In § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist bestimmt, dass eine unmittelbare Versorgungszusage nur dann einen Widerrufsvorbehalt enthalten darf, wenn sich dieser nur auf Tatbestände bezieht, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens ein Widerruf zulässig ist. Diese sogenannten steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalte sind in den Einkommensteuerrichtlinien abschließend genannt (R 6a Abs. 4 EStR 2005). Zu beachten ist, dass die steuerunschädlichen Vorbehalte in zivilrechtlicher Hinsicht grundsätzlich unerheblich sind.
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