Gemäß § 23 Abs. 1 BetrAVG soll zur Absicherung der reinen Beitragszusage, welche im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2018 eingeführt wurde, im Tarifvertrag ein Sicherheitsbeitrag vereinbart werden. Die Nichtbeachtung dieser Sollvorschrift hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der reinen Beitragszusage. Mit dem Sicherungsbeitrag gemäß § 23 Abs. 1 BetrAVG kann z. B. ein „Puffer“ finanziert oder eine konservativere Kapitalanlage realisiert werden. Steuerlich flankiert wird § 23 Abs. 1 BetrAVG durch § 3 Nr. 63 a EStG. Danach sind die zur zusätzlichen Absicherung der reinen Beitragszusage verwendeten Zusatzbeiträge zum Zeitpunkt der Leistung des Arbeitgebers an die Versorgungseinrichtung steuerfrei. Sofern der Sicherungsbeitrag als „Puffer“ verwendet wird, ist er zudem kein Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherungsrechts.