Bei der vertraglichen Einheitsregelung erteilt der Arbeitgeber jedem einzelnen versorgungsberechtigten Arbeitnehmer eine separate Versorgungszusage. Die betriebliche Altersversorgung bestimmt sich bei allen Arbeitnehmern allerdings nach den gleichen Regelungen. Mit Urteil vom 11.12.2018 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei einer vertraglichen Einheitsregelung mit kollektivem Bezug, welche allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält, dem Arbeitnehmer lediglich eine Versorgung nach den jeweils geltenden Regelung zugesagt ist (BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 380/17). Dies hat zur Folge, dass bei einer solchen vertraglichen Einheitsregelung grundsätzlich die verschlechternde Ablösung durch Betriebsvereinbarung oder Gesamtzusage möglich ist.