Arbeitsrecht: Übertragung von Urlaubsansprüchen auf Folgejahre
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist die Bestimmung in § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) unwirksam, weil sie gegen Europarecht verstoße. Die Begrenzung des Urlaubsanspruchs auf das Ende des Jahres bzw. den 31.03. des Folgejahres sei nicht nur dann unverbindlich, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht nehmen konnte.