Sofern keine speziellere Norm anzuwenden ist, ermittelt sich die unverfallbare Versorgungsanwartschaft eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers gemäß dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmten Quotierungsprinzip (auch m/n-tel-Verfahren genannt). Bei dem Quotierungsprinzip wird im ersten Schritt die Leistung bestimmt, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht vorzeitig ausgeschieden wäre. In einem zweiten Schritt wird diese Leistung dann mit dem Quotienten aus tatsächlicher Betriebszugehörigkeit und möglicher Betriebszugehörigkeit multipliziert. In der Versorgungszusage kann (nur) zu Gunsten des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden. Allerdings kann allein bei Fehlen einer Regelung in der Versorgungszusage zur Kürzung der Leistung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nicht davon ausgegangen werden, dass keine Kürzung erfolgen soll.
Ähnliche Beiträge:
- Verlangen der versicherungsförmigen Lösung
- BAG-Urteil zu den Auswirkungen der Rente ab 67 auf die betriebliche Altersversorgung
- Wann können dem BetrAVG unterliegende Versorgungsansprüche wirksam abgefunden werden?
- Verlängerung der Elternzeit – Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich?
- Arbeitszeugnis: Darlegungs- und Beweislast für „gute“ Leistungsbewertung