Die Höhe des Übertragungswert bei einer Deckungskapitalübertragung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ist in § 4 Abs. 5 BetrAVG geregelt. Danach entspricht der Übertragungswert bei einer unmittelbaren Versorgungszusage und einer Zusage über eine Unterstützungskasse dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistungen im Zeitpunkt der Übertragung. Wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem Deckungskapital im Zeitpunkt der Übertragung. Im Durchführungsweg Pensionsfonds ist der Marktwert der Fondsanteile maßgeblich.