Sofern die Auslegung einer Betriebsvereinbarung gemäß ihrem Wortlaut, ihrer Systematik sowie ihrem Sinn und Zweck eindeutig ist, kommt es auf einen anderweitigen Willen der Betriebsparteien nicht an. Ein vom Auslegungsergebnis abweichender Wille der Betriebsparteien kann wegen des Rechtsnormcharakters einer Betriebsvereinbarung nur dann berücksichtigt werden, wenn er im Text der Betriebsvereinbarung in irgendeiner Art und Weise seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 10.11.2015 – 3 AZR 576/14).
Die ergänzende Auslegung einer Betriebsvereinbarung setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Darüber hinaus kann bei Betriebsvereinbarungen eine ergänzende Auslegung nur dann vorgenommen werden, wenn entweder nach zwingendem höherrangigen Recht nur eine einzige Regelung zur Lückenschließung in Betracht kommt oder wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Regelung die Betriebspartner getroffen hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten (BAG, Urteil vom 02.12.2021 – 3 AZR 212/21 Rn. 56; BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 3 AZR 198/18, Rn. 57).
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