In Versorgungszusagen wird häufig eine sogenannte Wartezeit bestimmt. Die Erfüllung der Wartezeit ist eine Leistungsvoraussetzung. Tritt der Versorgungsfall vor Ablauf der Wartezeit ein, ist der Arbeitgeber nicht zur Erbringung der Versorgungsleistungen verpflichtet. Die Wartezeit kann auch außerhalb des Unternehmens erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden ist (BAG, Urteil vom 14.01.1986, 3 AZR 473/84). Auch nach Eintritt der Invalidität kann die Wartezeit noch erfüllt werden (BAG, Urteil vom 15.10.1985, 3 AZR 93/84).
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