Zur steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (so genannte GGF-Zusage) muss dieser die Pensionszusage noch „erdienen“ können. Erforderlich ist das zwischen Erteilung der Pensionszusage und der in der Pensionszusage bestimmten Altersgrenze ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt (Erdienbarkeitsfrist). Zudem darf die in der Pensionszusage festgelegte Altersgrenze nicht über das vollendete 70. Lebensjahr hinausgehen. Demnach darf einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer keine Pensionszusage erteilt werden, nachdem er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Weder die gestiegene Lebenserwartung noch die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre ändern diese Voraussetzung (BFH, Urteil vom 11.9.2013 – Az.: 1 R 26/12). Die 10-jährige Erdienbarkeitsfrist ist nicht nur bei der Neuerteilung einer Zusage zu berücksichtigen, sondern auch bei der Erhöhung einer bestehenden Zusage (BFH, Urteil vom 23.09.2008, Az.: I R 62/07).

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