Mit einer Ausscheidensklausel wird der Bezug einer Betriebsrente unter die Bedingung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt. Damit will der Arbeitgeber verhindern, dass er Arbeitsentgelt und Betriebsrente nebeneinander zu entrichten hat. Eine Ausscheidensklausel wurde früher vom Bundesarbeitsgericht auch hinsichtlich einer betrieblichen Invalidenrente als zulässig erachtet (BAG-Urteil vom 05.06.1984 – 3 AZR 376/82). Mit Urteil vom 13.07.2021 hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse vorgesehene vollständige Ausschluss von betrieblichen Invaliditätsleistungen für Zeiten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt (BAG, Urteil vom 13.07.2021 – 3 AZR 298/20).
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