In der Versorgungszusage kann bestimmt werden, dass die Versorgungsleistungen in Form eines einmaligen Kapitals gewährt werden. Für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil, dass er keiner Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG unterliegt. Wird das Versorgungskapital in mehreren Raten gezahlt, ist es mit Eintritt des Versorgungsfalls dem Vermögen des Versorgungsberechtigten zuzuordnen. Dies hat zur Folge, dass nach Tod des Versorgungsberechtigten vor Beendigung der Ratenzahlung ausstehende Raten an die Erben zu zahlen sind. Die von der Finanzverwaltung vorgegebene Einschränkung auf „enge Hinterbliebene“ ist nicht anzuwenden. Da es sich bei einem Versorgungskapital um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, ist die sogenannte Fünftelungsregelung nach § 34 EStG anzuwenden. Sofern der Versorgungsfall nach dem 31.12.2003 eingetreten ist, unterliegen Kapitalleistungen auch der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung. Hierbei wird monatlich 1/120 der Kapitalleistung verbeitragt, längstens jedoch für 120 Monate. Die 1/120-Regel ist auch dann anzuwenden, wenn die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt wird (Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.03.2010 – B 12 KR 5/09 R).
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