Das Internet vereinfacht das Kopieren von Fotos. So finden Fotografen vielfach ihre Fotos auf fremden Webseiten wieder, ohne zuvor gefragt worden zu sein, ob ihre Fotos verwendet werden dürfen. Die simple Möglichkeit des copy´n paste scheint viele Nutzer vergessen zu lassen, dass sie die Leistung des Fotografen unentgeltlich, aber auch unberechtigt, für die eigenen Zwecke verwenden.
Unberechtigte Fotonutzung führt zu Unterlassungsanspruch
Erlangt der Fotograf Kenntnis von der unberechtigten Nutzung, kann er sich dagegen wehren (⇒ Fotoklau im Internet). Über seinen Anwalt kann er verlangen, dass die Nutzung eingestellt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird auch für die Zukunft klargestellt, dass eine unberechtigte Nutzung nicht erfolgen sollte. In dieser Erklärung verpflichtet sich der Verletzer – kurz gesprochen –, dass er das Foto zukünftig nicht verwenden wird und dass er eine Vertragsstrafe an den Fotografen zahlt, falls er das Foto dennoch nutzt. Es handelt sich also um einen Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Verletzer. Der Vertrag soll dem Fotografen eine Sicherheit dafür geben, dass der Verletzer das Bild zukünftig nicht erneut verwendet.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung räumt Unterlassungsanspruch aus
Der Sinn der strafbewehrten Unterlassungserklärung liegt darin, den gesetzlichen Unterlassungsanspruch außergerichtlich auszuräumen. Wenn der Verletzer kein gerichtliches Verfahren riskieren will, kann er durch die Abgabe einer den Verletzungsfall erfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung dafür sorgen, dass der gesetzliche Unterlassungsanspruch erledigt wird. Ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch muss dann nicht mehr geführt werden.
AG Hannover zur Vertragsstrafenhöhe
Wie hoch ist nun die Vertragsstrafe, wenn der Verletzer das Foto nach Abgabe der Unterlassungserklärung (und deren Annahme) erneut verwendet? Hierzu soll der Fall als Beispiel herangezogen werden, der 2015 vor dem Amtsgericht Hannover entschieden wurde (AG Hannover, Urteil vom 26.2.2015, Az.: 522 C 9466/14). Dort hatte der Beklagte ein Lichtbild ohne Nutzungsrecht verwendet und deshalb eine Abmahnung erhalten. Er gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, es zu unterlassen, das Lichtbild öffentlich zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen. Für den Fall, dass er dagegen verstoßen sollte, verpflichtete er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe sollte die Klägerin nach billigem Ermessen bestimmen und sollte im Einzelfall vom zuständigen Gericht überprüft werden.
Nach der Abgabe dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung stellte die Klägerin fest, dass das Bild noch immer im Internet verfügbar war und zwar bei der Eingabe der URL. Diese URL bestand aus einer 18-stelligen Buchstaben- und Zahlenkombination. Die Klägerin forderte deshalb die Zahlung einer Vertragsstrafe und bezifferte diese auf 2500,00 €.
Der Beklagte war der Ansicht, dass die Nutzung des Bildes unter der URL keine öffentliche Zugänglichmachung sei. Kein Internetnutzer würde die URL direkt in den Browser eingeben. Man würde das Bild auf der URL nur über ein spezielles Suchprogramm finden können.
Bild in URL stellt öffentliche Zugänglichmachung dar
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Es urteilte, dass ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a Urhebergesetz bereits dann vorliegen würde, „wenn die abstrakte Möglichkeit des Abrufes besteht oder wenn der Inhalt auf einem Server nach Löschung des Direktlinks nur noch hinterlegt war und durch die Eingabe einer bestimmten URL abgerufen werden“ könne. Zu Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass sämtliche Personen, die die URL auf Ihrem Rechner gespeichert haben, immer noch auf das Lichtbild zugreifen können (obwohl gerade diese Möglichkeit vom Verletzer auszuschließen war).
Vertragsstrafe von 2.500,00 € ist angemessen
Das Gericht beanstandete auch die Höhe der Vertragsstrafe nicht. 2.500,00 € sei ein angemessener Betrag, so dass sich „die Wiederholung der Verletzungshandlung aller Voraussicht nach für den Verletzer nicht mehr“ lohne. Hierbei wies das Gericht auch darauf hin, dass die Praxis bei Verletzungen im geschäftlichen Verkehr einen Betrag in Höhe von 5.001,00 € auch als angemessen ansehen würde.
Sicherlich kann man sich die Frage stellen, ob ein Betrag von 2.500,00 € zu hoch gegriffen ist, wenn ein Lichtbild entgegen der vereinbarten Unterlassungserklärung weiter genutzt wird. Hierbei muss man sich jedoch vor Augen halten, dass der Verletzer die Unterlassungserklärung abgegeben hat, um deutlich zu machen, dass er die weitere Nutzung des Bildes unterlassen wird. Wenn er eine solche Erklärung abgibt, dann muss er auch dafür Sorge tragen, dass er das Lichtbild an keiner weiteren Stelle verwendet. Macht er das nicht, sondern verbreitet er das Bild weiter (z.B. in dem er es über eine URL abrufbar hält), dann muss er mit den Konsequenzen umgehen, die sich aus der von ihm abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung ergeben. Diese Konsequenzen bestehen in der Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe muss jedoch derart hoch sein, dass der Verletzer von vornherein alles unternimmt, um eine weitere Nutzung auszuschließen. Ein Betrag in Höhe von 2.500,00 € ist dafür geeignet (so auch OLG Oldenburg im Beschluss vom 12.08.2009 – Az: 1 W 37/09 – Pkw Laufleistung; Oberlandesgericht Frankfurt/M., Beschluss vom 09.12.2013 – Az: 11 W 27/13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012, Az. 6 U 92/11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11; LG Halle, Urteil vom 17.10.2012, Az. 2 O 2/12; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2013, Az. 11 W 27/13).
Bewusstsein über Höhe der Vertragsstrafe vorhanden?
Bei Privatpersonen und bei kleinen Gewerbetreibenden kann darüber hinaus die Frage aufgeworfen werden, ob ihnen überhaupt bewusst war, wie hoch die von Ihnen in der Unterlassungserklärung versprochen Vertragsstrafe sein würde. Wird die Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe aufgeführt, so stellt sich diese Problematik nicht. Wird jedoch – wie häufig – der sogenannte modifizierte Hamburger Brauch als Vertragsstrafenerklärung in die Unterlassungserklärung aufgenommen (wie in dem Fall vor dem Amtsgericht Hannover) dann ist für den Erklärenden nicht auf den ersten Blick ersichtlich, wie hoch die Vertragsstrafe ist, die im Falle eines Verstoßes auf ihn zukommen könnte. Der Verletzer wird sich in Bezug auf diese Argumentation jedoch vorhalten lassen müssen, dass er selbst über die Formulierung der strafbewehrten Unterlassungserklärung entscheidet. Es ist seine Sache, den gesetzlichen Unterlassungsanspruch auszuräumen und dafür eine – auch in der Höhe – angemessene Vertragsstrafe in die Unterlassungserklärung aufzunehmen. Entscheidet er sich für die Formulierung des modifizierten Hamburger Brauchs, dann wird er sich daran auch festhalten lassen müssen, wenn es zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt. Er muss sich vor Abgabe einer entsprechend formulierten Unterlassungserklärung Klarheit darüber verschaffen, wozu er sich gerade vertraglich verpflichtet.
Fazit
Bei einem Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € angemessen. Auch höhere Beträge sind im Einzelfall nicht unangemessen. Bei einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr kommt eine Vertragsstrafe von 5.001,00 € in Betracht. Um zu entscheiden, welcher Betrag im Einzelfall angemessen ist, muss eine Abwägung getroffen werden. Hierbei sind die Interessen beider Parteien heranzuziehen und ein Wert zu finden, der sicherlich dazu führt, dass der Verletzer das Foto nicht erneut entgegen der strafbewehrten Unterlassungserklärung verwendet. Darüber hinaus darf der Verletzer aber auch nicht mit einer unangemessenen Vertragsstrafenforderungen überzogen werden.