Unter Teilwertprämien sind die bei Ermittlung des Teilwerts in § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1, Alt. 1 EStG zu berücksichtigenden ausstehenden Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen zu verstehen. Zur Ermittlung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung vor Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Barwert der Summe der Teilwertprämien vom Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres (sog. Anwartschaftsbarwert) abzuziehen. Der Barwert der Summe der Teilwertprämien entspricht zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, dem Anwartschaftsbarwert. Zu diesem Zeitpunkt ist der Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1, Alt. 1 EStG folglich null. Mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sinkt der Barwert der bis zur Pensionierung noch ausstehenden Teilwertprämien, während Anwartschaftsbarwert und Teilwert mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit ansteigen.