Bezugsberechtigt für Hinterbliebenenleistungen aus einer Versorgungszusage können über ein einmaliges angemessenes Sterbegeld hinaus nach derzeitiger Rechtslage nur bestimmte Personen sein. Dies sind gemäß des sog. engen Hinterbliebenenbegriffs der Ehegatte, der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der namentlich benannte Lebensgefährte, sofern mit diesem eine gemeinsame Haushaltsführung besteht, und die unterhaltsberechtigten Kinder i.S.d. § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 2 EStG sowie § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG mit der Maßgabe, dass das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.