Die Deckungskapitalübertragung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ist eine Ausnahme des in § 4 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Übertragungsverbots. Sofern bei Ausscheiden des Arbeitnehmers der neue Arbeitgeber die Versorgungszusage nicht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG übernehmen will, kommt eine Übertragung des Wertes der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber in Betracht. Der neue Arbeitgeber ist in dem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine wertgleiche Zusage zu erteilen. Grundsätzlich ist bei der Übertragung des Übertragungswert gemäß § 4 Nr. Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers, des Arbeitnehmers und des neuen Arbeitgebers erforderlich. Bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 BetrAVG bestimmten Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer jedoch einen Übertragungsanspruch. Diese richtet sich grundsätzlich gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber. Wenn allerdings die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 3 BetrAVG vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat, richtet sich der Übertragungsanspruch gegen den Versorgungsträger (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG).
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