Mit seiner Entscheidung vom 21.01.2010 (Rechtssache C-398/08 P – Audi/HABM) nimmt der Europäische Gerichtshof (EuGH) Stellung zu den Voraussetzungen der Eintragbarkeit von Werbeslogans als Marken. Die Entscheidung macht Mut, Zurückweisungsbeschlüsse gegen angemeldete Werbeslogans überprüfen zu lassen.

Keine höheren Anforderungen als an andere Zeichen

Der Gerichtshof stellt fest, dass Werbeslogans unter den gleichen Voraussetzungen eintragungsfähig sind wie andere Zeichen. Es sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen, nur weil ein Werbeslogan eine lobende oder werbende Verwendung findet. Entscheidendes Kriterium ist für die Eintragungsfähigkeit, dass das Zeichen geeignet ist, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen.

Hintergrund:

Hintergrund der Entscheidung ist die von Audi beantragte Eintragung des Werbeslogans „Vorsprung durch Technik“ als Marke. Während sowohl das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt als auch das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) die Anmeldung für den wesentlichen Anteil der Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen hatte, war der Europäische Gerichtshof der Ansicht, dass die Vorinstanzen einen zu engen Prüfungsmaßstab angesetzt hatten.

Das EuG hatte die Auffassung vertreten, dass der Werbeslogan nur dann als Marke eingetragen werden könne, wenn er von den angesprochenen Verkehrskreisen „unmittelbar“ als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden würde. Dieses Kriterium sei jedoch nicht schon dann erfüllt, wenn ein Zeichen mehrere Bedeutungen hätte, ein Wortspiel darstellen oder als phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit merkfähig aufgefasst werden könne.

Das EuG legte damit die Latte für die Erfüllung der Anforderungen an die Eintragung eines Werbeslogans sehr hoch. Der EuGH entschied nun, dass es keinen Grund gibt, die Anforderungen an die Eintragung von Werbeslogans höher zu legen als bei anderen Zeichen.

Verwendung als Werbeslogan, Qualitätshinweis oder Kaufaufforderung führt nicht automatisch zu Zurückweisung

In seinem Urteil hielt der EuGH fest, dass ein Zeichen, das als Werbeslogan, Qualitätshinweis oder Aufforderung zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann, nicht schon wegen dieser Verwendungsmöglichkeiten von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Für die Eintragung eines Werbeslogans ist z.B. nicht erforderlich, dass dieser phantasievoll ist und „ein begriffliches Spannungsfeld“ aufweist, „das einen Überraschungs- und damit einen Merkeffekt zur Folge hat“. Vielmehr können Zeichen auch dann eintragungsfähig sein, wenn sie gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen erkannt werden. Damit kommt es im Endeffekt nicht mehr darauf an, ob ein Zeichen gleichzeitig oder in erster Linie als Werbeslogan verwandt wird. Entscheidend ist, ob das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkannt wird.

Fazit:

Der EuGH hat den Markenämtern aufgegeben, dass eine Marke nicht mehr mit dem lapidaren Hinweis zurückgewiesen werden kann, es handele sich bei dem angemeldeten Zeichen um einen Werbeslogan und dieser werde lobend oder werbend verwendet. Abzustellen ist allein auf die Frage, ob das Zeichen geeignet ist, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen zu geben. Für die Eintragung spricht z.B., wenn das Zeichen

–          mehrere Bedeutungen hat,

–          ein Wortspiel darstellt,

–          als phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit als merkfähig aufgefasst werden kann

–          eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist,

–          ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder

–          bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst.

Die Argumentationsmöglichkeiten für den Anmelder von Werbeslogans sind damit erheblich gestiegen. In jedem Einzelfall ist daher zu prüfen, ob ein angemeldeter Werbeslogan nicht glatt beschreibend ist, sondern mindestens eines der genannten Kriterien erfüllt.

Insbesondere auch die restriktive Handhabung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hinsichtlich der Eintragung von Werbeslogans ist zumindest in Frage gestellt. Ob sich das Bundespatentgericht, dass in der Beschwerdeinstanz über die Eintragung entscheidet, die Barriere für die Eintragung von Werbeslogans aufgrund der Entscheidung des EuGH niedriger setzen wird, wird sich zeigen.

Dr. Heiner Heldt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Hamburg / Lüneburg

(EuGH, Urteil vom 14.01.2010, Rechtssache C-304/08)

Das deutsche Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) gibt in § 4 Nr. 6 vor, dass eine Werbemaßnahme unlauter ist, die die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden.“

§ 4 Nr. 6 UWG nicht europarechtskonform

Diese Vorschrift hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 14.01.2010 (Rechtssache C-304/08) für nicht vereinbar mit europarechtlichen Vorgaben angesehen.

Zur Begründung führte der EuGH aus, dass das generelle Verbot von entsprechenden Werbemaßnahmen den Harmonisierungsvorgaben der Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – widerspricht. Diese Richtlinie beinhaltet eine erschöpfende Liste von 31 Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen, also ohne nähere Prüfung des Einzelfalls, unlauter sind. Der Fall der Kopplung einer Gewinnspiels oder Preisausschreibens mit dem Bezug von Waren findet sich in dieser Liste jedoch nicht wieder.

Damit geht der deutsche Gesetzgeber in § 4 Nr. 6 UWG über die Vorgaben der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken unzulässigerweise hinaus. Dies hat zur Folge, dass allein die Kopplung eines Preisausschreibens oder eines Gewinnspiels mit dem Erwerb einer Ware oder mit der Inanspruchnahme einer Leistung nicht ausreicht, um die Unlauterkeit im Regelfall zu begründen.

Ausgangsfall: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. ./. PLUS

In dem Verfahren, dass zur Vorlageentscheidung geführt hat, ging es um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung durch den Discounter PLUS. Dieser hatte im Jahre 2004 eine Werbeaktion durchgeführt, bei der die Kunden Bonuspunkte während eines bestimmten Zeitraums sammeln konnten. Der Kunde erhielt je Einkaufswert von € 5,00 einen Bonuspunkt. Erreichte der Kunde 20 Bonuspunkte, konnte er kostenlos an Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilnehmen.

Diese Werbung – so ließ der BGH bereits erkennen – ist nicht unlauter im Sinne des § 4 Nr. 6 UWG, wenn der EuGH wie nun geschehen entscheiden würde.

Fazit:

Grundsätzlich können Werbemaßnahmen durchgeführt werden, bei denen ein Preisausschreiben oder ein Gewinnspiel an den Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Leistung gekoppelt ist. Es sind aber weiterhin die geltenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu beachten. So darf z.B. keine Irreführung vorliegen, es müssen die Bedingungen für die Teilnahme klar und unmissverständlich angegeben werden und das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher darf nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden. Hier sind auch die Vorgaben der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken heranzuziehen, wonach im Einzelfall zu prüfen wäre, ob die Werbemaßnahme der fachlichen Sorgfalt eines Kaufmanns entspricht und die Interessen der Verbraucher nicht beeinträchtigt.

Dr. Heiner Heldt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Hamburg / Lüneburg

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Für die Feststellung einer Markenverletzung ist es erforderlich, dass die Marke von dem Verletzer auch benutzt wird. Dies ist nicht immer so eindeutig wie es klingt, denn nicht immer wird die Marke identisch verwendet. In vielen Streitfällen wird die Marke nicht in allen Einzelheiten übernommen. Dies kann problematisch werden, wenn der Verletzer nur solche Bestandteile der Marke übernimmt, die nicht kennzeichnend wirken. Möglicherweise liegt dann keine Markenverletzung vor, weil der Verletzer sein Zeichen überhaupt nicht im Sinne einer Marke verwendet.

Wann ein Fall der markenmäßigen Benutzung vorliegt und wann ein Allgemeinbegriff lediglich zu dekorativen Zwecken verwendet wird, hat das Oberlandesgericht Hamm nun näher konkretisiert (Urteil vom 21.07.2009 – 4 U 61/09  Nikolaus G)

Sachverhalt

Der Inhaber der Marke „Nikolaus G“, ein Weinhändler, hatte versucht einem anderen Weinhändler verbieten zu lassen, die Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ für Weißweine zu verwenden.

Das Gericht hat – wie schon die Vorinstanz – die Klage zurückgewiesen und sich dabei auf zwei Gründe gestützt.

Keine markenmäßige Benutzung

„Sankt Nikolaus“, so das Gericht, wird von dem Beklagten schon nicht markenmäßig benutzt. Das Zeichen wird nicht in dem Sinne verwendet, dass der Verkehr in „Sankt Nikolaus“ einen Hinweis auf ein dahinterstehendes Unternehmen (Herkunftshinweis) sieht. Dies sei generell dann „nicht der Fall, wenn ein Zeichen nur als beschreibende Angabe Verwendung findet, als schmückendes Beiwerk oder bloßer Zierrat.“

Der Beklagte nutze das Zeichen „Sankt Nikolaus“ lediglich als Hinweis auf den Erntetag (6.12.) der Trauben. Ein Herkunftshinweis sei damit nicht verbunden. Dieser ergebe sich vielmehr aus der Namens- und Adressangabe des Weinhändlers. Daher werde die Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ nur verwendet, um die einzelnen Waren des Beklagten voneinander unterscheiden zu können und so werde die Bezeichnung auch verstanden.

Eine Markenverletzung scheidet also bereits aus, weil der Beklagte das Zeichen „Sankt Nikolaus“ nicht als „Marke“, also als Herkunftshinweis verwendet hat.

Fehlende Verwechslungsgefahr

Im Weiteren verneint das Oberlandesgericht Hamm das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen „Sankt Nikolaus“ und „Nikolaus G“. Dazu das Gericht in den Entscheidungsgründen:

„Zwischen den beiderseitigen “Zeichen” besteht hinsichtlich des Zeichenteiles “Nikolaus” vorliegend zwar Übereinstimmung. Jedoch ergibt sich aus der vorzunehmenden Gesamtschau der beiden Zeichen, insbesondere im Hinblick auf das nachgestellte “G” bei dem Zeichen “Nikolaus G” und das vorangestellte “Sankt” bei “O”, gerade auch vor dem Hintergrund des Sinngehalts der beiden Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr.“

Das Gericht sieht bei der Klagemarke „Nikolaus G“ das nachgestellte „G“ als die Abkürzung eines Nachnamens, welchem der Vorname „Nikolaus“ vorangestellt ist. Dieser einzelne Buchstabe „G“ trägt nach Ansicht des Gerichts wesentlich zum Gesamteindruck der Marke bei. Weiterhin merkt das Gericht an, dass die Marke wohl auch ohne den Zusatz „G“ nicht eingetragen worden wäre und damit dem „G“ ein entscheidender Kennzeichnungsfaktor zukommt.

Demgegenüber stellt der Beklagte mit der Verwendung des Zeichens „Sankt Nikolaus“ auf den Heiligen Nikolaus ab. Damit unterscheiden sich die Zeichen so wesentlich, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei.

Fazit

Ein Zeichen wird dann nicht als Marke verwendet, wenn es keinen Hinweis auf ein hinter dem Zeichen stehendes Unternehmen gibt. Dies ist u.a. dann nicht der Fall, wenn eine bloße dekorative Verwendung von Namen bekannter Persönlichkeiten als schmückendes Beiwerk zur Ware vorliegt. Gleiches gilt, wenn solche Namen berühmter Persönlichkeiten nur als Bestellzeichen oder als Sortenbezeichnung verwandt werden, ohne zugleich Herkunfts- oder Identifizierungsfunktion zu erfüllen. Das Gericht zieht als Beispiel aus der eigenen Rechtssprechung einen Fall heran, bei dem ein Münsteraner Bäcker den Namen einer berühmten Persönlichkeit nur als Unterscheidungsmerkmal für seine verschiedenen Brotsorten verwendete. Auch in diesem Fall mangelte es an einem Herkunftshinweis.

Nikolaus G – Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.07.2009 – Az.: 4 U 61/09

Dr. Heiner Heldt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Hamburg / Lüneburg

Für die Kennzeichnung von Waren werden häufig Familiennamen, Vornamen und beides in Kombination verwendet. Auch die Anmeldung entsprechender Marken ist nicht selten. In welchem Umfang solche Marken gegen Dritte eingesetzt werden können, wurde vom Oberlandesgericht Hamm nun näher konkretisiert (Urteil vom 21.07.2009 – 4 U 61/09 – Nikolaus G).

Sachverhalt

In dem Fall hatte der Inhaber der Marke „Nikolaus G“, ein Weinhändler, versucht einem anderen Weinhändler verbieten zu lassen, die Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ für Weißweine zu verwenden.

Das Gericht hat – wie schon die Vorinstanz – die Klage zurückgewiesen und sich dabei auch auf den folgenden Gesichtspunkt gestützt:

Fehlende Verwechslungsgefahr

Das Gericht verneint das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen „Sankt Nikolaus“ und „Nikolaus G“. Dazu das Gericht in den Entscheidungsgründen:

„Zwischen den beiderseitigen “Zeichen” besteht hinsichtlich des Zeichenteiles “Nikolaus” vorliegend zwar Übereinstimmung. Jedoch ergibt sich aus der vorzunehmenden Gesamtschau der beiden Zeichen, insbesondere im Hinblick auf das nachgestellte “G” bei dem Zeichen “Nikolaus G” und das vorangestellte “Sankt” bei “O”, gerade auch vor dem Hintergrund des Sinngehalts der beiden Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr.“

Das Gericht sieht bei der Klagemarke „Nikolaus G“ das nachgestellte „G“ als die Abkürzung eines Nachnamens, welchem der Vorname „Nikolaus“ vorangestellt ist. Dieser einzelne Buchstabe „G“ trägt nach Ansicht des Gerichts wesentlich zum Gesamteindruck der Marke bei. Weiterhin merkt das Gericht an, dass die Marke wohl auch ohne den Zusatz „G“ nicht eingetragen worden wäre und damit dem „G“ ein entscheidender Kennzeichnungsfaktor zukommt.

Demgegenüber stellt der Beklagte mit der Verwendung des Zeichens „Sankt Nikolaus“ auf den Heiligen Nikolaus ab. Damit unterscheiden sich die Zeichen so wesentlich, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei.

Daneben mangele es auch an einer markenmäßigen Verwendung der Kennzeichnung „Sankt Nikolaus“.

Bestehende Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich bereits in einer älteren Entscheidung mit ähnlichen Fragen auseinandergesetzt (BGH GRUR 2000, 233, 235 – RAUSCH/ ELFI RAUSCH). Der BGH hatte damals festgehalten, dass bei Marken, die aus einem Vor- und Zunamen besteht, für die Feststellung des Gesamteindrucks der Marke, sowohl der Vorname als auch der Nachname auf seine prägende Wirkung zu untersuchen ist.

Diese Rechtsprechung für das Oberlandesgericht Hamm nun fort. Es hält fest, dass auch Einzelbuchstaben, die als Abkürzungen von Nachnamen verwendet werden, zum Gesamteindruck der Marke beitragen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vorname ausgeschrieben wurde und aus mehreren Buchstaben besteht.

Fazit

Anmelder von Marken müssen darauf achten, dass sie ein durchsetzbares Zeichen anmelden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Bestandteile möglicherweise von Wettbewerbern übernommen werden könnten und ob es möglich ist, diese Bestandteile als einzelne Marken eintragen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, ob eine markenmäßige Benutzung des für die Markenanmeldung gewählten Zeichens sichergestellt werden kann. Andernfalls droht im Streitfall das Durchgreifen des Nichtbenutzungseinwandes des Verletzers.

Nikolaus G – Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.07.2009 – Az.: 4 U 61/09

Dr. Heiner Heldt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Hamburg / Lüneburg

Betriebliche Altersversorgung

Neben der gesetzlichen Altersvorsorge und der privaten Altersvorsorge ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) eine immer mehr an Bedeutung gewinnende Säule der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsabsicherung des Arbeitnehmers. Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer hat die bAV eine hohe wirtschaftliche Bedeutung. Das Recht der betrieblichen Altersversorgung ist ein komplexes Rechtsgebiet, welches Komponenten aus Arbeitsrecht, Steuer- und Bilanzrecht, Sozialversicherungsrecht, Versicherungsrecht und Insolvenzrecht beinhaltet. Wir beraten Arbeitgeber, Versorgungsträger, Betriebsräte, Arbeitnehmer und Betriebsrentner in allen rechtlichen Fragen der betrieblichen Altersversorgung. Zu unseren Mandanten zählen große, mittelständische und kleine Unternehmen, Versorgungsträger, bAV-Beratungshäuser und bAV-Makler,  Freiberufler, Geschäftsführer, Arbeitnehmer und Betriebsrentner.

Das Betriebsrentengesetz

Das Betriebsrentengesetz regelt den arbeitsrechtlichen Teil der betrieblichen Altersversorgung. Es kennt fünf verschiedene Durchführungswege: die unmittelbare Versorgungszusage (auch Direkt- oder Pensionszusage genannt), die Zusage über eine Unterstützungskasse, die Zusage über eine Pensionskasse, die Zusage über eine Direktversicherung und die Zusage über einen Pensionsfonds. Zudem wird im Betriebsrentengesetz zwischen vier verschiedenen Zusagearten differenziert: Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung und die im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 01.01.2018 hinzugekommene reine Beitragszusage. Ein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente oder eines einmaligen Versorgungskapitals kann auf unterschiedliche Weise begründet werden. Die häufigsten Rechtsbegründungsakte sind Einzelzusage, Gesamtzusage, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung. Darüber hinaus ist auch die Entstehung eines Anspruchs aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie aufgrund betrieblicher Übung möglich.

Dienstleistungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung

Als unabhängige Rechtsanwaltskanzlei beraten wir Sie in allen Fragen der betrieblichen Altersversorgung. Insbesondere überprüfen wir bestehende Versorgungssysteme auf rechtliche Mängel und unterstützen Sie bei der Neueinrichtung und Umstrukturierung einer betrieblichen Versorgung. Darüber hinaus bieten wir Seminare und Schulungen zur betrieblichen Altersversorgung an. Zudem vertreten wir Sie selbstverständlich sowohl außergerichtlich als auch vor den Arbeitsgerichten und den ordentlichen Gerichten).

Erstellung / Anpassung von Versorgungszusagen bzw. Versorgungsordnungen

Die Versorgungszusage begründet das Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In ihr werden z.B. die Leistungsvoraussetzungen, die Art der Versorgungsleistungen, die Höhe der Betriebsrente / des einmaligen Versorgungskapitals bzw. bei Beitragszusagen, beitragsorientierten Leistungszusagen und Beitragszusagen mit Mindestleistung der Versorgungsbeitrag bestimmt. Darüber hinaus können z.B. Regelungen über die Unverfallbarkeit der Versorgung aufgenommen werden. Versorgungsordnungen können sowohl Regelungen zur arbeitgeberfinanzierten Versorgung als auch Regelungen zur Entgeltumwandlung und einen etwaigen Anspruch auf Gewährung eines Arbeitgeberzuschusses enthalten. Versorgungsordnungen zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung können gleichzeitig eine Versorgungszusage darstellen. Für den Fall, dass im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, wird die Versorgungsordnung in Form einer Betriebsvereinbarung gestaltet, ansonsten als Gesamtzusage (nähere Informationen zu Versorgungsordnungen und zum Unterschied zwischen Versorgungszusage und Versorgungsordnung finden Sie in unserem ausführlichen Artikel „Die Versorgungsordnung zur betrieblichen Altersversorgung“).

Wir erstellen für Arbeitgeber rechtssichere und maßgeschneiderte Versorgungsordnungen/Versorgungszusagen und bzw. passen bestehende Versorgungsordnungen/Versorgungszusagen bei betrieblichem Änderungsbedarf an bzw. aktualisieren sie bei Änderung von gesetzlichen Regelungen, Verwaltungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums und neuer Rechtsprechung.

Besonderheit: GGF-Zusage

Bei einer Zusage an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sind zahlreiche steuerrechtliche Voraussetzungen für die Annahme einer betrieblichen Veranlassung zu erfüllen (z.B. Üblichkeit, Erdienbarkeit, Angemessenheit der Höhe nach). Darüber hinaus besteht bei „GGF-Zusagen“ kein gesetzlicher Insolvenzschutz. Daher ist zu empfehlen, das Insolvenzrisiko privatrechtlich abzusichern, z.B. durch Verpfändung der Leistungen aus einer etwaigen Rückdeckungsversicherung oder durch Einrichtung eines Treuhandmodells (CTA). Wir überprüfen, bestehende GGF-Zusagen auf rechtliche Mängel und beraten GmbHs und Geschäftsführer zu Optimierungsmöglichen.

Erstellung von Unterstützungskassensatzungen / Leistungsplänen einer Unterstützungskasse

Bei einer Unterstützungskassenzusage werden dem Arbeitnehmer die Versorgungsleistungen über eine Unterstützungskasse zugesagt. Möglich ist, dass die Unterstützungskasse bereits besteht (z.B. Versichererunterstützungskasse) oder dass die Unterstützungskasse vom Arbeitgeber gegründet wird. Bei der Erstellung einer Unterstützungskassensatzung sind steuerliche Besonderheiten zu beachten. So ist z.B. für die Körperschaftssteuerfreiheit der Unterstützungskasse ein Mitwirkungsrecht der Versorgungsberechtigten zwingend in der Satzung zu bestimmen (vgl. hierzu den Artikel Unterstützungskassen – keine Körperschaftssteuerfreiheit bei fehlender Mitwirkung der Leistungsempfänger). Darüber hinaus ist neben der rechtsbegründenden Zusage durch den Arbeitgeber beim Durchführungsweg Unterstützungskasse die Erstellung eines Leistungsplans vorzunehmen. Wir helfen Ihnen bei der rechtssicheren Implementierung einer Zusage über eine Unterstützungskasse.

Entgeltumwandlungsvereinbarung

Bei arbeitnehmerfinanzierten Zusagen auf betriebliche Altersversorgung vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitgeber in Ergänzung zum Arbeitsvertrag den Verzicht des Arbeitnehmers auf künftiges Bruttoentgelt zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung. In einer solchen Entgeltumwandlungsvereinbarung wird insbesondere bestimmt, wann und in welcher Höhe der Mitarbeiter auf Teile seines Entgelts verzichtet und was für eine Versorgungszusage er hierfür erhält. Darüber hinaus ist es zweckmäßig, im Rahmen der Entgeltumwandlungsvereinbarung auf die konkrete Durchführung der betrieblichen Altersversorgung hinzuweisen und über mögliche Konsequenzen aufzuklären. Wir gestalten für Sie ein rechtssicheres und maßgeschneidertes Muster für die Entgeltumwandlungsvereinbarungen.

Abfindungsvereinbarung

Innerhalb der Grenzen des § 3 BetrAVG können Versorgungsanwartschaften durch eine einmalige Zahlung abgefunden werden (vgl. Artikel Wann können dem BetrAVG unterliegende Versorgungsansprüche wirksam abgefunden werden?). Sofern eine Abfindung gesetzlich zulässig ist und die Arbeitsparteien sich auf die Abfindung der betrieblichen Altersversorgung verständigen, ist es zweckmäßig, eine schriftliche Abfindungsvereinbarung zu schließen. Die Gestaltung einer solchen Abfindungsvereinbarung nehmen wir gerne für Sie vor.

Meist gelesene Artikel zur betrieblichen Altersversorgung

Referenzen im Bereich betriebliche Altersversorgung

Wir haben bereits für zahlreiche Unternehmen zu Fragen der  betrieblichen Altersversorgung beraten. Im Folgenden ein Auszug (in alphabetischer Reihenfolge):

Aleatec GmbH

BeOne Hamburg GmbH

Cap3 GmbH

CargoSoft GmbH

cartrans gmbh

Condor Compounds GmbH,

DAKOSY Datenkommunikationssystem AG

dentaltrade GmbH

EEG Energie-Einkaufs-und Service GmbH

ELAC Electroacustic GmbH

eskage-eskamint Schierholz GmbH

Fritsche Werbeagentur GmbH

GEMAC Lagertechnik + Trennwand GmbH

Häusliche Krankenpflege Wagschal GmbH

Ipsos GmbH

JASPER Gesellschaft für Energiewirtschaft und Kybernetik mbH

JLW Holding AG

Komptech Vertriebsgesellschaft Deutschland mbH

LATelec GmbH

LPKF Laser & Electronics AG

Samsung Electronics GmbH,

Schmidt und Vogt Steuerberater

Schoenrock Hydraulik Marine Systems GmbH

Softfair GmbH

Transcodent GmbH & Co. KG

Transcoject GmbH

WTT Germany GmbH & Co. KG

© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jan Zülch, Hamburg 2021

Das Arbeitsrecht ist das für eine vertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Es enthält neben privatrechtlichen Bestandteilen auch öffentlich-rechtliche Einflüsse, weil bestimmte Angelegenheiten nicht von den Beteiligten frei bestimmbar, sondern unter staatlicher Verantwortung stehen sollen, z.B. Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Gefahren- oder Arbeitszeitschutz. Die Kanzlei heldt zülch & partner mit Sitz in Hamburg und Lüneburg berät und vertritt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. 

Beratung von Arbeitgebern durch Fachanwalt für Arbeitsrecht 

Bereits bei der Einstellung eines Arbeitnehmers, insbesondere bei der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages zahlt sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Regel aus. Aber auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses treten oftmals knifflige arbeitsrechtliche Fragen auf. Ein besonders hohes Klagerisiko (Kündigungsschutzklage) für den Arbeitgeber besteht bei der arbeitgeberseitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Erstellung des Arbeitsvertrags

Die Erstellung von Arbeitsverträgen durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt bewahrt Arbeitgeber oftmals vor unerwarteten zusätzlichen Personalkosten. Seit der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 müssen standardisierte Arbeitsverträge grundsätzlich wie Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Zulässigkeitsprüfung nach den §§ 305 ff. BGB standhalten. Hierbei ist neben den einschlägigen Normen die aktuelle Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu berücksichtigen. Häufig auftretende Fragen sind z.B.:

  • Sind weitgehende Versetzungsklauseln sinnvoll?
  • Was ist bei einer Befristung des Arbeitsvertrags zu beachten?
  • Wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen erhält: Welche Regelungen sollte die Dienstwagenvereinbarung enthalten?
  • Wie ist es rechtlich möglich, zu vereinbaren, dass Überstunden mit dem Grundgehalt abgegolten sind?
  • Können Regelungen aufgenommen werden, die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung bei Ausscheiden aus dem Unternehmen verhindern oder zumindest gering halten?

Beratung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht zu rechtlichen Fragen im laufenden Arbeitsverhältnis

Ist der Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer geschlossen, können weitere Fragen auftreten – etwa wenn der Arbeitnehmer krank oder schwerbehindert wird oder Elternzeit oder Pflegezeit in Anspruch nehmen will. Oftmals ist auch zu prüfen, ob eine sog. betriebliche Übung entstanden ist oder inwiefern der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen ist. Schwierigkeiten bereitet dem Arbeitgeber oftmals die Frage, wie er mit Urlaubsansprüchen zu verfahren hat, die bis zum Jahresende bzw. bis zum 31.03. nicht genommen wurden. Hierzu gab es gerade in letzter Zeit sehr viel Bewegung in der Rechtsprechung. Darüber hinaus stellt sich für viele Arbeitgeber oftmals die Frage wie mit Fehlverhalten von Arbeitnehmern umgegangen werden soll, insbesondere ob eine Ermahnung, eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung statthaft ist.

Beratung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Beendigung von Arbeitsverträgen

Erheblicher Beratungsbedarf besteht für Arbeitgeber auch bei der Frage, ob und auf welche Art und Weise sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden können.

Arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsvertrages 

Zu differenzieren ist bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung zwischen der personenbedingten Kündigung (insbes. Kündigung wegen prognostizierter krankheitsbedingter Fehlzeiten), der verhaltensbedingten Kündigung und der betriebsbedingten Kündigung. Darüber hinaus kann auch eine außerordentliche Kündigung – entweder fristlos oder mit Auslauffrist – möglich sein. Schon bei der Kündigungserklärung treten oftmals Fehler auf. Zu beachten ist, dass die Kündigung gemäß § 623 BGB der Schriftform bedarf. Darüber hinaus darf die Kündigung grundsätzlich nur von einer kündigungsberechtigten Person unterzeichnet werden. Allerdings kann die Kündigung auch von einem Bevollmächtigten unterzeichnet werden. Dann ist jedoch darauf zu achten, dass der Kündigung die Vollmachtsurkunde im Original beigefügt wird. Den Kündigungsgrund muss der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich nicht angeben. Dasselbe gilt für eine außerordentliche Kündigung. Hier muss der Arbeitgeber die Kündigung jedoch dann unverzüglich begründen, wenn der Arbeitnehmer dies  verlangt, § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB.

Aufhebungsvertrag

Eine andere Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Auch beim Aufhebungsvertrag gilt das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB. Zudem sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beim Abschluss des Aufhebungsvertrages auf die sozialversicherungsrechtlichen Nachteile bei der Arbeitslosenunterstützung wie der Sperrzeit nach § 159 I Nr. 1 SGB III oder das Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III hinweisen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber beachten, dass ein Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer ggf. wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 I BGB angefochten werden kann. Eine solche Anfechtung ist dann möglich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Fall der Nichtunterzeichnung eine Kündigung angedroht hat und diese Drohung widerrechtlich ist. Widerrechtlich ist die Drohung mit einer Kündigung, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Um zu gewährleisten, dass die Kündigung nicht wegen widerrechtlicher Drohung angefochten werden kann, ist es allerdings nicht erforderlich, dass die angekündigte Kündigung sich in einem hypothetischen Kündigungsschutzprozess als wirksam erwiesen hätte. Ist die Wahrscheinlichkeit der Unwirksamkeit der angedrohten Kündigung bei einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung aber sehr hoch, ist die Anfechtbarkeit nach § 123 I BGB gegeben.

Beratung von Arbeitnehmern durch Fachanwalt für Arbeitsrecht

Auch für Arbeitnehmer ist der Bedarf an arbeitsrechtlicher Beratung groß.

Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Zwar gilt im Arbeitsrecht der vielzitierte Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. In Abweichung vom diesem Grundsatz wird jedoch in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bestimmt, dass der Arbeitnehmer im Krankheitsfall vom Arbeitgeber weiter zu bezahlen ist. Hierzu müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
  • Kein Verschulden
  • Krankheit als alleinige Ursache für das Entfallen des Entgeltanspruchs
  • Ablauf der Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG
  • Kein Ablauf der Maximaldauer von 6 Wochen, § 3 Abs. 1, Satz 1 EFZG
  • Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Schein“)

Wirksamkeit von Überstundenregelungen

Viele Arbeitnehmer leisten erhebliche Überstunden. Uneinig sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer oftmals, ob diese Überstunden extra zu vergüten sind. Im Arbeitsvertrag findet sich oft die Bestimmung, dass Überstunden mit dem regulären Gehalt abgegolten sind. Solche Vereinbarungen sind jedoch grundsätzlich unwirksam.

Anspruch auf Elternzeit

Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) können die Eltern bei der Geburt eines Kindes Elternzeit in der Form einer unbezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung beanspruchen. Die Elternzeit setzt ein einseitiges Verlangen des Arbeitnehmers voraus und bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Der Antritt muss dem Arbeitgeber mit einer Ankündigungsfrist von 7 Wochen schriftlich mitgeteilt werden. Gleichzeitig bedarf es der Bekanntgabe, für welchen Zeitraum bzw. Zeiträume die Elternzeit innerhalb der ersten zwei Jahre beantragt wird. An die einmal mitgeteilte Lage der Elternzeit ist der Arbeitnehmer gebunden, sofern nicht eine Möglichkeit der Verkürzung oder Verlängerung unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 BEEG vorliegt.

Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit unter den in § 15 Abs. 7 BEEG genannten Voraussetzungen zu verlangen, innerhalb der festgelegten Elternzeit bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber Teilzeitarbeit zwischen 15 und  30 Wochenstunden zu leisten und nach Ende der Elternzeit auch wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.

Beratung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Erhalt einer Kündigung

Besonders großer Beratungsbedarf besteht für Arbeitnehmer bei Erhalt einer Kündigung. Arbeitnehmern, die eine Kündigung von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, ist dringend zu empfehlen, möglichst kurzfristig anwaltliche Beratung einzuholen. Grund hierfür ist die 3-wöchige Klagefrist gemäß § 4 KSchG. Danach haben Arbeitnehmer, die die Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung geltend machen wollen, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Andernfalls gilt die Kündigung als wirksam – und zwar unabhängig davon, ob die Kündigung tatsächlich sozial gerechtfertigt war.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jan Zülch, Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht Ines Grille, Hamburg und Lüneburg

Als Teil des gewerblichen Rechtsschutzes gewährt das Wettbewerbsrecht Schutz vor dem sog. „unlauteren Wettbewerb“ von Mitbewerbern. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG) soll sicherstellen, dass sich kein Wettbewerber einen unberechtigten Vorsprung vor seinen Konkurrenten verschafft. Im Wettbewerbsrecht gilt es eine Vielzahl von Regeln einzuhalten, die insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angelegt sind.

Weiterlesen

Der Schutz einer Marke für Produkte / Dienstleistungen stellt einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar, der oftmals unterschätzt wird. Die Marke ist der Informationsträger für das mit ihr gekennzeichnete Produkt. Dies gilt insbesondere in der heutigen Informationsgesellschaft. Mit der Marke wird ein Wiedererkennungswert für Qualität geschaffen, die vom Kunden mit dem Produkt in Verbindung gebracht wird. So werden weltbekannte Marken wie Coca-Cola, McDonalds oder Mercedes mit zweistelligen Milliardenbeträgen bewertet.

Zumeist entsteht der Markenschutz durch die Eintragung eines Zeichens in ein Markenregister. Allerdings kann sich der Schutz auch aus der Nutzung oder der Bekanntheit einer Marke ergeben. Das Markenrecht gibt dem Inhaber ein Exklusivitätsrecht, d.h. er kann anderen, die die Marke ohne seine Zustimmung verwenden, die Benutzung der Marke untersagen. Dies gilt nicht nur, wenn ein identisches Zeichen verwendet wird, sondern auch, wenn die benutzte Bezeichnung zu der eingetragenen Marke ähnlich ist.

Erarbeitung einer Anmeldestrategie für ein Markenrecht

Bevor die Marke zur Anmeldung gebracht wird, erarbeiten wir mit Ihnen eine Strategie für das Erreichen eines internationalen Markenschutzes (sofern dieser gewünscht ist). Eine Checkliste für Markenanmeldungen finden Sie hier.

Beurteilung der Eintragungsfähigkeit Ihrer Bezeichnung

Vor der Anmeldung muss geprüft werden, ob sie eintragungsfähig ist. Dies hängt insbesondere davon ab, ob dem Zeichen Unterscheidungskraft zukommt. Unterscheidungskraft kommt einem Zeichen zu, wenn es geeignet ist, die Produkte eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Die Hürde zum Erreichen dieses Ziels ist nicht sehr hoch.

Das Zeichen darf nicht freihaltebedürftig sein, damit es auch von anderen Marktteilnehmern verwendet werden kann. Freihaltebedürftig ist ein Zeichen, wenn es die Produkte beschreibt, die mit dem Zeichen gekennzeichnet werden sollen (Beispiel: das Wort „Apfel“ kann nicht exklusiv für ein Unternehmen geschützt werden, dass Äpfel verkaufen will. Auch anderen Anbietern musst gestattet sein, Äpfel auch „Apfel“ zu nennen. Das Wort „Apfel“ kann aber verwendet werden, um Personalcomputer zu kennzeichnen).

Wir prüfen für die Sie, ob Ihrem Zeichen diese Schutzhindernisse entgegenstehen. Hierbei greifen wir auf unsere Erfahrungen aus Eintragungsverfahren im In- und Ausland zurück.

Zum Umfang unserer Beratung gehört auch, dass wir mit Ihnen herausarbeiten, welche Markenform zur Anmeldung kommen sollte. Die Auswahl dessen, was zur Anmeldung gebracht wird, ist entscheidend dafür, ob eine Wortmarke, eine Wort-Bild-Marke oder z.B. eine Bildmarke vorliegt.

Durchführung und Beurteilung von Markenrecherchen, Firmennamenrechechen und Domainnamenrecherche

Vor der Markenanmeldung muss auch recherchiert werden, ob zu erwarten ist, dass sich Dritte gegen die Eintragung wenden. Dies ist zum einen notwendig, um kostspielige (internationale) Registrierungsverfahren zu vermeiden, die aufgrund eines älteren Rechts (z.B. Markenrecht) eines Dritten nicht zu einer Markeneintragung führen bzw. diese wieder gelöscht wird.

Wir begleiten Sie bei der Recherche oder führen die Recherche für Sie durch. Das Ergebnis der Recherche bewerten wir für Sie.

Sollten solche Schutzhindernisse erkannt werden, erarbeiten wir mit Ihnen alternative Lösungen, die Ihrer Produktbezeichnungen einen dauerhaften Schutz gewährleisten. Denn ein starkes Markenrecht stärkt das gesamte Produkt.

Markenanmeldungen

Die Erarbeitung des für die Anmeldung erforderlichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses führen wir in enger Zusammenarbeit mit Ihnen durch. Selbstverständlich nehmen wir dann die Anmeldung der Marke vor und begleiten die Markenanmeldung bis zur Eintragung der Marke.
Wir verfügen über ein weites Netz von Korrespondenzanwälten in der ganzen Welt und können Ihr Markenrecht daher auch kurzfristig in nahezu jedem Staat der Welt anmelden. Dabei werden die Anmeldungen im Ausland von uns betreut und überwacht.
Bei der Entscheidung, ein neues Produkt/eine neue Dienstleistung auf dem Markt anzubieten, raten wir unseren Mandanten, sich bereits frühzeitig um Markenschutz zu kümmern. Der warnende Zeigefinger gilt nicht nur dem Umstand, dass Dritte die Bezeichnung ebenfalls verwenden. Der Markenschutz kann auch verhindern, dass Sie seit Jahren einen Produktnamen verwenden, für den Sie kein Markenrecht haben und dann ein Dritter hingeht, sich den Namen als Marke schützen lässt und Ihnen dann die Nutzung untersagt. Die Durchführung einer Markenanmeldung schützt vor solchen Situationen.

Prüfung und Verwaltung Ihres Markenportfolios

Die Prüfung Ihres bestehenden Markenportfolios mit Hinsicht auf eine kostenintensive Übersicherung bieten wir Ihnen ebenso an, wie die Verwaltung Ihres Markenportfolios.

Markenkollisionsüberwachung

Dazu gehört insbesondere auch die dauerhafte Prüfung von Markenneuanmeldungen im Rahmen einer Markenkollisionsüberwachung. Letzteres ist erforderlich, um sicherzustellen, dass Ihr Markenrecht durch Eintragungen gleicher oder ähnlicher Zeichen mit der Zeit verwässert und damit einen Großteil ihrer Kennzeichnungskraft einbüßt.

Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen

Für die Durchsetzung eines Produktes / einer Dienstleistung auf dem Markt ist eine starke Marke unumgänglich. Eine starke Marke definiert sich nicht nur über eine kreative Bezeichnung und Gestaltung der Marke. Vielmehr ist das Markenrecht gegen Nachahmer und Anlehner zu verteidigen. Dazu ist ein konsequentes Vorgehen erforderlich. Wir beraten Sie zu den zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Möglichkeiten und nehmen für Sie prozesstaktische Erwägungen vor, die wir mit Ihnen besprechen.

Verteidigung in Konfliktsituationen

Sofern Sie von einem Konkurrenten wegen eines Markenverstoßes in Anspruch genommen werden, erarbeiten wir mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie. Dazu gehören insbesondere die Abwägung der bestehenden Risiken und die Evaluation außergerichtlicher Lösungsmöglichkeiten.

Entwerfen und Prüfung von Lizenzvereinbarungen

Wir beraten Sie beim Abschluss von Lizenzvereinbarungen mit Partnern und entwerfen Lizenzvereinbarungen, die Grundlage der Partnerschaft werden können. Gerne prüfen wir bestehende Lizenzvereinbarungen, um die Möglichkeiten festzustellen, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben.

Ein Überblick über unser Angebot im Markenrecht:

  • Erarbeitung einer Anmeldestrategie
  • Beurteilung der Eintragungsfähigkeit Ihrer Bezeichnung
  • Durchführung und Beurteilung von Markenrecherche, Firmennamenrecherche und Domainnamenrecherche
  • Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, Auskunftsansprüchen und Schadensersatzansprüchen
  • Verteidigung bei Abmahnungen
  • Entwerfen und Prüfen von Lizenzverträgen
  • Domainrecht

Immer wieder übersehen Online-Verkäufer, dass auch für im Internet dargestellte Fotos das Urhe-berrecht gilt. Viel zu einfach und zu verlockend ist es, das Foto eines anderen Anbieters per „copy and paste“ von dessen Angeboten zu übernehmen und in das eigene Angebot einzufügen. Dabei übersieht der Kopierende häufig, dass die Anfertigung der Fotos häufig mit nicht unerheblicher Arbeit oder einem deutlichen Kostenaufwand verbunden ist. Wird die Übernahme der Fotos entdeckt, so führt dies häufig zu einem – nachvollziehbaren – Gräuel bei dem eigentlichen Rechteinhaber. Er fühlt sich um seine eigene Arbeit oder die Ausgaben für einen professionellen Fotografen betrogen.

Welche Rechte hat der Fotograf / Inhaber der Nutzungsrechte?

Zu Recht: dem Fotografen steht an seinen Fotografien ein Urheberrecht zu. Meist stellen die Fotografien Lichtbilder dar. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Lichtbildes sind nicht hoch, so dass in vielen Fällen von einem urheberrechtlich geschützten Foto auszugehen ist. Ist die Fotografie von der Individualität des Fotografen geprägt, so liegt ein sog. Lichtbildwerk vor, welches in jedem Fall urheberrechtlich geschützt ist.

Dem Urheber des Fotos stehen zunächst sämtliche Nutzungsrechte zu. Er kann sie an einen anderen übertragen, so dass dieser Nutzungsrechtsinhaber die Fotos berechtigt nutzen kann. Entscheidend für die Frage, ob der Nutzungsrechtsinhaber die Ansprüche aus dem Urheberrecht selbst gegenüber Dritten geltend machen kann, oder ob dies nur der Urheber zusteht, ist von dem Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts abhängig.

Bei einer unberechtigten Nutzung des Fotos stehen dem Rechteinhaber mehrere Ansprüche zu. Er kann zum einen von dem unberechtigten Nutzer verlangen, dass er die weitere Verwendung des Fotos unterlässt. Weiterhin kann er Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang das Foto ver-wendet wurde und aufgrund der daraufhin gegebenen Angaben die Zahlung von Schadensersatz verlangen.

Die Zahlung von Schadensersatz ist unabhängig davon, ob der Rechteinhaber überhaupt einen Schaden erlitten hat. Denn man kann für die Berechnung der Höhe des Schadens den Betrag ansetzen, den ein vernünftiger Lizenzgeber für die Einräumung eines Nutzungsrechts gefordert hätte und von einem vernünftigen Lizenznehmer gezahlt worden wäre.

Welcher Betrag kann als Schadensersatz geltend gemacht werden?

Für die Berechnung des tatsächlich zu zahlenden Betrages werden in vielen Fällen die Richtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen. Diese stellen die marktübliche Vergütung für Bildnutzungsrechte dar. Für die einmonatige Nutzung eines Fotos in einem gewerblichen Rahmen im Internet wäre danach ein Betrag von € 100,00 je Foto anzunehmen (2008).

Aber im Einzelfall kann der zu zahlenden Schadensersatz auch über (oder auch unter) den in den MFM-Richtlinien genannten Beträge liegen. Dies insbesondere dann, wenn der Nutzungsrechtsinhaber selbst Tarife für die Nutzung von Fotografien verwendet. Die Gerichte argumentieren hierzu, dass derjenige, der Urheberrechte bzw. ausschließliche Nutzungsrechte verletzt, nicht besser stehen soll, als derjenige, der das Recht zur Nutzung ordnungsgemäß erwirbt.

Der zu vergütende Zeitraum kann deshalb auch länger sein als der Zeitraum der tatsächlichen Nut-zung. Dies ist abhängig von den durch das Tarifwerk vorgegebenen Nutzungszeiträumen. In einem durch das Landgericht München entschiedenen Fall hatte der Verletzer die Bilder tatsächlich nur 27 Monate verwendet, er musste jedoch den Betrag für die Verwendung von 36 Monaten zahlen, denn ein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht wäre für drei Jahre (36 Monate) eingeräumt worden (LG München Urteil v. 18.9.2008, Az.: 7 O 8506/07). Der Verwender der Fotos wurde in dem Verfahren verurteilt an die Bildagentur Getty Images € 5.230,00 zu zahlen.

Meist droht dem Verletzer auch noch eine Erhöhung des tariflich zu zahlenden Betrages. Nennt er z.B. den Urheber nicht, so wird von vielen Gerichten ein Aufschlag von 100 % des zu zahlenden Betrages angenommen. Ein weiterer Aufschlag kann angenommen werden, wenn das Bild in mehr als einem Fall verwendet wird.

Fazit: die Verwendung von kopierten Bildern für das Anpreisen eigener Ware kann teuer werden, wenn man nicht im Besitz eines entsprechenden Nutzungsrechts ist. Es ist daher von jedem Webseitenbetreiber sicherzustellen, dass ihm diese Rechte für sämtliche von ihm verwendeten Fotos eingeräumt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Erstellung der Webseiten durch einen Dritten erfolgte und dieser Fotos in den Webauftritt eingefügt hat, aber keine Erlaubnis zur Nutzung dieser Fotos vorlegt. Es ist Sache des Webseitenbetreibers dafür zu sorgen, dass ihm die Rechte für die Nutzung der Fotos vorliegen.

Auf der anderen Seite kann es für den Inhaber der Rechte finanziell durchaus lohnend sein, seine Rechte gegenüber einem Verletzer geltend zu machen.

Dr. Heiner Heldt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Hamburg / Lüneburg