Klein-Renten sind laufende Leistungen, die die in § 3 Abs. 2 BetrAVG bestimmte Bagatellgrenze nicht übersteigen. Sie können vom Arbeitgeber abgefunden werden. Die Zustimmung des Betriebsrentners ist hierfür nur erforderlich, wenn die Rente bereits vor dem 1.1.2005 gezahlt wurde.
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