Sofern dem Arbeitnehmer eine Witwenrente bzw. Witwerrente versprochen werden soll, kann in der Versorgungszusage bestimmt werden, dass der Anspruch des Ehegatten auf die Rente mit Wiederverheiratung endet. Gegen die Zulässigkeit einer Wiederverheiratungsklausel bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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