Die betriebliche Altersversorgung für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg ist durch das HmbZVG (Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz) geregelt. Nachstehend sind die wichtigsten Aspekte der Versorgung gemäß dem HmbZVG aufgeführt:
- Verpflichtende Zugehörigkeit: Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, am HmbZVG teilzunehmen. Dies stellt sicher, dass alle Beschäftigten eine Altersversorgung aufbauen.
- Umlagefinanzierung: Die betriebliche Altersversorgung erfolgt über ein Umlageverfahren, bei dem die aktiven Beschäftigten die Renten der Ruheständler finanzieren. Der Beitrag beträgt derzeit (Stand 10/2023) 1,65 % des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts. Der Beitrag wird vom Nettogehalt des Beschäftigten einbehalten.
- Höhe der Betriebsrente: Das monatliche Ruhegeld beträgt gemäß § 6 HmbZVG für jedes volle Jahr der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit 0,5 % der ruhegeldfähigen Bezüge.
- Wartezeit: Die Wartezeit beträgt fünf Jahre. Berücksichtigt werden gemäß § 4 Abs. 2 HmbZVG ununterbrochene Beschäftigungszeiten als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg ab Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Hinterbliebenenleistungen, Invaliditätsleistungen: Neben der Altersrente bietet das HmbZVG auch Witwen- bzw. Witwerleistungen sowie Leistungen wegen Erwerbsminderung.
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