Bei der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) handelt es sich nicht um eine Krankenkasse sondern um einen Status von im Ruhestand befindlichen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung. In der Regel ist es günstiger, nicht lediglich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert zu sein, sondern pflichtversichert in der KVdR. Bei Mitgliedern der KVdR ermittelte sich der Beitrag nämlich lediglich aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Renten aus dem Ausland, Versorgungsbezügen und Gewinnen aus selbständiger Tätigkeit. Bei freiwillig Versicherten wird hingegen bei der Beitragsermittlung grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Insbesondere werden Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Renten aus privaten Rentenversicherungen herangezogen. Folgende drei Voraussetzungen müssen für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR vorliegen: die Beantragung der gesetzlichen Rente, das Vorliegen eines Rentenanspruchs und die Erfüllung der Vorversicherungszeit. Der Rentner hat die Vorversicherungszeit erfüllt, wenn er seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 90 % der zweiten Hälfte dieses Zeitraums freiwilliges Mitglied oder Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert war (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SGB V).
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