Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 EStG muss jede unmittelbare Versorgungszusage „eindeutige Angaben zur Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten“. Das Eindeutigkeitsgebot dient in erster Linie dazu, der Finanzverwaltung die Prüfung zu erleichtern, ob die Pensionsrückstellungen in zutreffender Höhe gebildet wurden. Gleichzeitig dient das Eindeutigkeitsgebot der Rechtsklarheit zwischen Versorgungsschuldner und Versorgungsberechtigtem.