Die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermittelt sich bei Zusagen über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse entweder gemäß dem Quotierungsprinzip oder – wenn die sog. „sozialen Auflagen“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG bzw. § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG erfüllt sind – gemäß der versicherungsförmigen Lösung. Bei der versicherungsförmigen Lösung richtet sich die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach dem mit dem Lebensversicherer oder der Pensionskasse geschlossenen Versicherungsvertrag. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer wird so behandelt, als wäre der Versicherungsvertrag zum Ausscheidezeitpunkt beitragsfrei gestellt und bis zum Eintritt des Versicherungsfalls aufrechterhalten worden. Nicht richtig ist die teilweise vertretende Auffassung, bei Anwendung der versicherungsförmigen Lösung werde der Arbeitnehmer automatisch Versicherungsnehmer. Vielmehr bedarf es für einen Versicherungsnehmerwechsel der Zustimmung aller beteiligten Parteien (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Versorgungsträger).