Als Reduktionsmodell wird die Variante zur Gewährung des Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG bezeichnet, in welcher nicht – wie gesetzlich vorgesehen – die bestehende Versorgung erhöht wird, sondern die Gewährung des Zuschusses dadurch erfolgt, dass der Umwandlungsbetrages unter Berücksichtigung der Höhe des Zuschusses reduziert wird (bei gleichbleibendem Versorgungsbeitrag insgesamt). Das Reduktionsmodell wird durch einvernehmliche Änderung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarung umgesetzt.
Ähnliche Beiträge:
- Darf der Arbeitgeber das Entgelt nach TVöD nachträglich ändern?
- Das Sozialpartnermodell nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz
- Mütterrente – Anpassung des Versorgungsausgleichs?
- Keine Rechtsmissbräuchlichkeit bei Nettolohnoptimierung durch Gehaltsumwandlung
- Anrechnung von Betriebsrenten auf die Grundsicherung