Lehnt der Arbeitgeber die Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG ausdrücklich ab, kann der Betriebsrentner eine n a c h t r ä g l i c h e Anpassung nur innerhalb von drei Jahren ab dem Prüfungsstichtag (außergerichtlich) geltend machen. Nach Ablauf der drei Jahre ist der Anspruch verwirkt (BAG 17.04.1996 – 3 AZR 56/95). Hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch rechtzeitig außergerichtlich geltend gemacht, hat er weitere drei Jahre Zeit, Klage auf Erfüllung des Anspruchs auf Anpassungsentscheidung zu erheben.
Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrentner keine Anpassungsentscheidung mit, wird drei Jahre nach dem Prüfungsstichtag das Schweigen des Arbeitgebers dahingehend ausgelegt, dass keine Anpassung erfolgen sollte. Die dreijährige Verwirkungsfrist beginnt mit Ablauf dieser drei Jahre. Die Verwirkung tritt folglich erst sechs Jahre nach Prüfungsstichtag ein (BAG 17.4.1996 – 3 AZR 56/95).
Die nachträgliche Anpassung ist nicht zu verwechseln mit der nachholenden Anpassung.
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