Eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarung stellt eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag dar. In der Entgeltumwandlungsvereinbarung wird bestimmt, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttoentgelts verzichtet und dafür vom Arbeitgeber eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erhält. Der in § 26a BetrAVG verwendete Begriff „kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung“ ist missverständlich. Gemeint ist hiermit die kollektivrechtliche Regelung zur arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG, Urteile vom 8.3.2022 – 3 AZR 361/21 und 3 AZR 362/21). Dies kann eine Gesamtzusage, eine Dienst- / Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag sein.
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