Der Begriff Zurechnungszeit kommt aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zurechnungszeit ist gemäß § 59 SGB VI die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Bestimmung einer Zurechnungszeit ist auch in der betrieblichen Altersversorgung nicht unüblich. Meistens wird hierbei eine bis zum Erreichen eines bestimmten Lebensalters theoretisch mögliche Dienstzeit bei der Berechnung von Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen zugrunde gelegt, obwohl der Versorgungsfall bereits vor Ableistung dieser Dienstzeit eingetreten ist.
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