§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG bestimmt ausdrücklich, dass sich eine Versorgungsverpflichtung auch aus betrieblicher Übung ergeben kann. Eine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt und die Arbeitnehmer aufgrund dessen annehmen dürfen, dass ihnen bestimmte Leistungen auf Dauer gewährt werden. Die bindende Wirkung einer betrieblichen Übung tritt auch gegenüber Arbeitnehmern ein, die zwar unter Geltung der Übung im Betrieb gearbeitet, selbst aber die Vergünstigungen nicht erhalten haben, weil sie die nach der Übung erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt haben (BAG, Urteil vom 15.5.2002 – 3 AZR 610/11). Allerdings wird dem Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Übung ohne ausdrückliche gegenteilige Anhaltspunkte nur eine Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln zugesagt. Daraus folgt, dass die Ablösung der betrieblichen Übung auf kollektivvertraglicher Grundlage möglich ist (BAG, Urteil vom 23.2.2016 – 3 AZR 44/14).
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