Bei Erteilung einer unmittelbaren Versorgungszusage können für den Arbeitgeber sogenannte Bilanzsprungsrisiken bestehen. Grund hierfür ist, dass die bei einer unmittelbaren Versorgungszusage gebotene Bildung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a EStG einen rein buchtechnischen Vorgang darstellt und nicht notwendigerweise Mittel zur Finanzierung der Versorgungsleistungen angesammelt werden. Das Bilanzsprungrisiko kann entweder in einem Auffüllungsrisiko oder in einem Auflösungsrisiko bestehen. Ein Auffüllungsrisiko besteht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebenen neben Altersleistungen eine Rente für den Invaliditätsfall oder den Todesfall zugesagt hat. Tritt der Versorgungsfall Tod oder der Versorgungsfall Invalidität ein, muss der Arbeitgeber die Pensionsrückstellungen entsprechend „auffüllen“ (§ 6a Abs. 4 Satz 5 EStG). Ein Auflösungsrisiko besteht bei Ereignissen, die zur Auflösung der Pensionsrückstellungen führen, bevor der Mitarbeiter die in der Pensionszusage bestimmte Altersgrenze erreicht hat (zum Beispiel bei Ausscheiden des Mitarbeiters, ohne dass die Versorgungsanwartschaft unverfallbar geworden sind oder bei Tod des Mitarbeiters ohne dass in der Zusage Hinterbliebenenleistungen enthalten sind).
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