Ein möglicher Rechtsbegründungsakt für Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung ist eine Betriebsvereinbarung. Unter einer Betriebsvereinbarung versteht das Betriebsverfassungsgesetz eine schriftlich niedergelegte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Erforderlich sind übereinstimmende Beschlüsse von Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die Unterschrift des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden begründete die – widerlegbare – Vermutung, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.06.2019, 7 Sa 337/18). Nicht erforderlich ist die Bezeichnung der Vereinbarung als Betriebsvereinbarung.
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