Bei einer Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die unmittelbare Erbringung von Versorgungsleistungen zu. Eine Direktzusage wird daher auch als unmittelbare Versorgungszusage bezeichnet. Beteiligt sind an einer Direktzusage nur Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dem Arbeitgeber steht es frei, wie er die versprochenen Versorgungsleistungen finanziert. Er hat zum Beispiel die Möglichkeit eine Rückdeckungsversicherung für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer abzuschließen. Bei Erteilung einer Direktzusage hat der Arbeitgeber Rückstellungen (Pensionsrückstellungen) in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz zu bilden.