Bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds kann festgelegt werden, dass die erwirtschafteten Überschussanteile zur Reduzierung des Beitrags verwendet werden. Allerdings ist zu beachten, dass die versicherungsförmige Lösung gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG bzw. § 2 Abs. 3 S. 2 BetrAVG nicht anzuwenden ist, wenn zwischen Arbeitgeber und Lebensversicherer bzw. Pensionskasse eine Beitragsverrechnung vereinbart ist. Dies kann zur Folge haben, dass dem Arbeitnehmer ein Ergänzungsanspruch gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BetrAVG (bei Direktversicherung) bzw. gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BetrAVG (bei Pensionskasse) zusteht. Unzulässig ist eine Beitragsverrechnung, soweit die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines etwaigen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG finanziert wird (§ 1b Abs. 5 Nr. 1 BetrAVG).
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