtet, den Fotografen im Zusammenhang mit der Bildnutzung zu nennen. Macht er das nicht, so kann der Fotograf Schadensersatz verlangen. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts München entspricht die Schadenshöhe dem Betrag, den der Nutzer zuvor für die Einräumung von Nutzungsrechten gezahlt hat.

Derjenige, der die Fotos verwenden will, sollte zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen den Vertrag mit dem Fotografen so ausgestalten, dass für beide Parteien eindeutig geklärt ist, ob und wie der Fotograf bei den genutzten Fotos genannt werden muss. Der Fotograf kann auf sein Namensnennungsrecht vollständig verzichten. Wird dies nicht vereinbart, so sollte in den Vertrag aufgenommen werden, unter welcher Bezeichnung und an welcher Stelle der Fotograf zu nennen ist.

Es gibt viele verschiedene Methoden, einen Arbeitnehmer bzw. den Geschäftsbereich des Arbeitgebers zu überwachen. Alle Methoden müssen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und unter Einhaltung der in Gesetz und Rechtsprechung vorgesehenen Bedingungen erfolgen, andernfalls begründen sie einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem überwachenden Unternehmen.

1. Tonaufnahmen

Tonaufnahmen des Arbeitnehmers sind nie zulässig. Ihre Anfertigung ist gemäß § 201 StGB sogar unter Strafe gestellt. Werden Bildaufnahmen mit einer Kamera erstellt, die über eine Audiofunktion verfügt, muss diese unwiederbringlich außer Funktion sein.

2. Bildaufnahmen

Hier ist zu unterscheiden, an welchen Orten des Betriebs die Aufnahmen gefertigt werden und ob sie öffentlich oder heimlich aufgenommen werden.

a) Heimliche Aufnahmen

Heimliche Bildaufnahmen sind nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen erlaubt. Es muss ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers vorliegen, was etwa bei Diebstahlsverdacht (Schutz des Eigentums) der Fall ist. Es müssen vor Beginn der Überwachung konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers vorliegen. Eine vage Vermutung ist nicht ausreichend, erst recht ist keine präventive Überwachung oder gar Überwachung zur Kontrolle der Arbeitsqualität zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat aber entschieden, dass in Ausnahmefällen eine heimliche Überwachung möglich ist (Entscheidung vom 21.6.2012, Az.: 2 AZR 153/11), sofern kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Eine heimliche Überwachung in öffentlich zugänglichen Räumen ist grundsätzlich verboten, § 6b Abs. 2 BDSG.

b) Öffentliche Aufnahmen

Die Voraussetzungen für öffentliche Aufnahmen sind etwas weiter, auch hier muss jedoch zwischen dem Interesse des Arbeitgebers, seine Rechte zu schützen, und dem Recht des Arbeitnehmers am eigenen Bild abgewogen werden. Eine dauerhafte, verdachtsunabhängige Überwachung ist nicht zulässig, es sei denn, es liegen besondere weitere Interessen des Arbeitgebers vor. Legitimer Zweck ist beispielsweise die Überwachung des Ladengeschäfts im Einzelhandel zur Abwehr bzw. Verfolgung von Warendiebstahl.

Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer informieren und ggfs. den Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) beteiligen.

Handelt es sich dabei um eine Überwachung m öffentlich zugänglichen Raum, muss der Arbeitgeber nicht nur die Arbeitnehmer informieren, sondern auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 6b und § 11 BDSG einhalten. Hierfür ist es notwendig, dass ein deutlich lesbarer Hinweis so angebracht wird, dass Personen rechtzeitig erkennen können, dass sie sich in einen kameraüberwachten Bereich begeben.  Hierzu orientiert sich der Arbeitgeber am besten an Din 33450.

c) Dauer der Speicherung

Bei der Dauer der Speicherung ist der datenschutzrechtliche Grundsatz der Datensparsamkeit zu berücksichtigen. Dies bedeutet, bei der Speicherung ist § 6 BDSG zu beachten: Danach müssen alle Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, § 35 Abs. 2 BDSG.  Dies dürfte in den meisten Fällen nach einigen Stunden, spätestens aber nach einigen Tagen der Fall sein.

d) Umfang der Überwachung

Unabhängig von der Grundlage der Überwachung und der Frage, ob diese heimlich oder öffentlich geschieht, ist eine Überwachung der Sozialräume der Arbeitnehmer grundsätzlich unzulässig. Hierzu gehören beispielsweise das WC, die übrigen Sanitärräume sowie Pausen-, Umkleide- und Schlafräume. Diese Räume bzw. deren Nutzung gehört zur Privatsphäre der Mitarbeiter, ein zulässiger Eingriff in diese Sphäre ist nur in extremen Ausnahmefällen denkbar.

Ebenfalls ist eine Überwachung unzulässig, die es erlaubt, einzelne Arbeitnehmer konkret zu beobachten, indem sie durch Zoom oder Kameraschwenk verfolgt werden. Der Einsatz dieser Technik ohne konkreten Bezug zu einzelnen Personen, sondern beispielsweise zur wechselnden Erfassung des gesamten Ladengeschäfts, kann hingegen zulässig sein. Hier muss aber sichergestellt sein, dass keine missbräuchliche Nutzung der Technik erfolgt.

3. Verwertung nicht zulässig erhaltener Daten

Selbst wenn sich jedoch nach erfolgter Überwachung herausstellen sollte, dass diese unzulässig gewesen ist, ist die Verwertung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn der Arbeitnehmer eine von ihm begangene Straftat nicht in Abrede stellt, können die Aufnahmen verwertet werden (BAG, 16.12.2010, 2 AZR 485/08).

Attrappen sind hierbei genauso zu behandeln wie funktionierende Kameras.

Im Regelfall wird die Videoüberwachung in Geschäftsräumen im Einzelhandel zur Verhinderung von Diebstählen bzw. zu deren Aufklärung zulässig sein. Allerdings ist immer eine Abwägung vorzunehmen, bei der alle Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen. Wenden Sie sich bei Zweifeln oder Rückfragen zu den Voraussetzungen vorsichtshalber an einen Rechtsanwalt – der Verstoß gegen die Vorschriften des BDSG kann zu einem Schadensersatzanspruch (§ 7 BDSG) führen.

 

Unternehmen, die nicht nur in Deutschland tätig sind, sollten sich mit der Frage beschäftigen, ob für sie ein internationaler Markenschutz in Betracht kommt. Durch den frühzeitigen Schutz der eigenen Marke im Ausland kann späteren Problemen vorgebeugt werden (vgl. unseren Artikel „Warum Markenschutz?“). Auch im Ausland gilt im Markenrecht der Prioritätsgrundsatz: Die ältere Marke setzt sich gegen jüngere Marke oder die reine Nutzung des Zeichens ohne Markenanmeldung durch! Sichert sich ein anderer die identische oder eine ähnliche Marke im Ausland, muss man sich erst mit diesem auseinandersetzen, um seine eigene Marke problemlos verwenden zu können.

Wie kann ein internationaler Markenschutz erlangt werden?

An dieser Stelle muss klargestellt werden, dass es eine „Internationale Marke“ mit weltweiter Geltung nicht gibt. Unter einer internationalen Marke versteht man die Anmeldung einer Marke über das sog. Madrid-System bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO). In diesem System haben sich bis August 2015 insgesamt 95 Länder zusammengeschlossen. Durch die Anmeldung einer Internationalen Registrierung (IR-Marke) bei der WIPO kann man einen Markenschutz in den Vertragsstaaten erreichen. Eine Liste der Vertragsstaaten finden Sie hier.

Es gibt zwei unterschiedliche Anmeldesysteme, die sich hinsichtlich der Anmeldevoraussetzungen unterscheiden:

  • Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken („MMA”)
  • Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken („PMMA”).

1. Schritt: Heimatmarke (Basisanmeldung)

 Für die Anmeldung einer IR-Marke bei der WIPO benötigt man eine Heimatmarke. Dabei handelt es sich um eine Marke, die in einem der Mitgliedsländer des Madrid-Systems zumindest angemeldet sein muss. Als Heimatmarken kommen daher insbesondere eine deutsche Marke oder eine EU-Marke (Gemeinschaftsmarke) in Betracht.

Wir beraten Sie gerne, in welcher Form und für welche Waren und Dienstleistungen Sie Ihre Heimatmarke anmelden sollten. Die richtige Strategie bei der Anmeldung Ihrer Heimatmarke kann spätere Kosten bei der Internationalen Registrierung und Widersprüche vermeiden.

Die IR-Marke ist fünf Jahre lang an die Heimatmarke gebunden. Sollte in dieser Zeit die Heimatmarke gelöscht (oder nicht eingetragen) werden, erlischt auch die IR-Marke. Es lohnt sich also die IR-Marke mit der Anmeldung der Heimatmarke sorgfältig vorzubereiten.

2. Schritt: IR-Marke anmelden, Kosten

Ausgehend von der Heimatmarke kann die Anmeldung der IR-Marke erfolgen. Der Anmelder muss dabei auswählen, für welche Länder er einen Schutz beantragen möchte.

Jedes ausgewählte Land löst gesonderte Kosten aus, die neben den Grundgebühren von 653,00 CHF anfallen. Die Kosten je Land können durchaus variieren und hängen auch davon ab, wie viele Nizza-Klassen benannt werden. Wie hoch die amtlichen Anmeldegebühren sind, kann über den Gebührenrechner der WIPO berechnet werden.

3. Schritt: Eintragung in den einzelnen Ländern

Nach der Eintragung der IR-Marke bei der WIPO müssen die einzelnen Länder, die man bei der Anmeldung benannt hat, prüfen, ob die Eintragung der Marke in ihrem Land erfolgen kann. Erfolgt die Eintragung, hat sie die gleiche Wirkung wie eine nationale Marke, die direkt in dem jeweiligen Land beantragt wurde.

„Notice concerning an international application“ (irregularity notice) erhalten?

Die Landesbehörde kann bei ihrer Prüfung aber auch Gründe feststellen, die gegen eine Eintragung sprechen. Bei ihrer Prüfung legt die Landesbehörde die gesetzlichen Bestimmungen ihres Landes zugrunde. Erhält die Marke einen Zurückweisungsbescheid (Irregularity notice) kann man als Anmelder auf diesen innerhalb der gesetzten Frist reagieren. Hierbei ist die Einschaltung eines Anwalts, der mit den Gesetzes des jeweiligen Landes vertraut ist, nicht nur anzuraten, sondern auch notwendig.

Haben Sie einen Zurückweisungsbescheid der WIPO (Irregularity notice) erhalten? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung – zusammen mit einem Kollegen aus unserem internationalen Netzwerk prüfen wir, ob sich ein Vorgehen gegen den Bescheid lohnt. Beachten Sie bei Ihrer Entscheidung unbedingt die von der WIPO gesetzten Fristen!

 

Das macht die IR-Marke aus:

  1. Mit einem einzigen Antrag kann ein Schutz für einen, mehrere oder alle Vertragsstaaten der Madrid-Verträge erlangt werden.
  2. Die Anmeldung einer IR-Marke ist deutlich kostengünstiger als die Anmeldung von nationalen Marken in einzelnen Ländern.
  3. Wenn Sie später weitere Vertragsstaaten benennen wollen, können Sie die IR-Marke nachträglich auf diese Länder erstrecken.
  4. Die in dem jeweiligen Land eingetragene IR-Marke hat dort die gleiche Wirkung wie eine nationale Marke, die direkt in dem Land angemeldet wurde.

Unser Rat:

Melden Sie Ihre IR-Marke innerhalb der Prioritätsfrist der Heimatmarke an. Die Prioritätsfrist beträgt sechs Monate ab dem Anmeldetag der Heimatmarke. Erfolgt die Anmeldung der IR-Marke innerhalb dieser Frist, genießt die IR-Marke Schutz ab dem Tag der Anmeldung Ihrer Heimatmarke.

Erhält der Arbeitnehmer die Kündigung durch den Arbeitgeber ist der Schock häufig groß, trotzdem ist es dringend notwendig, sich umgehend um einige Dinge zu kümmern.

1. Soll ich einen Aufhebungsvertrag abschließen oder der Kündigung zustimmen?

Häufig bieten Arbeitgeber dem Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags an oder verlangen, nicht nur den Erhalt der Kündigung, sondern auch einen Verzicht auf die möglichen Rechte gegen die Kündigung zu erklären.

Hiervon ist grundsätzlich abzuraten. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags hat regelmäßig zur Folge, dass ein etwaiger Anspruch auf Arbeitslosengeld I gekürzt werden kann. Dass ein Verzicht auf die Abwehrrechte gegen eine Kündigung nicht angezeigt ist, versteht sich von selbst.

Fordert der Arbeitgeber trotz allem die Zustimmung, möglicherweise noch mit dem Hinweis, dass es sich um ein einmaliges Angebot handele, welches nicht wiederholt werde, ist Misstrauen angesagt: der Arbeitgeber hat eigene, sich gänzlich von den Interessen des Arbeitnehmers unterscheidende Interessen und das Angebot im Zweifel vorab durch seine juristischen Berater erstellen lassen. Sofern er dem Arbeitnehmer nicht ebenfalls die Möglichkeit gibt, das Angebot prüfen zu lassen, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass dem Arbeitnehmer ungünstige Regelungen untergejubelt werden sollen.

2. Welches Geld erhält man nach Ablauf der Kündigungsfrist?

Sofern der Arbeitnehmer lange genug Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, besteht ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld I.

Der gekündigte Arbeitnehmer muss sich dafür innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Kündigung, mindestens aber drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem zuständigen Arbeitsamt melden. Hieran anschließend muss sich der Arbeitnehmer persönlich beim Arbeitsamt vorstellen.

Sollten die Voraussetzungen für den Bezug von ALG I nicht vorliegen, kann ein Anspruch auf Zahlung von ALG II gegeben sein. Auch hierfür ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer bei dem zuständigen Amt einen Antrag stellt.

3. Ist die Kündigung wirksam?

Ebenfalls unmittelbar nach Erhalt der Kündigung sollte der Arbeitnehmer prüfen, ob die Kündigung alle formalen Voraussetzungen erfüllt. Hierbei passieren häufig Fehler: Sie muss schriftlich erfolgen, eindeutig und bedingungslos formuliert, von dem Arbeitgeber unterschrieben und unter Berücksichtigung der korrekten Beendigungsfrist ausgesprochen sein.

Ist die Kündigung beispielsweise nicht schriftlich erfolgt, so ist sie unwirksam. Eine mündliche Kündigung entfaltet also keine Wirksamkeit. Dies gilt auch für Kündigungen per E-Mail oder per Telefax.

Ist die Kündigung nicht durch den Arbeitgeber persönlich, sondern durch einen Vertreter unterschrieben, ist sie nur bei entsprechender Vollmacht wirksam. Der Arbeitnehmer muss die Kündigung in diesem Fall aber unverzüglich zurückweisen. Hiermit darf nicht bis zum Ablauf der Kündigungsschutzklage gewartet werden.

4. Lohnt sich eine Klage gegen die Kündigung?

Sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht erhebt, wird die Kündigung – auch wenn sie rechtlich fehlerhaft sein sollte – wirksam. Die Möglichkeiten, sich nach verpasster Frist gegen die Kündigung zu wehren, sind sehr eingeschränkt.

Es stellt sich daher die Frage, ob sich die Klage gegen die Kündigung lohnt und welche Ziele der Arbeitnehmer verfolgen möchte.

Die Kündigungsschutzklage ist auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtet – einen direkt einklagbaren Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nicht. Das Ergebnis einer erfolgreichen Klage ist daher der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Lediglich wenn beide Parteien sich darüber einig sind, nicht mehr miteinander arbeiten zu wollen, oder eine Partei sich gegenüber der anderen unzumutbar verhält, ist ein Vergleich über einer Abfindung oder die gerichtliche Festsetzung derselben möglich.

Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Klage oder Abfindungsverhandlung hängen entscheidend davon ab, wie groß der Betrieb des Arbeitgebers ist: sind mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, so ist für die Wirksamkeit der Kündigung gemäß §§ 23, 1 KSchG die korrekte Sozialauswahl zusätzlich zu berücksichtigen.

Aber auch bei kleineren Betrieben ist bei fehlerhafter Kündigung eine Kündigungsschutzklage aussichtsreich.

Ob und inwieweit eine Klage aussichtsreich ist, ist abhängig vom Einzelfall. Aufgrund der vielen Besonderheiten im Arbeitsrecht, sollten Sie sich hier unbedingt rechtlich beraten lassen. Die Kosten einer solchen Beratung sind gemessen an dem, was finanziell auf dem Spiel stehen kann, regelmäßig nicht hoch. Häufig werden sie zudem von einer Rechtschutzversicherung oder einer Gewerkschaft getragen. Die Kosten des Klageverfahrens können durch Beantragung von Prozesskostenhilfe aufgefangen werden.

Eine Erstberatung zur Einschätzung Ihrer Möglichkeiten erhalten Sie von uns bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen gegen eine Festgebühr.

Hierfür benötigen wir folgende Unterlagen und Informationen:

  • Ihren Arbeitsvertrag in der aktuellsten Version
  • Die Kündigung(en)
  • Ihre letzten drei Gehaltsabrechnungen
  • Etwaig ergangene Abmahnungen
  • Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb Ihres Arbeitgebers, zu den Kündigungsgründen und zu einem etwaig vorhandenen Betriebsrat.

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Arbeitsrecht spezialisert. Wir beraten Sie hinsichtlich der Aussichten einer Kündigungsschutzklage sowie der Verhandlung über eine Abfindung für die Beendigung Ihres Arbeitsvertrags und stimmen mit Ihnen die richtige Strategie für die Verhandlung ab.

Grundsätzlich gibt es einen urheberrechtlichen Schutz für Texte. Das Urheberrechtsgesetz ist diesbezüglich eindeutig und schreibt in § 2 Abs. 1 Nr. 1:

„(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden…“.

Trotzdem ist nicht jeder Text über das Urheberrecht geschützt. Denn auch für Texte gilt, dass ein Schutz nur vorliegt, wenn der Text eine persönliche geistige Schöpfungen darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG).

Wann aber besitzt der Text die notwendige Schöpfungshöhe, um als persönliche geistige Schöpfung zu gelten?

Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten. Die Rechtsprechung hat Abgrenzungskriterien aufgestellt. Die Anwendung dieser Abgrenzungskriterien auf den Einzelfall kann jedoch problematisch sein.

Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Urteil vom 12.6.2015 (Aktenzeichen: 6U 5/15) mit der Frage befasst, ob die Berichte der Bundeswehr über ihre Auslandseinsätze einen urheberrechtlichen Schutz genießen (konkret: es handelte sich um Berichte über den Afghanistan-Einsatz mit der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“, die ausschließlich ausgewählten Abgeordneten des Bundestages und anderen Bundesinstitutionen zur Verfügung gestellt wurden). Diese Berichte hatte ein Verlag über eine nicht genannte Quelle erhalten und im Internet veröffentlicht.

Das Gericht urteilte, dass auch Texte, die vorgegebene Tatsachen wiedergeben oder Gebrauchszwecken dienen, urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie das Alltägliche, das Handwerksmäßige, die mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials deutlich übertragen. Die Kriterien für das Vorliegen der erforderlichen Individualität und der schöpferischen Leistung können sein:

  • der Aufbau des Textes und seiner Informationen (auch im Zusammenhang mit Bildern),
  • die Auswahl der dargestellten Informationen,
  • die Anordnung der Text- und Bildinformationen,
  • die wechselseitige Aufgabenzuweisung von Informationen in Texten und Bildern,
  • die sprachliche Ausdrucksweise,
  • die sonstige Darstellungsart.

Entscheidend ist, dass ein nicht unerheblicher gestalterischer Spielraum verbleibt. Hier weist das Gericht darauf hin, dass von einem solchen Gestaltungsspielraum umso eher ausgegangen werden kann, je länger der Text ist. Denn je länger der Text ist, umso mehr Individualität kann in Bezug auf die Wortwahl und die Darstellungsform vorliegen. Das Gericht weist ebenfalls darauf hin, dass ein Schutz gegen identische Textübernahmen auch dann gegeben ist, wenn die Schöpfungshöhe des Textes nur äußerst gering ist.

Soviel zur Theorie – nun zur Praxis

Auch wenn das Gesetz vorgibt, wann ein urheberrechtlicher Schutz gegeben ist, so entscheiden im Endeffekt die Gerichte, ob ein Text auch tatsächlich geschützt ist. Die Entscheidungen der Gerichte können dabei durchaus unterschiedlich sein. Einige Gerichte bewerten Texte eher als urheberrechtlich geschützt als andere, strengere Gerichte. Seit der Geburtstagszug-Entscheidung des BGH (Urteil vom 13. November 2013, Az. I ZR 143/12) ist jedoch davon auszugehen, dass auch strengere Gerichte die Hürde für einen urheberrechtlichen Schutz von Texten gesenkt haben. Denn dort entschied der BGH, dass an die Schöpfungshöhe für Gebrauchskunst nicht höher ausfallen darf als bei den schönen Künsten.

Diese Kriterien spielen eine Rolle

Die folgenden – beispielhaft ausgewählten – Kriterien wurden von den Gerichten herangezogen, um von einem urheberrechtlichen Schutz bei Texten auszugehen:

Auch Bedienungsanleitungen können unter bestimmten Bedingungen urheberrechtlich geschützt sein (BGH, Urteil vom 10.10.1991, Az. I ZR 147/89 – Bedienungsanweisung). Texte in Zeitungen oder auch in Internetportalen, die sich auf tagesaktuelle Ereignisse beziehen, fallen häufig unter das Urheberrecht (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. August 2011, Az. 6 U 78/10).
Aber nicht alle Gerichte urteilen zugunsten des Textes als urheberrechtlich geschützt. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Software-Produktbeschreibungen in Zeitschriftenartikeln nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2002, Az. 20 U 144/01).

Fazit:

Ob ein Text urheberrechtlich geschützt ist, muss für jeden Text einzeln entschieden werden. Generell gilt: Je länger der Text ist, umso eher genießt der Schutz durch das Urheberrecht. Werbetexten und optimierte Texte (zum Beispiel für eine Suchmaschine oder bestimmte Kundschaft), unterfallen seit der Geburtstagszugs Entscheidung des BGH leichter dem Urheberrecht. Gegen identische Textkopien sind auch Texte mit einem geringen Schutzumfang geschützt.

 

Ihr Text wurde von einem anderen kopiert? Wir besprechen mit Ihnen, wie Sie Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten durchsetzen. Unsere Mandanten in Lüneburg und Niedersachsen haben wir vor dem für Urheberrechtssachen zuständigen Gericht in Hannover bereits vielfach erfolgreich vertreten. Auch vor dem Landgericht in Hamburg treten wir regelmäßig für unsere Mandanten auf.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt für

  • Urheberrecht in Hamburg: 040 37 15 77
  • Urheberrecht in Lüneburg: 04131 22 14 911

oder schreiben Sie eine Email an: heldt@heldt-zuelch.de

 

Ein Internetauftritt ist für ein Unternehmen selbstverständlich. Neben textlichen Darstellungen zu den Angeboten des Unternehmens werden dort auch häufig dessen Mitarbeiter vorgestellt. Das gilt gerade in Fällen, in denen dem Unternehmen eine besondere persönliche Verbindung zwischen dem Mitarbeiter und Kunden wichtig ist. Der Mitarbeiter stellt dann ein wichtiges Bindeglied zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden dar. Durch die Vorstellung des Mitarbeiters auf Webseite soll sich der Kunde ein Bild von seinem Gesprächspartner machen.

In vielen Fällen nutzt das Unternehmen darüber hinaus Werbefotos, um die textlichen Darstellungen auf der eigenen Webseite zu untermalen. Bei Dienstleistungsunternehmen, bei denen es insbesondere auf die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter für Kunden ankommt, werden dafür häufig Fotos verwendet, die die Mitarbeiter bei der Arbeit und der Durchführung der Tätigkeit zeigen. Der einzelne Mitarbeiter steht bei diesen Fotos nicht im Vordergrund.

Was hat mit diesen Fotos zu geschehen, wenn der Mitarbeiter ausscheidet? Darf das Unternehmen sie weiter verwenden oder müssen sie gelöscht werden?

Beide Sachverhalte sollen mit Hinsicht auf diese Fragen im Folgenden betrachtet werden.

Mitarbeiterprofile mit Foto

Die Darstellung von Mitarbeitern auf Fotos, auf denen sie individuell gezeigt werden, greift in das Recht auf informatielle Selbstbestimmung (eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) ein. Darüber hinaus wird in das Recht am eigenen Bild eingegriffen. Die Nutzung solcher Fotos ist daher nur gestattet, wenn eine Einwilligung des Mitarbeiters vorliegt. Aufgrund der besonderen Beziehung im Arbeitsverhältnis verlangt das Bundesarbeitsgericht eine schriftliche Einwilligungserklärung (BAG, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 1010/13).

Endet das Arbeitsverhältnis, so müssen Fotos, die den Mitarbeiter vorstellen oder sonst individualisieren, gelöscht werden (z.B. Vorstellung als neuer Mitarbeiter in einem älteren Blogbeitrag, LAG Hessen, Urteil vom 24. Januar 2012, Az. 19 SaGa 1480/11). Werden solche Fotos weiter genutzt, so stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Denn durch die Nutzung des Fotos wird der ausgeschiedene Mitarbeiter fälschlicherweise weiterhin als Mitarbeiter seines ehemaligen Arbeitgebers dargestellt. Diem Löschung muss erfolgen und zwar unabhängig davon, ob ursprünglich eine Einwilligung in die Nutzung des Fotos vorliegt. Denn die vom ehemaligen Mitarbeiter erteilte Einwilligung bezog sich in diesem Fall nur auf den Zeitraum seiner Unternehmenszugehörigkeit.

Gleiches gilt im Übrigen auch für sonstige persönliche Daten des Mitarbeiters. Auch diese müssen nach seinem Ausscheiden aus dem Webauftritt des Unternehmens gelöscht werden.

Mitarbeiter auf allgemeinen Werbefotos des Unternehmens

Anders kann sich die Situation darstellen bei allgemeinen Werbefotos, auf denen ein ausgeschiedener Mitarbeiter zu sehen ist. Klar ist, dass auch für diesen Fall eine wirksame Einwilligung des Mitarbeiters in diese Nutzung gegeben sein muss. Liegt jedoch eine wirksame Einwilligung vor, kann der Mitarbeiter allein aufgrund seines Ausscheidens aus dem Unternehmen nicht verlangen, dass das Werbefoto, auf dem er zu sehen ist, gelöscht wird. Gleiches muss auch für Firmenvideos gelten, in denen der ausgeschiedene Mitarbeiter gezeigt wird, ohne dass er konkret hervorgehoben wird.

Wirksame Einwilligung erforderlich

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass ihm die notwendige Einwilligung für die Nutzung von Mitarbeiterfotos vorliegt. Dies gilt sowohl für die Vorstellung des Mitarbeiters in einem eigenen Profil als auch für Werbefotos, auf denen er zu sehen ist. Die Einwilligung sollte folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen (auch zu Beweiszwecken).
  • Die Einwilligung muss anlassbezogen sein. D.h., sie muss konkret benennen, wofür das Foto verwendet werden soll. Dem Mitarbeiter muss klar sein, für welche Nutzung er seine Einwilligung erteilt.
  • Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden. Der Arbeitgeber darf bei der Einholung keinen Zwang ausüben (z.B. mit Kündigung oder anderen Repressalien drohen). Andernfalls ist die Einwilligung unwirksam.

Was kann der Arbeitnehmer verlangen, wenn eine wirksame Einwilligung nicht vorliegt?

Fehlt eine wirksame Einwilligung in die Nutzung der Fotos im Internet, auf denen der Arbeitnehmer zu sehen ist, kann er verlangen, dass die zukünftige Nutzung unterlassen wird und die Fotos gelöscht werden. Die Ansprüche ergeben sich aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Außerdem steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, der sich nach den Umständen und der Dauer der Nutzung richtet. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

Fazit:

  1. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt, wenn Fotos (oder persönliche Daten) des Arbeitgebers auf der eigenen Webseite verwendet werden sollen.
  2. Die Einwilligungserklärung muss sorgfältig formuliert werden, damit sie wirksam ist (insbesondere den Einsatzzweck der Fotos nennen).
  3. Endet das Arbeitsverhältnis, sollte der Arbeitgeber Fotos löschen, die sich konkret auf den darauf gezeigten Arbeitnehmer beziehen.
  4. Die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Nutzung von allgemeinen Werbefotos, auf denen er zu sehen ist, endet nicht automatisch mit Ende des Arbeitsverhältnisses. Das Nutzungsende muss entweder vereinbart werden oder der Arbeitnehmer muss die Einwilligung wirksam widerrufen.

Haben Sie Fragen zur Einwilligungserklärung des Arbeitnehmers? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine Email.

Nicht immer sind Äußerungen eines Arbeitnehmers aus Sicht des Arbeitgebers akzeptabel. Dem Arbeitgeber stehen dann verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Erstes Ziel des Arbeitgebers ist es, den Betriebsfrieden wiederherzustellen, was häufig bereits durch eine Abmahnung erreicht werden kann. Genügt dem Arbeitgeber dies nicht, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis auch außerordentlich und fristlos beendet werden kann:

Eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB ist möglich, wenn die Äußerung eine schwerwiegende Beleidigung durch den Arbeitnehmer darstellt und der Betriebsfrieden nicht nur vorübergehend gestört wurde.

Hier sind aber verschiedene Umstände zu berücksichtigen, so dass es sich immer um eine Abwägung im Einzelfall handelt. Berücksichtigung fanden beispielsweise der branchenübliche Umgangston, der Bildungsgrad, die Gesprächssituation und vorhergehende Reizung oder ob eine Äußerung eine schlecht formulierte Kritik darstellen sollte.

Ein Verschulden des Arbeitnehmers ist nicht zwingend vorauszusetzen, wenn die Störung des Betriebsfriedens bzw. des Vertrags so gravierend ist, dass ein Fortbestehen nicht zumutbar ist (BAG 21.01.1999, 2 AZR 665/98). Arbeitgeber können also auch kranken Arbeitnehmer, die für ihr Verhalten nicht verantwortlich sind, kündigen.

 

Beispiele:

Arbeitsgericht Hamburg, 12.05.2009, 21 Ca 490/08: „Klei mi ann Mors“: Kündigung nicht wirksam;

LAG Niedersachsen, 05.12.2013, 5 Sa 391/13: Frage an die Auszubildende, ob ihre Oberweite echt sei und anschließende Berührung: Kündigung wirksam;

LAG Schleswig-Holstein, 09.06.2011, 5 Sa 509/10: Unterstellung sexueller Kontakte der Vorgesetzten mit einem HIV-positiven Mann; Äußerung gegenüber Vorgesetzten nach Abmahnung „Besser eine Frau mit Charakter als drei Schlampen“: Kündigung wirksam;

LAG Schleswig-Holstein, 08.04.2010, 4 Sa 474/09: Beschimpfung einer dritten, in Geschäftsbeziehung mit dem Arbeitgeber stehenden Person als „Arschloch“: Kündigung unwirksam;

LAG Hamm, 10.10.2012, 3 Sa 644/12: Auszubildender bezeichnet Arbeitgeber bei facebook als „Menschenschinder und Ausbeuter“: außerordentliche Kündigung wirksam.

Arbeitsgericht Hagen, 16.05.2012, 3 Ca 2597/11: Bezeichnung des Vorgesetzten bei facebook u.a. als „kleiner scheisshaufen“, „faules schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben“, „drecksau“ und „doofmann“: außerordentliche Kündigung unwirksam, ordentliche Kündigung wirksam;

LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2011, 2 Sa 232/11: erstmalige Beleidigung des Vorgesetzten als „Wichser“ nach Streit und 18 Jahre dauerndes Arbeitsverhältnis: außerordentliche Kündigung unwirksam;

LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2011, 11 Sa 353/10: Äußerung gegenüber Vorgesetztem „Jawohl, mein Führer“: ordentliche Kündigung unwirksam; (dies gilt ebenfalls für die außerordentliche Kündigung; LAG Rheinland-Pfalz, 11 Sa 263/09)

LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2011, 8 Sa 361/10: Äußerung gegenüber Arbeitgeber „Sie haben hier nichts mehr zu sagen, Ihre Zeit ist abgelaufen“: ordentliche Kündigung wirksam;

LAG Hessen, 14.09.2010, 3 Sa 243/10: Äußerung gegenüber Arbeitgeber „Sie lügt wie gedruckt. Wie sie mit Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich“: außerordentliche Kündigung wirksam;

Die Bespiele zeigen, dass dem Arbeitgeber häufig zugemutet wird, den Arbeitnehmer vor der außerordentliche Kündigung abzumahnen. Eine Abmahnung ist grundsätzlich nur dann nicht notwendig, wenn der Arbeitnehmer bereits wegen einer unangemessen Äußerung abgemahnt wurde oder wenn eine Abmahnung erkennbar keine Verhaltensänderung nach sich zöge. Bei erstmaligem Verstoß ist eine Abmahnung auch dann nicht notwendig, wenn der Verstoß des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass der Arbeitnehmer vorher erkennen konnte, dass der Arbeitgeber ihn nicht hinnehmen werde können.

Sofern Sie bei der Einschätzung, ob eine Kündigung bereits möglich ist, Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Wer Fotos verwendet, ohne die dafür notwendige Erlaubnis zu besitzen, verletzt die Rechte des Urhebers. Der Urheber kann dann die folgenden Ansprüche geltend machen:

  • Unterlassung der weiteren Nutzung des Fotos.
  • Auskunft über den Umfang der bisherigen Nutzung des Fotos.
  • Ersatz des Schadens, der durch die Nutzung entstanden ist (Schadensersatz).
  • Erstattung der Kosten, die dem Fotografen durch die Einschaltung seines Anwalts entstanden sind.

In seinem Urteil vom 15. Januar 2015 hat sich der Bundesgerichtshof unter anderem mit der Frage beschäftigt, wann der Schadensersatzanspruch des Fotografen verjährt (Az.: I ZR 148/13).

Folgender Sachverhalt lag dem Fall zu Grunde

Der Fotograf hatte seinem Bruder Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten Nutzung von Fotos abgetreten. Die Fotos hatte der Verletzer im Internet auf seine Webseite eingestellt. Die Schadensersatzansprüche hat der Bruder zunächst durch einen Mahnbescheid geltend gemacht. Als gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wurde, führte er das gerichtliche Verfahren durch. Insgesamt forderte er einen Betrag von 188.440,00 € nebst Zinsen.

Das Gericht entschied, dass das Einstellen der Fotos auf die Internetseite unbefugt erfolgt war und das ausschließliche Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien (§ 19 a Urheberrechtsgesetz) verletzte. Der Verletzer hatte außerdem den Fotografen nicht bei den Fotos genannt. Damit verletzte er auch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft an den Fotografien (§ 13 Urheberrechtsgesetz). Deshalb lag grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung vor, die Schadensersatzansprüche auslöst.

Wie kommt der hohe Schadensersatzbetrag zustande?

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass der Beklagte insgesamt 106 Lichtbilder in den Jahren 2006 bis 2008 genutzt haben soll, ohne dass er dazu berechtigt war. Er berechnete anhand der MFM-Bildhonorare (herausgegeben von der Mittelstandsgesellschaft für Fotomarketing), dass der Lizenzschaden bei 188.044,00 € liegen würde.

Einen Teil dieses Betrages stützte der Kläger darauf, dass seine Fotos im Jahr 2008 genutzt worden waren. Er hatte jedoch in dem Klageverfahren nicht ausreichend dazu vorgetragen, wann und wo der Beklagte die Fotos im Jahr 2008 benutzt haben soll. Schon aus diesem Grund wies das Gericht den Schadensersatzanspruch für das Jahr 2008 zurück.

Das Gericht zur Frage der Verjährung von Foto-Schadensersatz

Für die Ansprüche aus den Jahren 2006 und 2007 hatte das Berufungsgericht noch entschieden, dass diese Ansprüche verjährt waren. Hierbei war es davon ausgegangen, dass für den Schadensersatzanspruch eine Verjährung von drei Jahren gilt.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass für Schadensersatzansprüche im Urheberrecht grundsätzlich die 3-jährige Verjährungsfrist gilt. Der Verletzer hat durch seine rechtswidrige Nutzung der Fotos jedoch etwas auf Kosten des Rechtsinhabers erlangt, so das Gericht:

„Er hat durch das Einstellen der Fotografien auf seiner Internetseite in den Zuweisungsgehaltes des dem Bruder des Klägers zustehenden Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien und auf Anerkennung seiner Urheberschaft an den Fotografien eingegriffen und sich damit auf dessen Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft.“

In diesem Fall gilt deshalb nicht die grundsätzliche Verjährung, sondern abweichend davon die 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB.

Die Ansprüche für die Jahre 2006 und 2007 waren daher nicht verjährt. Der Bundesgerichtshof konnte jedoch keine abschließende Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzanspruches treffen, da noch weitere Tatsachen festgestellt werden müssen. Diese Tatsachenfeststellung muss durch das Berufungsgericht erfolgen, so dass der Bundesgerichtshof den Fall an das Berufungsgericht zurückverwies.

Fazit:

 

  • Der Berufsfotograf hat ein Recht daran, dass die Nutzung seiner Fotografien vergütet wird. Dies gilt auch dann, wenn seine Lichtbilder unberechtigt verwendet werden. In diesem Fall kann er die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen. Wie hoch die Lizenzgebühr ist, hängt u.a. von der Dauer der Nutzung ab, aber auch davon, wie der Fotograf sich seine Leistung üblicherweise vergüten lässt.

 

  • Zumindest bei Online-Nutzungen verjähren die Schadensersatzansprüche des Fotografen erst nach 10 Jahren. Für den gesamten Zeitraum kann er die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangen.

 

  • Wird der Name des Urhebers nicht im Rahmen der unberechtigten Nutzung genannt, kann auch der dadurch entstandene Schaden ersetzt verlangt werden. Dieser kann in einer fiktiven Lizenzgebühr liegen, die zu einem pauschalen Aufschlag von 100 % auf den Schadensersatzbetrag führt.

 

  • Im gerichtlichen Verfahren muss detailliert und mit entsprechenden Nachweisen zu den unerlaubten Nutzungen vorgetragen werden, wenn für diese ein Schaden geltend gemacht wird.

 

Unsere Kanzlei berät Sie im Fotorecht. Dazu zählen sowohl die Rechte des Fotografen als auch die Rechte der abgebildeten Person (Persönlichkeitsrecht). Wir sind Praktiker mit Erfahrung – unsere Beratung ist schnell und unkompliziert. Rufen Sie uns an für ein Erstgespräch, egal, ob Sie in Hamburg, Lüneburg oder einem anderen Ort wohnen – wir sind bundesweit tätig.

Fotorecht Hamburg: 040 37 15 77
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Stehen den Versorgungsberechtigten einer Unterstützungskasse bzw. den Arbeitnehmervertretungen des oder der Trägerunternehmen gemäß der Satzung keine hinreichenden Mitwirkungsrechte zu oder wird ein in der Satzung verankertes Mitwirkungsrecht nicht tatsächlich gewährt, ist die Kasse nicht von der Körperschaftsteuer befreit.

Steuerfreiheit nur für sog. „soziale Einrichtungen“

Gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer b) Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) können Unterstützungskassen nur dann von der Körperschaftsteuer befreit sein, wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt. Die Unterstützungskasse stellt dann keine soziale Einrichtung dar, wenn den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen nicht das satzungsgemäße Recht zusteht, an der Verwaltung der Beträge, die der Kasse von ihrem Trägerunternehmen zugewendet werden oder sonst zufließen, beratend mitzuwirken (vgl. § 3 Nr. 2 der Körperschaftsteuer–Durchführungsverordnung 1994 – KStDV).

Umfang der Mitwirkung

Nicht ausreichend ist hierbei, dass das Mitwirkungsrecht in der Satzung der Unterstützungskasse lediglich bestimmt ist. Vielmehr muss die Mitwirkung auch tatsächlich ausgeübt werden. Hierfür dürfte es genügen, wenn die Leistungsempfänger bzw. die Arbeitnehmervertretungen einmal jährlich über die Verwaltung der Beträge, die der Kasse zufließen, angehört werden und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Nicht erforderlich ist hingegen die Zustimmung zu den Maßnahmen der Geschäftsführung der Kasse. Allerdings darf das Mitwirkungsrecht nicht eingeschränkt sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch sein Urteil vom 20.09.1967 (Az. I 62/63) einer Unterstützungskasse die Steuerfreiheit versagt, weil das in der Satzung bestimmte Mitwirkungsrecht durch die Worte „soweit es erforderlich erscheint“ eingeschränkt war.

Mitwirkungsrechte bei Einzelunterstützungs – und Konzernkassen

Einzelunterstützungs – und Konzernkassen sind Sozialeinrichtungen im Sinne von § 87 Absatz 1 Nr. 8 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Sie unterliegen daher der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass bei Bestehen eines Betriebsrats bei dem/den Trägerunternehmen die Aufnahme des beratenden Mitwirkungsrechts in der Satzung der Unterstützungskasse nicht notwendig ist. Allerdings kann das steuerrechtliche Mitwirkungsrecht nach § 3 Nr. 2 KStDV dadurch erfüllt werden, dass Betriebsratsmitglieder des/der Trägerunternehmen/s in die Organe der Unterstützungskasse aufgenommen werden und die Organe paritätisch besetzt sind (sog. verbandsrechtliche Lösung, vgl. Urteil des BVerwG vom 24.11.1983 –Az. 6 P 21/81).

Besteht nicht bei allen Trägerunternehmen der Unterstützungskasse ein Betriebsrat, kann die Mitwirkung der Leistungsempfänger dadurch sichergestellt werden, dass ein Beirat zur Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte bestellt wird. Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.06.1987 (Az. I R 253/83) ist es bei Einrichtung eines Beirats jedoch erforderlich, dass dieser die Gesamtheit der Betriebszugehörigen repräsentiert. Hiervon ist nach dem vorgenannten Urteil nicht auszugehen, wenn die Beiratsmitglieder letztlich von der Geschäftsleitung des Trägerunternehmens bestimmt werden. Eine Bestimmung durch die Geschäftsleitung des Trägerunternehmens ist auch anzunehmen, wenn der Beirat zwar durch die Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse aus dem Kreis der Betriebsangehörigen gewählt wird, über die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung jedoch der von der Geschäftsleitung des Trägerunternehmens eingesetzte Vorstand entscheidet.

Besonderheit bei Gruppenunterstützungskassen

Gruppenunterstützungskassen mit einer Vielzahl von Trägerunternehmen sind keine Sozialeinrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Ziffer 8 BetrVG, weil bei ihnen die betriebliche Beschränkung fehlt. Folglich kann es bei Gruppenunterstützungskassen zur Erfüllung der Mitwirkungsrechte nicht ausreichen, wenn Betriebsratsmitglieder der Trägerunternehmen in die Organe der Kasse aufgenommen werden. Neben der Bildung eines Beirats kommt jedoch die Bestellung eines Treuhänders durch die Betriebsräte der Trägerunternehmen in Betracht.

Haben Sie Fragen zur betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, über die Voraussetzung der Steuerbefreiung von Unterstützungskassen oder andere rechtliche Fragen zur betrieblichen Altersversorgung?  Wir unterstützen Sie gerne. Sprechen Sie uns einfach an oder schreiben uns eine E-Mail.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg/Lüneburg