Gemäß dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bestimmten Anrechnungsverbot dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge gekürzt werden, soweit diese anderen Versorgungsbezüge auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG gilt das Anrechnungsverbot nicht:

  • für gesetzliche Renten, soweit diese auf Pflichtbeiträgen beruhen,
  • für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.

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