In erster Linie ging es bei dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.05.2012 (Az. 3 AZR 11/10) um die Frage, ob es zulässig ist, eine ursprünglich auf Rentenzahlung ausgerichtete Versorgungszusage ohne Zustimmung der klagenden Arbeitnehmerin in eine Kapitalzusage umzuwandeln.

Die vom BAG zugunsten der Arbeitnehmerin getroffene Entscheidung hierüber war für Fachleute keine Überraschung. Für viel Gesprächsstoff sorgte aber die im Rahmen der Ermittlung der Besitzstandsrente vom BAG getroffene Entscheidung zur Auslegung der gemäß ihrem Wortlauf auf die Altersgrenze 65 abstellende Versorgungszusage.

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Auslegung entgegen dem Wortlaut der Versorgungszusage

Das BAG hat nämlich in dem oben genannten Urteil entschieden, dass eine vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz entstandene Versorgungsordnung, die als Beginn der Altersleistung die Vollendung des 65. Lebensjahres bestimmt, regelmäßig dahingehend auszulegen ist, dass auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen ist.

Rückblick: Einführung der Rente mit 67

Mit dem am 20.04.2007 beschlossenen und zum 01.01.2008 in Kraft getretenen RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben, und zwar je nach Geburtsjahr um bis zu 2 Jahre. Betroffen sind alle nach 1946 geborenen Versicherten. Die Regelaltersgrenze 67 gilt für alle Versicherten, die 1964 oder später geboren sind. Die verschiedenen Regelaltersgrenzen ergeben sich aus nachstehender Tabelle (entsprechend §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Geburtsjahr des Versicherten Anhebung der bisherigen Regelaltersgrenze um Monate Neue Regelaltersgrenze ab 01.01.2008
Jahr Monat
vor 1947 keine Anhebung 65 0
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
nach 1963 24 67 0

Mitwandern der Altersgrenze

In der dem Urteil des BAG vom 15.05.2012 zugrunde liegenden Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1983 war gemäß ihrem Wortlaut bestimmt, dass die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Altersruhegeld haben, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Das BAG hat darin eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gesehen. Die Altersgrenze würde folglich „mitwandern“. Als Begründung für seine Auslegung führt das BAG zunächst den langen Bestand der bisherigen gesetzlichen Regelaltersgrenze 65 an. Da die bisherige Regelaltersgrenze bereits seit 1916 bestand, habe es bei der Erstellung von Versorgungsordnungen keine Veranlassung zu abweichenden Formulierungen gegeben. Darüber hinaus sei der Umstand zu berücksichtigen, dass die vom Arbeitgeber zu erbringende betriebliche Altersversorgung als Gegenleistung für die gesamte Betriebszugehörigkeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem Erreichen der festen Altersgrenze aufzufassen ist.

Weitreichende Auswirkungen

Eine dynamische Auslegung der Altersgrenze hat weitgehende Auswirkungen. Neben der Verschiebung der Altersgrenze für aktive Mitarbeiter, die nach 1946 geboren sind, können sich z.B. hinsichtlich folgender Punkte Konsequenzen ergeben:

  • Höhe der Altersrente bei sog. Bausteinzusagen, denen eine versicherungsmathematisch kalkulierte Verrentungstabelle zu Grunde liegt
  • Höhe des vorgezogenen Altersruhegeldes
  • Höhe der unverfallbaren Anwartschaft (nur relevant bei Arbeitnehmern, die nach dem 31.12.2007 aus dem Unternehmen ausgeschieden sind)
  • Höhe der laufendem Altersrenten (ebenfalls nur relevant bei Arbeitnehmern, die nach dem 31.12.2007 aus dem Unternehmen ausgeschieden sind)
  • Höhe des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung
  • möglicher Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern, die als Ausgleich für den Verzicht ihrer Versorgungszusage eine Abfindung erhalten haben
  • Im Falle der Übertragung einer unverfallbaren Anwartschaft bei einem Arbeitgeberwechsel nach § 4 BetrAVG: möglicher Rückzahlungsanspruch des alten Arbeitgebers gegenüber dem neuen Arbeitgeber
  • Höhe etwaig vorzunehmender Pensionsrückstellungen
  • Höhe der zu entrichtenden Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein

Ob die Altersgrenze in einer Versorgungsordnung tatsächlich dynamisch oder wegen Besonderheiten in der Versorgungszusage doch statisch auszulegen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Betroffen können jedoch regelmäßig nur Versorgungsordnungen sein, die vor Verabschiedung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes geschlossen wurden. Ebenfalls einer konkreten Begutachtung bedürfen die Auswirkungen einer  dynamischen Auslegung der Altersgrenze. Sprechen Sie uns hierzu an oder schreiben Sie eine E-Mail. Wir beraten Sie gerne.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg

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