Ist in der Versorgungszusage kein versicherungsmathematischer Abschlag für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersleistung bestimmt, kann gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dennoch eine Kürzung zum Ausgleich für den früheren und längeren Bezug der Altersrente vorgenommen werden. Dieser „unechte versicherungsmathematische Abschlag“ wird unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Beschäftigungsdauer bis Bezug der vorzeigen Altersrente und möglicher Beschäftigungsdauer bis zu der in der Versorgungszusage bestimmten Altersgrenze ermittelt. Ein „unechter versicherungsmathematischer Abschlag“ ist jedoch dann nicht vorzunehmen, wenn sich aus der Versorgungszusage ergibt, dass der Bezug von vorzeitigen Altersleistungen ohne Kürzung möglich sein soll.
Ähnliche Beiträge:
- BAG-Urteil zu den Auswirkungen der Rente ab 67 auf die betriebliche Altersversorgung
- Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit
- Verlangen der versicherungsförmigen Lösung
- Wann können dem BetrAVG unterliegende Versorgungsansprüche wirksam abgefunden werden?
- Sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung auch bei unwiderruflicher Freistellung