Gemäß dem in § 5 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Auszehrungsverbot dürfen die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Versorgungsleistungen nicht dadurch gemindert oder entzogen werden, dass sich anderweitige Versorgungsbezüge nach Rentenbeginn durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen. Die bei Eintritt des Versorgungsfalls geschuldete Versorgung stellt eine Mindestleistung dar und kann nicht dadurch reduziert werden, dass andere zu berücksichtigende Versorgungsbezüge, beispielsweise die gesetzliche Altersrente, steigen. Dies gilt auch dann, wenn durch den Anstieg der anderen Versorgungsbezüge eine in der Versorgungszusage bestimmte Obergrenze überschritten wird. Bei einer Gesamtversorgungszusage dürfen die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wegen der Anpassung der Sozialversicherungsrenten aufgrund des Auszehrungsverbots auch dann nicht den bei der Pensionierung festgesetzten Betrag unterschreiten, wenn die Gesamtversorgung selbst dynamisiert ist (BAG, Urteil vom 13.07.1978 – 3 AZR 873/77).
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